Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/05/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0144

Entscheidungsdatum

08.07.2026

Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/05/0020 B 10. März 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine konkrete Änderung eines Flächenwidmungsplanes dem Raumordnungsgesetz widerspricht, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050144.L01

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025050144_20260708L01

Entscheidungstext Ra 2025/05/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0144

Entscheidungsdatum

08.07.2026

Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Gemeinde Mining, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Jänner 2025, LVwG-154171/2/MK/GSc, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2024, mit welchem ihr die Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. römisch zehn samt Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. Y versagt worden war, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit von Relevanz - aus, das Flächenwidmungsvorhaben sehe insbesondere vor, eine Fläche von 33.430 m² umzuwidmen, und zwar von land- und forstwirtschaftlichem Grünland in eine Grünland-Sonderausweisung für Funk-, Photovoltaik- und Windkraftanlagen. Die im Bescheid ausgesprochene Versagung stütze sich auf den Widerspruch zu den Raumordnungszielen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994 sowie auf die mangelhafte Begründung nach Paragraph 36, Absatz 6, leg. cit. Die belangte Behörde habe zutreffend ausgeführt, dass das Umwidmungsvorhaben - konkret die Nutzung der betroffenen Fläche zur ökologischen Energiegewinnung anstelle der bisherigen agrarischen Bewirtschaftung - hinsichtlich der Raumordnungsziele des Paragraph 2, Oö. ROG 1994 sowohl negative (Ziffer 5 und Ziffer 10, leg. cit.) als auch positive Auswirkungen (insb. Ziffer 8, leg. cit.) zeitige, weshalb im Rahmen der Begründungspflicht des Paragraph 36, Absatz 6, Oö. ROG 1994 eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen sei. Es sei der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Planungsakt, insbesondere dem ortsplanerischen Erläuterungsbericht und den damit in Zusammenhang stehenden Gemeinderatsbeschlüssen keine ausreichende, auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung entnehmen könne. Die belangte Behörde habe ihre Aufsichtsfunktion vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, Oö. ROG 1994 zu Recht wahrgenommen und die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, weil insbesondere mangels ausreichender Begründung gemäß Paragraph 36, Absatz 6, Oö. ROG 1994 die Verfahrensbestimmungen iSd Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. verletzt worden seien.
3
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, die Sachlage habe sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergeben; die Rechtslage sei eindeutig.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 643/2025-5, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 24. Juni 2025, E 643/2025-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5
Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, in der zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe durch das Heranziehen eines nicht gegebenen Versagungsgrundes (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. ROG 1994) gegen näher dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen. Die Revisionswerberin habe sich mit der Grundlagenforschung auseinandergesetzt, insbesondere mit dem umfangreichen Erläuterungsbericht der Gemeindeplanerin, und habe auch eine Interessensabwägung betreffend die Raumordnungsziele des Paragraph 2, Oö. ROG 1994 vorgenommen. Weiters macht die Revisionswerberin einen Verstoß gegen die Judikatur zur Begründungspflicht in Zusammenhang mit der Würdigung der Sachverständigengutachten und ein Abweichen von der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung geltend. Bei Durchführung einer Verhandlung hätte das Verwaltungsgericht abweichende Feststellungen u.a. zur bedeutend schlechteren Bodenfruchtbarkeit sowie zum nicht vorhandenen negativen Einfluss auf das Natur- und Landschaftsbild und zur ausreichenden Grundlagenforschung und Interessenabwägung der Gemeinde zur Photovoltaikanlage getroffen, die zu einer anderen, günstigeren Gesamtbeurteilung des Projekts geführt hätten. Die Relevanz des Verfahrensmangels sei daher gegeben.
6
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revisionswerberin vermag die Zulässigkeit ihrer Revision mit dem oben zusammengefassten Vorbringen nicht zu begründen:
11
Ob eine konkrete Änderung eines Flächenwidmungsplanes dem Raumordnungsgesetz widerspricht, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 10.3.2020, Ra 2020/05/0020, mwN).
12
Eine derartige Fehlbeurteilung wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargetan. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , erneut VwGH 10.3.2020, Ra 2020/05/0020, mwN). Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Genehmigung sei u.a. aus dem Grund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. ROG 1994 wegen Widerspruchs zu den Verfahrensbestimmungen versagt worden, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.
13
Denn das Verwaltungsgericht sah die Pflicht zur Begründung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 36, Absatz 6, Oö. ROG 1994 durch den Gemeinderat verletzt und führte dazu näher aus: Nach dieser Bestimmung sei eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen; weder fänden sich im Erläuterungsbericht noch in den sonstigen Stellungnahmen Ausführungen zur erforderlichen Interessenabwägung. Es wäre an der Revisionswerberin gelegen, die Interessen an der Umwidmung und jene an der bestehenden Widmung darzustellen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Mangels einer solchen ausreichenden Begründung seien Verfahrensbestimmungen iSd Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. verletzt worden.
14
Dem vermag die Revisionswerberin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Sie verweist lediglich auf die erfolgte Vorlage eines Sitzungsprotokolls des Gemeinderats (nach Mitteilung der Versagungsabsicht durch die belangte Behörde). Die vom Verwaltungsgericht zutreffend geforderte konkrete Interessenabwägung ist aktenkundig auch diesem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen, sodass die Revisionswerberin keine Bedenken gegen die Annahme einer Versagung aus dem Grund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. ROG 1994 aufzeigt. Vor diesem Hintergrund wird auch die Relevanz des ebenfalls vorgebrachten Verstoßes gegen die Begründungspflicht nicht dargetan.
15
Zur behaupteten Verletzung der Verhandlungspflicht wird darauf verwiesen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
16
Das Verwaltungsgericht stellte nach Einsicht in die Verwaltungsakten fest, dass dem Planungsakt keine konkrete Interessenabwägung zu entnehmen sei (s. oben). Dass der Sachverhalt dadurch unrichtig festgestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Interessenabwägung hätte auch nicht nachgeholt werden können, sondern muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats vorliegen vergleiche , VfGH 6.12.2023, V 73 aus 2023, u.a., Punkt 2.4.2.3.). Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten, wurden von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang nicht behauptet. Dass das Verwaltungsgericht von den Grundsätzen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgewichen wäre, vermag die Revisionswerberin daher nicht darzutun vergleiche , etwa VwGH 23.12.2024, Ra 2023/05/0245).
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
18
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Juli 2026

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050144.L00

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JWT_2025050144_20260708L00