Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/05/0063

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0063

Entscheidungsdatum

08.04.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a
BauO Wr §134a Abs1
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0064

Rechtssatz

Die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz zählt nicht zu den nach Paragraph 134 a, BO geltend machbaren Nachbarrechten vergleiche etwa VwGH 6.9.2011, 2008/05/0142, Pkt. C) 5.). Daran hat sich durch die Beifügung des Ausdruckes "ausschließlich" im Einleitungssatz des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO durch die Bauordnungsnovelle 2018, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut nichts geändert.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050063.L01

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050063_20250408L01

Rechtssatz für Ra 2025/05/0063

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0063

Entscheidungsdatum

08.04.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0058 E 20. Jänner 2015 RS 10

Stammrechtssatz

Die Wr BauO räumt in Bezug auf die Frage der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes bzw. der Standfestigkeit der Nachbargebäude grundsätzlich kein Nachbarrecht ein.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050063.L02

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050063_20250408L02

Entscheidungstext Ra 2025/05/0063

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0063

Entscheidungsdatum

08.04.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a
BauO Wr §134a Abs1
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Revisionssache 1. der B P und 2. der E P, beide in W und beide vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. November 2024, 1. VGW-111/072/13028/2023-38 und 2. VGW-111/V/072/13029/2023, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: P GmbH in W, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, MariahilferStraße 124/14; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Schreiben vom 23. November 2021 suchte die mitbeteiligte Partei um Bewilligung gemäß Paragraph 70, Bauordnung für Wien (BO) für drei Wohngebäude (Stiege 1, Stiege 2, Stiege 3) mit 21 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück in W an.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 2023 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). In den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erfolgten die Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges und der Gehsteigauf- und überfahrt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberinnen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides mit einer näher bezeichneten Maßgabe in Bezug auf die zugrundegelegten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren modifizierten Einreichunterlagen ab und hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides als unzulässig zurück (römisch eins.). Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht, zusammengefasst und soweit für das vorliegende Revisionsverfahren entscheidungserheblich, aus, die BO stelle zur Frage, ob die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 81, Absatz eins, BO oder gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BO zu berechnen sei, nicht darauf ab, ob die zu bebauende Liegenschaft an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Entscheidend sei vielmehr, ob das Gebäude an einer Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie liege. Sei dies nicht der Fall, habe die Berechnung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BO durch Fassadenabwicklung zu erfolgen. Vorliegend befänden sich die projektierten Gebäude im Liegenschaftsinneren; keines der bewilligungsgegenständlichen Gebäude befände sich an einer Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie. Die Anwendung des Paragraph 81, Absatz 2, BO sei daher zu Recht erfolgt. Aus den Gutachten des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen gehe hervor, dass die Gebäudehöhen der den Revisionswerberinnenzugewandten Fronten von allen drei geplanten Gebäuden eingehalten würden.
5
Soweit sich das Beschwerdevorbringen der Revisionswerberinnen auf befürchtete Hangrutschungen, Baulärm und Schäden an bestehenden Gebäuden im Zuge oder in der Folge der Baumaßnahmen beziehe, bestünden diesbezüglich keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, BO. Auch Brandschutzerwägungen sowie das Vorbringen, eine Feuerwehr- und Rettungszufahrt sei nicht gewährleistet, wodurch es zu einer Gefährdung für umliegende Gebäude komme, könnten sich nicht auf Paragraph 134 a, Absatz eins, BO stützen. Für Themenbereiche, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn darstellten, bestehe auch kein Anspruch auf Einholung eines Gutachtens eines (Amts-)Sachverständigen. Aus diesem Grund sei den Anträgen auf Einholung von Gutachten zum Fachgebiet des Brandschutzes bzw. der Veränderung des Wasserhaushaltes auf den betroffenen Liegenschaften keine Folge zu geben gewesen.
