Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/07/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0051

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §38 Abs1
  1. AWG 2002 § 38 heute
  2. AWG 2002 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. AWG 2002 § 38 gültig von 16.02.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  4. AWG 2002 § 38 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  5. AWG 2002 § 38 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  6. AWG 2002 § 38 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0137 E 28. Juli 2016 VwSlg 19420 A/2016 RS 5 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 begründet - wie sich insbesondere aus der Anordnung ihres zweiten Satzes ergibt, wonach die Behörde hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften "im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden" hat - eine Verfahrens- und Entscheidungskonzentration für die in dieser Bestimmung genannten landesrechtlichen Materien. Zur Ermöglichung dieser vollen Verfahrens- und Entscheidungskonzentration sieht Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz AWG 2002 vor, dass auch in Materien, die in die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gehören vergleiche Artikel 15, Absatz eins, B-VG), - wie etwa im Naturschutzrecht - der "Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung" ist. Aufgrund dieser durch die genannte Verfassungsbestimmung ermöglichten Verfahrens- und Entscheidungskonzentration kann allerdings - solange die nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erforderliche Genehmigung (im vorliegenden Fall wegen einer Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG) noch nicht vorliegt, also das abfallwirtschaftsrechtliche "Hauptverfahren" des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 noch nicht abgeschlossen ist - auch die in einer landesrechtlichen Materie gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 zu treffende Entscheidung noch nicht spruchreif sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070051.L01

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070051_20260414L01

Rechtssatz für Ra 2025/07/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0051

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §43 Abs4
AWG 2002 §79 Abs2 Z11
VwRallg
  1. AWG 2002 § 43 heute
  2. AWG 2002 § 43 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 43 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 43 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 43 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 43 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  7. AWG 2002 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0047 E 26. September 2013 VwSlg 18705 A/2013 RS 2 (hier '§ 79 Abs. 2 Z 11 iVm § 43 Abs. 4 AWG 2002' und nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen - soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben Bedingungen iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 dar (Hinweis E 16. Juli 2010, 2007/07/0116; E 22. März 2012, 2010/07/0143). Eine in Projektsunterlagen enthaltene Vorschreibung von Betriebszeiten in einem Bewilligungsbescheid beinhaltet eine solche Verpflichtung des Anlagenbetreibers; eine solche Vorschreibung ist daher einer Bedingung iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 gleichzuhalten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070051.L02

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070051_20260414L02

Rechtssatz für Ra 2025/07/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0051

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §43 Abs4
AWG 2002 §79 Abs2 Z11
NatSchG NÖ 2000
VwRallg
  1. AWG 2002 § 43 heute
  2. AWG 2002 § 43 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 43 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 43 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 43 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 43 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  7. AWG 2002 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Gründet sich eine Auflage auf das NÖ NSchG 2000, stellt sie somit keine Auflage, Bedingung oder Befristungen nach den in Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 genannten Bestimmungen - insbesondere auch nicht nach Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 - dar. Eine Verletzung einer solchen auf das NÖ NSchG 2000 gestützten Auflage begründet somit keinen Verstoß nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002. Vielmehr kommt bei Verletzung einer auf Grundlage des NÖ NSchG 2000 erlassenen Auflage eine Bestrafung nach dem NÖ NSchG 2000 in Betracht (VwGH 3.9.2025, Ra 2025/10/0052 bis 0054).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070051.L03

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070051_20260414L03

Rechtssatz für Ra 2025/07/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0051

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0137 B 24. Jänner 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Trennbare Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (vom VwG etwa bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070051.L04

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070051_20260414L04

Rechtssatz für Ra 2025/07/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0051

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/19/0006 E 21. Mai 2019 RS 18 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche etwa VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032). In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage ("Vorstufe") für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor vergleiche VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270; 24.6.2015, 2012/10/0184; 27.8.2002, 99/10/0019).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070051.L05

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070051_20260414L05

Entscheidungstext Ra 2025/07/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0051

