Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0137 E 28. Juli 2016 VwSlg 19420 A/2016 RS 5 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 begründet - wie sich insbesondere aus der Anordnung ihres zweiten Satzes ergibt, wonach die Behörde hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften "im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden" hat - eine Verfahrens- und Entscheidungskonzentration für die in dieser Bestimmung genannten landesrechtlichen Materien. Zur Ermöglichung dieser vollen Verfahrens- und Entscheidungskonzentration sieht Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz AWG 2002 vor, dass auch in Materien, die in die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gehören vergleiche Artikel 15, Absatz eins, B-VG), - wie etwa im Naturschutzrecht - der "Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung" ist. Aufgrund dieser durch die genannte Verfassungsbestimmung ermöglichten Verfahrens- und Entscheidungskonzentration kann allerdings - solange die nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erforderliche Genehmigung (im vorliegenden Fall wegen einer Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG) noch nicht vorliegt, also das abfallwirtschaftsrechtliche "Hauptverfahren" des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 noch nicht abgeschlossen ist - auch die in einer landesrechtlichen Materie gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 zu treffende Entscheidung noch nicht spruchreif sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070051.L01