Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/08/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/08/0066 E 23. März 2015 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das LVwG hat das Absehen von der beantragten Verhandlung damit begründet, dass keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten gewesen sei. Das Absehen von einer beantragten Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen setzt jedoch - wenn nicht ein Fall des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG oder ein Verzicht im Sinn des Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG vorliegt - gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG überdies voraus, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat. Im vorliegenden Fall hatte das LVwG aber mit Erkenntnis zu entscheiden, sodass schon von daher nicht von der beantragten Verhandlung abgesehen werden durfte. Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK jedenfalls wesentlich vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0367, sowie die Hinweise in dem zu Artikel 47, der Grundrechtecharta ergangenen hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080009.L02