Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0051

Rechtssatz

Gründet sich eine Auflage auf das NÖ NSchG 2000, stellt sie somit keine Auflage, Bedingung oder Befristungen nach den in Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 genannten Bestimmungen - insbesondere auch nicht nach Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 - dar. Eine Verletzung einer solchen auf das NÖ NSchG 2000 gestützten Auflage begründet somit keinen Verstoß nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002. Vielmehr kommt bei Verletzung einer auf Grundlage des NÖ NSchG 2000 erlassenen Auflage eine Bestrafung nach dem NÖ NSchG 2000 in Betracht (VwGH 3.9.2025, Ra 2025/10/0052 bis 0054).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070051.L03