Entscheidungsdatum

22.04.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T M in O, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. Februar 2025, LVwG-S-1407/001-2024, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber im Beschwerdeverfahren Geldstrafen wegen Übertretungen des AWG 2002 verhängt.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Mit dieser ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, zu dessen Begründung vorgebracht wird, die „vom Verwaltungsgericht dargelegte Verwaltungsübertretung könnte zu einem Entzug der Erlaubnis der Geschäftsführertätigkeit des Revisionswerbers“ führen. Dieselbe Wirkung könne auch die „Kumulierung von Strafen aufgrund von Übertretungen gegen das AWG 2002“ entfalten. Im Fall von „zwei weiteren Verurteilungen“ wegen Übertretungen des AWG 2002 könnte die Erlaubnis nämlich entzogen werden, obwohl das nunmehr angefochtenen Erkenntnis „vielleicht nachträglich“ vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werde.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Revisionswerber (unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses) in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng. In diesem Sinn erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles insbesondere die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen, die mit der Umsetzung des in Revision gezogenen Erkenntnisses verbunden sind. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , etwa VwGH 16.5.2017, Ra 2017/03/0003, mwN). Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen vergleiche , VwGH 26.2.2025, Ra 2025/02/0026, mwN).
5
Mit dem Vorbringen wird ein allfälliger künftiger Entzug einer Erlaubnis - gemeint: der Erlaubnis der Bestellung des Revisionswerbers als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, AWG 2002 - angesprochen. Dass insoweit mehr als eine bloße (hypothetische) Möglichkeit vorliegt, wird nicht behauptet. Schon deshalb vermag die Revision aber keinen aus dem angefochtenen Erkenntnis resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung darzulegen.
6
Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Wien, am 22. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070051.L00

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Dokumentnummer

JWT_2025070051_20250422L00

Entscheidungstext Ra 2025/07/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0051