6
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Erhaltung des „B-Weges“ führte das Verwaltungsgericht weiter aus, dass die Grundstücke zwischen der zu bebauenden Liegenschaft und den Liegenschaften der Revisionswerberinnen im Eigentum der Stadt Wien stünden und Teil einer (geplanten) öffentlichen Verkehrsfläche seien. Sie seien vom Bauprojekt nicht betroffen. Der Fußweg quer über die zu bebauende Liegenschaft sei Teil dieser Liegenschaft und befinde sich im Eigentum der Bauwerberin; sollte hinsichtlich dieses Fußweges ein Servitut der Revisionswerberinnen bestehen, wäre dieses im Zivilrechtsweg durchzusetzen.
7
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom „26.4.2014“ (gemeint wohl: 24.6.2014), 2013/05/0148, ausgesprochen, Paragraph 134 a, BO müsse verfassungskonform so interpretiert werden, dass zwar nach wie vor kein umfassendes Nachbarrecht auf Brandschutz bestehe, Nachbarn jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht darauf hätten, dass Schäden im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, BO nicht entstehen könnten. In Reaktion darauf habe der Wiener Landesgesetzgeber die Nachbarrechte in Paragraph 134 a, BO ausdrücklich als „ausschließlich“ bezeichnet. Nach Ansicht der Revisionswerberinnen wäre ein gänzlicher Ausschluss von Vorbringen, die auf die Abwendung von möglichen Schäden durch Brandereignisse auf Nachbargrundstücken abzielten, nicht verfassungskonform. Da zur Frage, wie die beschriebene Neufassung des Paragraph 134 a, BO verfassungskonform zu interpretieren sei, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, komme dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu.
8
Darüber hinaus bestehe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Berechnung der Gebäudehöhe. Das Verwaltungsgericht meine, dass es für die Frage, ob bei der Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe Paragraph 81, Absatz eins, oder Absatz 2, BO anzuwenden sei, irrelevant sei, ob die zu bebauende Liegenschaft an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Dabei übersehe es, dass Paragraph 81, Absatz eins, BO nicht nur für Gebäude an einer Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelte, sondern auch für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich sei. Dies sei hier der Fall.
9
Zuletzt seien die von den Revisionswerberinnen geltend gemachten Erschütterungen und Hangrutschungen als Immissionen zu qualifizieren. Auch wenn es sich gegenständlich um ein Wohnhaus handle, greife die Ausnahme für Wohnzwecke nicht, weil sich „die Immissionen“ nicht „aus der Benützung [...] zu Wohnzwecken“ ergäben, sondern aus dem Bauwerk als solchem, unabhängig welchem Zweck es diene. Dafür spreche auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz 8, BO (Hinweis auf VwGH 13.12.2016, 2013/05/0216). Insofern weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es die von den Revisionswerberinnen zu Hangrutschungen und Erosionen gestellten Beweisanträge übergangen habe.
10
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
11
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Vorauszuschicken ist, dass die Revision in Bezug auf die Zurückweisung der Beschwerden der Revisionswerberinnen gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde vom 7. August 2023 keine Zulässigkeitsausführungen enthält; insoweit ist die Revision daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
15
Im Übrigen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die genannten Nachbarrechte werden in Paragraph 134 a, Absatz eins, BO durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt. Dies bedeutet, dass selbst trotz eines allfälligen objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann vergleiche , für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0002, Rn. 13, mwN).
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat, worauf in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch hingewiesen wird, bereits mehrfach festgehalten, dass die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz nicht zu den nach Paragraph 134 a, BO geltend machbaren Nachbarrechten zählt vergleiche , etwa VwGH 6.9.2011, 2008/05/0142, Pkt. C) 5.). Daran hat sich durch die Beifügung des Ausdruckes „ausschließlich“ im Einleitungssatz des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO durch die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochene Bauordnungsnovelle 2018, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut nichts geändert. Soweit die Revisionswerberinnen zur Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit dem Thema Brandschutz das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2014, 2013/05/0148, ins Treffen führen, wird in den Zulässigkeitsgründen weder dargestellt, noch ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ersichtlich, dass dem Revisionsfall ein Sachverhalt zugrunde läge, welcher in Bezug auf eine Anwendbarkeit des Paragraph 92, Absatz 2, BO mit jenem des genannten Erkenntnisses vergleichbar wäre; insbesondere führte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aus, dass sich die vorliegend projektierten Gebäude im Inneren des Baugrundstückes befänden. Inwiefern in diesem Zusammenhang eine verfassungskonforme Interpretation der beschriebenen Neufassung des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO erforderlich sein könnte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt; für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Parteienrevisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2020/05/0020, Rn. 11, mwN).
