Verwaltungsgerichtshof
08.04.2025
Ra 2025/05/0063
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0064
Die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz zählt nicht zu den nach Paragraph 134 a, BO geltend machbaren Nachbarrechten vergleiche etwa VwGH 6.9.2011, 2008/05/0142, Pkt. C) 5.). Daran hat sich durch die Beifügung des Ausdruckes "ausschließlich" im Einleitungssatz des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO durch die Bauordnungsnovelle 2018, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut nichts geändert.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050063.L01