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
AWG 2002 §38 Abs1
AWG 2002 §43 Abs4
AWG 2002 §79 Abs2 Z11
NatSchG NÖ 2000
VwGVG 2014 §27
VwRallg
  1. AWG 2002 § 38 heute
  2. AWG 2002 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. AWG 2002 § 38 gültig von 16.02.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  4. AWG 2002 § 38 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  5. AWG 2002 § 38 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  6. AWG 2002 § 38 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 43 heute
  2. AWG 2002 § 43 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 43 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 43 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 43 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 43 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  7. AWG 2002 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des T M, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. Februar 2025, LVwG-S-1407/001-2024, betreffend Übertretungen des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die in den Spruchpunkten 1. bis 7. des in seinem Verfahren bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden dem Revisionswerber zur Last gelegten Verstöße gegen Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 abgesprochen sowie dem Revisionswerber gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens von € 1.470 auferlegt hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (Bestrafung wegen der zu Spruchpunkt 8. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgeworfenen Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von € 4.200 und Auferlegung eines Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens von € 420 sowie hinsichtlich des Ausspruches über die Kosten des Beschwerdeverfahrens) wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem Spruchpunkt A ihres Bescheides vom 6. Februar 2020 erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der M. GmbH - nunmehr: M. A. GmbH - gestützt auf Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 43,, Paragraph 47 und Paragraph 55, AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen, sprach aus, dass die Anlage, soweit im Bescheid nicht anderes angeordnet werde, entsprechend den - von der Ö. GmbH erstellten - Projektunterlagen zu errichten und zu betreiben sei, und schrieb diverse Auflage zu den Themen Boden- und Gewässerschutz, Abfallchemie, Luftreinhalterecht, Lärm-, Bau-, Elektro- und Verkehrstechnik sowie Geotechnik und Grundbau vor.
2
Mit dem Spruchpunkt C desselben Bescheides erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 10, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) auch die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Abfallbehandlungsanlage. Auch insoweit schrieb sie diverse Auflagen vor, wobei insbesondere die Auflage C Nr. 16 lautete: „Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig.“ In der Begründung des Bescheides wurde dazu auf das Gutachten das Sachverständigen für Naturschutz verwiesen, wonach zum Schutz mehrerer im Bereich der Anlage wohnhafter Vogelarten die Lärm- und Störwirkungen der Anlage durch Maßnahmen so weit wie möglich zu reduzieren seien.
3
Mit Straferkenntnis vom 24. Juni 2024 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH Baden) über den Revisionswerber in den Spruchpunkten 1. bis 7. wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) jeweils eine Geldstrafe von € 2.500 (Ersatzfreiheitsstrafe je 100 Stunden). Dazu warf die BH Baden dem Revisionswerber jeweils vor, er habe es als „verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, AWG 2002“ der M. A .GmbH zu verantworten, dass von dieser - gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen - Gesellschaft zu den sieben Tatzeitpunkten (10. Juli 2023, 29. August 2023, 28. September 2023, 2. Oktober 2023, 4. Oktober 2023, 9. Oktober 2023 und 16. Oktober 2023) jeweils am (näher bezeichneten) Standort der Anlage „vorgeschriebene Bedingungen bzw. Beschreibungen“ in den Projektunterlagen der Ö. GmbH, die Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 6. Februar 2022 gewesen seien, nicht eingehalten worden seien, indem jeweils „Baurestmassen mit einem Bagger mit Schlagschraubenaufsätzen, Pulverisierer oder ähnlichen Aufsätzen aufbereitet“ worden seien, obwohl - unter Berücksichtigung der genannten Projektunterlagen - lediglich eine Siebung von Abfällen, nicht aber eine Behandlung mittels Brechen, bzw. lediglich die Beschickung der Anlage mit einem Hydraulikbagger, nicht aber die Vorzerkleinerung des Materials genehmigt worden seien.
4
Mit Spruchpunkt 8. desselben Straferkenntnisses bestrafte die BH Baden den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit , der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in Verbindung mit , der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“ mit einer Geldstrafe von € 5.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden), weil er es als „verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, AWG 2002“ der M. A. GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft zumindest am 10. Juli 2023 gefährliche Abfälle, nämlich der Schlüsselnummer 31412 gn („Asbestzement“) der Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnende Faserzementplatten, auf näher beschriebene Art und Weise so gelagert habe, dass es zu einer Verfrachtung von Fasern mit gefahrenrelevanten Eigenschaften habe kommen können, weshalb die (näher bezeichneten) Ziele und Grundsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, AWG 2002 nicht beachtet worden seien.
5