17
In Bezug auf die Gebäudehöhe hat sich das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auf das Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen gestützt, welcher auch auf die Einwendungen der Revisionswerberinnen hinsichtlich der Gebäudehöhenberechnung in ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen - nach Projektmodifikation aufgrund der erhobenen Nachbarbeschwerden - eingegangen ist. Eine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung zeigen die Revisionswerberinnen mit ihrem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen zur Gebäudehöhe und deren Berechnung nicht auf, weshalb auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird. Soweit zur Gebäudehöhenberechnung in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, Paragraph 81, Absatz eins, BO gelte nicht nur für Gebäude an einer Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie, sondern auch für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich sei - was hier der Fall sei - entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, nach welchem - wie bereits oben erwähnt - die verfahrensgegenständlichen Gebäude im Inneren des Baugrundstückes und somit nicht an einer Verkehrsfläche projektiert sind.
18
Zu den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, das Verwaltungsgericht habe Beweisanträge der Revisionswerberinnen betreffend Erschütterungen und Hangrutschungen, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Immissionen zu qualifizieren seien, die von Nachbarn in Bauverfahren geltend gemacht werden könnten (Hinweis auf VwGH 13.12.2026, 2013/05/0216), zu Unrecht abgelehnt, ist schließlich auf Folgendes hinzuweisen:
19
Durch das auch in diesem Zusammenhang völlig unkonkrete Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird schon nicht aufgezeigt, dass und aus welchem Grund es durch die widmungsgemäße Benützung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke zu Erschütterungen und Hangrutschungen kommen sollte, die von Revisionswerberinnen als Immissionen vergleiche , Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO) geltend gemacht werden könnten. Sollten die diesbezüglichen Ausführungen dahingehend zu verstehen sein, dass damit ein allfälliges Nachbarrecht zu Fragen der Stabilität des Untergrundes angesprochen werden sollte, ist dazu festzuhalten, dass die BO in Bezug auf die Frage der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes bzw. der Standfestigkeit der Nachbargebäude grundsätzlich kein Nachbarrecht einräumt vergleiche , z.B. VwGH 23.10.2023, Ra 2023/05/0253, 0254, Rn. 12, mwN). Auch mit einem Vorbringen betreffend die Bauphase bzw. Bauausführung würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach Paragraph 134 a, BO geltend gemacht vergleiche , nochmals etwa VwGH 23.10.2023, Ra 2023/05/0253, 0254, Rn. 13, mwN). Soweit als Argument, der Verwaltungsgerichtshof sehe Erschütterungen als Immissionen an, auf dessen Erkenntnis vom 13.12.2026, 2013/05/0216, hingewiesen wird, wird nicht dargelegt, dass der vorliegende Fall, in welchem nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes das Baugrundstück die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ aufweist, in den entscheidungsrelevanten Punkten mit dem Sachverhalt des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vergleichbar wäre und inwiefern das Verwaltungsgericht dennoch anders entschieden habe vergleiche , zum Erfordernis einer diesbezüglichen Darlegung bei einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 30.4.2024, Ro 2023/05/0006, Rn. 34, mwN).
20
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, reichen Verfahrensrechte immer nur soweit, als materielle Rechte verletzt sein können vergleiche , VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0196, Rn. 12, mwN). Schon mangels ausreichender Darlegung einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht kommt eine Verletzung der Revisionswerberinnen in den von ihnen behaupteten Verfahrensrechten in Bezug auf die Einholung weiterer Beweise betreffend behauptete Erschütterungen und Hangrutschungen nicht in Betracht.
21
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. April 2025

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050063.L00

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWT_2025050063_20250408L00