In seiner gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde brachte der Revisionswerber unter anderem vor, entgegen den Annahmen der BH Baden sei die mit Bescheid vom 6. Februar 2020 erteilte Genehmigung so zu verstehen, dass auch eine - im Zuge der Beschickung der Anlage erfolgende - Vorzerkleinerung der Abfälle mit einem Hydraulikbagger bewilligt worden sei. Das ergebe sich aus dem Anhang der - zu einem Bestandteil der Genehmigung erklärten - Projektunterlagen der Ö. GmbH.
6
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde teilweise Folge.
7
Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 7. des Straferkenntnisses setzte das Verwaltungsgericht die sieben wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 verhängten Geldstrafen jeweils auf € 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe je 84 Stunden) herab und umschrieb die Tathandlungen nunmehr jeweils dahingehend, dass der Revisionswerber es als nach Paragraph 26, AWG 2002 bestellter abfallrechtlicher Geschäftsführer der M. A. GmbH zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen zu den Tatzeitpunkten die im Spruchpunkt C Nr. 16 des Genehmigungsbescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020 vorgeschriebene Auflage, „die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig“, nicht eingehalten habe, indem jeweils „eine Brecheranlage in Form eines Baggers mit Brecheraufsätzen (Hydraulikhammer, Pulverisierer, Scheren etc.)“ aufgestellt worden sei, um damit Baurestmassen zu brechen.
8
Hinsichtlich des Spruchpunktes 8. des Straferkenntnisses setzte das Verwaltungsgericht die für die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit , der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in Verbindung mit , der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“ verhängte Geldstrafe auf € 4.200 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) herab. Hinsichtlich des Schuldspruchs gab das Verwaltungsgericht insoweit dagegen der Beschwerde des Revisionswerbers - mit Maßgaben hinsichtlich der Umschreibung der Tathandlung (hinsichtlich der Art des Lagerns der Faserzementplatten sowie dahingehend, dass die Tat dem Revisionswerber nunmehr in seiner Eigenschaft als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 vorgeworfen wurde) - keine Folge.
9
Unter einem schrieb das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG Beiträge zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Strafen, somit von insgesamt € 1.890, vor. Im Weiteren sprach es aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
10
Begründend stellte das Verwaltungsgericht - nach Darstellung des Verfahrensganges - fest, von der M. A. GmbH sei am 10. Juli 2023, 29. August 2023, 28. September 2023, 2. Oktober 2023, 4. Oktober 2023, 9. Oktober 2023 und 16. Oktober 2023 jeweils ein Bagger mit Brecheraufsätzen (Hydraulikhammer, Pulverisierer, Scheren und ähnliche Aufsätze) aufgestellt worden, mit dem Baurestmassen aufbereitet bzw. gebrochen worden seien.
11
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die Vorzerkleinerung von Abfällen mit einem (Hydraulik)Bagger mit Brecheraufsätzen stelle keine Siebung von Abfällen, sondern ein Brechen des Abfalls dar. Nicht relevant sei, ob dieser Vorgang - wie vom Revisionswerber behauptet - im Sinn der Projektunterlagen der Ö. GmbH als Teil des genehmigten Beschickens der Siebanlage zu verstehen sei. Zu beachten sei nämlich, dass im Genehmigungsbescheid vom 6. Februar 2020 in der Auflage C Nr. 16 ausdrücklich die Aufstellung einer Brecheranlage untersagt worden sei. Nach Sinn und Zweck der Auflage seien darunter alle Anlagen zu verstehen, die für das Brechen von Abfällen geeignet seien, sodass auch ein Bagger mit seinen Brecheraufsätzen eine Brecheranlage im Sinn dieser Auflage darstelle. Die M. A. GmbH habe somit gegen die Auflage C Nr. 16 des Genehmigungsbescheides vom 6. Februar 2020 verstoßen, woraus sich die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 ergebe.
12
Die Schuldsprüche des Straferkenntnisses seien neu zu fassen gewesen. Dadurch komme es zu keiner Auswechslung der Taten bzw. zu keiner Überschreitung der Sache. Die nunmehr erfolgte Bestrafung stelle hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 7. des Straferkenntnisses keine Ausweitung, sondern eine Einschränkung der Vorwürfe dar, weil nunmehr nicht die Verwendung bzw. Inbetriebnahme, sondern lediglich die Aufstellung der Brecheranlage bestraft werde.
13
Mit der - näher beschriebenen - Art der Lagerung von Faserzementplatten seien die Ziele und Grundsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, AWG 2002 nicht beachtet und daher der Tatbestand nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 verwirklicht worden.
14
Die Tathandlungen seien dem nach Paragraph 26, AWG 2002 zum abfallrechtlichen Geschäftsführer der M. A. GmbH bestellten Revisionswerber auch subjektiv vorwerfbar. Die Höhe der Strafen sei allerdings jeweils zu reduzieren gewesen.
15
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17
Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner Revision insbesondere aus, das Verwaltungsgericht habe - wie näher dargestellt - hinsichtlich der Vorwürfe von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 (Entscheidung über die Spruchpunkte 1. bis 7. des Straferkenntnisses) die vorgeworfenen Taten gegenüber dem Straferkenntnis der BH Baden ausgewechselt.
18
Die Revision erweist sich, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Spruchpunkte 1. bis 7. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Juni 2024 wendet, als zulässig und im Ergebnis berechtigt.
19
Dagegen wird hinsichtlich der - mit mehreren Maßgaben erfolgten - Bestätigung der Bestrafung zu Spruchpunkt 8. des Straferkenntnisses keine Zulässigkeit der Revision dargelegt.

Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit:

20
Nach Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden.
21
Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 begründet somit - wie sich insbesondere aus der Anordnung ihres zweiten Satzes ergibt, wonach die Behörde hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften „im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden“ hat - eine Verfahrens- und Entscheidungskonzentration für die in dieser Bestimmung genannten landesrechtlichen Materien vergleiche , VwGH 28.7.2016, 2013/07/0137, mwN).
22
Mit ihrem Bescheid vom 6. Februar 2020 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 für die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage zum einen in Spruchpunkt A eine Genehmigung nach dem AWG 2002 und zum anderen mit dem (eigenen) Spruchpunkt C die naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 erteilt.
23
Nach Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, AWG 2002 anzuwendenden Vorschriften die in Ziffer eins, bis 6 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt. In Paragraph 43, Absatz 2, bis 3 AWG 2002 werden ergänzende Voraussetzungen für bestimmte Vorhaben normiert.
24
Nach Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, bis 3 AWG 2002 erforderlichenfalls geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.
25
Nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, AWG 2002 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält.
26
Mit den Spruchpunkten 1. bis 7. des Straferkenntnis der BH Baden vom 24. Juni 2024 ist eine Bestrafung des Revisionswerber jeweils wegen Verletzung von Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 erfolgt. Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen war somit die Nichteinhaltung von auf der Grundlage von Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vergleiche , VwGH 22.3.2012, 2010/07/0143). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen auch Beschreibungen in den Projektunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, - soweit sie in genannten Sinn Verpflichtungen des Anlagenbetreibers nach dem AWG 2002 umschreiben - Bedingungen im Sinn des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 dar vergleiche , VwGH 26.9.2013, 2013/07/0047 bis 0049, mwN).
27
In diesem Sinn hat die BH Baden den Revisionswerber bestraft, weil er die zu einem Bestandteil der Genehmigung nach dem AWG 2002 in Spruchpunkt A des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020 erklärten Vorgaben in den Projektunterlagen nicht eingehalten habe. Das Verwaltungsgericht hat dagegen dem Revisionswerber zwar ebenfalls eine Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 vorgeworfen, sich jedoch auf eine Verletzung der in Spruchpunkt C zur naturschutzrechtlichen Bewilligung erteilten Auflage Nr. 16 (Verbot des Aufstellens einer Brecheranlage) gestützt.
28
Die genannte Auflage in Spruchpunkt C Nr. 16 gründete sich als Teil der naturschutzrechtlichen Bewilligung jedoch nicht auf das AWG 2002, sondern auf das NÖ NSchG 2000. Sie stellt somit keine Auflage, Bedingung oder Befristungen nach den in Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 genannten Bestimmungen - insbesondere auch nicht nach Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 - dar. Entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts begründet eine Verletzung einer solchen auf das NÖ NSchG 2000 gestützten Auflage somit keinen Verstoß nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002.
29
Bei Verletzung einer auf Grundlage des NÖ NSchG 2000 erlassenen Auflage kommt vielmehr eine Bestrafung nach dem NÖ NSchG 2000 in Betracht vergleiche , insoweit zu einer Bestrafung wegen Verletzung der Auflage C Nr. 16 desselben Genehmigungsbescheides VwGH 3.9.2025, Ra 2025/10/0052 bis 0054).
30
Das angefochtene Erkenntnis war somit, soweit es die Spruchpunkte 1. bis 7. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses der BH Baden vom 24. Juni 2024 betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
31
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
32
Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, VwGG entfallen.

Zur Zurückweisung der Revision im Übrigen:

33
In Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte aufweist, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Solche trennbaren Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (vom Verwaltungsgericht etwa bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind vergleiche , VwGH 14.6.2022, Ra 2020/09/0034 und 0035, mwN). Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche , VwGH 16.11.2022, Ra 2021/07/0065).
34
Im vorliegenden Fall betraf der Spruchpunkt 8. des Straferkenntnis der BH Baden vom 24. Juni 2024 eine Verwaltungsübertretung, die mit den in den Spruchpunkten 1. bis 7. desselben Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in keinem Zusammenhang steht. Hinsichtlich der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diese Verwaltungsübertretungen lagen daher im dargestellten Sinn trennbare Spruchpunkte vor. Die Zulässigkeit der Revision ist daher insoweit getrennt zu prüfen.
35
Vom Revisionswerber wird hinsichtlich des in Revision gezogenen Erkenntnisses, soweit es den Spruchpunkt 8. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Juni 2024 betrifft, kein Vorbringen zur Zulässigkeit erstattet.
36
Hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Spruchpunkt 8. des Straferkenntnisses werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher insoweit in einem gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 14. April 2026

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070051.L00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2025070051_20260414L00