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1.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellte folgenden Verfahrensgang fest:
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Mit Mandatsbescheid vom 1. März 2022 untersagte die Finanzmarktaufsichtsbehörde der S Europe AG, bedingt durch die Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, die Fortführung des Geschäftsbetriebs auf Grund der Eigentumsverhältnisse an dieser Bank, nämlich des Alleineigentums der S Russia AG.
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Mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 wurde die S Russia AG in den Anhang I der VO (EU) 269/2014 aufgenommen, wodurch sämtliches Vermögen der S Europe AG eingefroren wurde. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 wurde die S Russia AG in den Anhang römisch eins der VO (EU) 269 aus 2014, aufgenommen, wodurch sämtliches Vermögen der S Europe AG eingefroren wurde.
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Mit Antrag vom 21. Oktober 2022 begehrte die revisionswerbende Partei, dass sämtliche Aktien der S Europe AG zum Zweck der Übertragung auf sie selbst freigegeben würden und hierfür Gelder bzw. wirtschaftliche Ressourcen an die S Russia AG bereitgestellt werden dürften.
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Mit Bescheid vom 8. Juni 2023 gab die belangte Behörde gemäß Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 diesem Antrag statt, nachdem festgestellt wurde, dass diese Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen notwendig seien, um den laufenden Verkauf bzw. die laufende Übertragung von Eigentumsrechten auf die revisionswerbende Partei bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen.Mit Bescheid vom 8. Juni 2023 gab die belangte Behörde gemäß Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, diesem Antrag statt, nachdem festgestellt wurde, dass diese Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen notwendig seien, um den laufenden Verkauf bzw. die laufende Übertragung von Eigentumsrechten auf die revisionswerbende Partei bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen.
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Mit Antrag vom 25. Oktober 2024 begehrte die revisionswerbende Partei bei der belangten Behörde die Zustellung aller Bescheide, ungeachtet ihrer Adressatinnen, mit denen Aktien der S Europe AG zum Zweck der Übertragung freigegeben worden seien, sowie die Gewährung von Akteneinsicht in die der Bescheiderlassung zugrundeliegenden Akten. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Juni 2023 mehrere solcher Anträge von Personen bzw. Konsortien, die mit der revisionswerbenden Partei nicht in Beziehung stünden, genehmigt habe.
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Mit Bescheid vom 28. März 2025 gab die belangte Behörde diesem Antrag hinsichtlich jenes Bescheides, der an die revisionswerbende Partei selbst ergangen war, statt. Hinsichtlich aller anderen Bescheide wies die belangte Behörde den Antrag hingegen mangels Parteistellung zurück.
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1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht, nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung (VwGH 20.12.1991, 90/17/0313), aus, Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 schütze das Individualinteresse von Antragstellerinnen, weshalb diesen Parteistellung in ihren jeweiligen Verfahren zukomme. Aus dieser Bestimmung könne jedoch nicht der Schutz des Interesses der revisionswerbenden Partei an der Entscheidung in Genehmigungsverfahren anderer Antragstellerinnen abgeleitet werden, zumal ihre Rechtssphäre durch solche Entscheidungen weder unmittelbar berührt noch gestaltet werde. Von der Behörde zu entscheidende Sache eines Genehmigungsverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob der antragstellenden Partei die Genehmigung zu erteilen sei. Mit welcher Interessentin die Eigentümerin in weiterer Folge kontrahiere, sei nicht von der belangten Behörde zu entscheiden.Begründend führte das Verwaltungsgericht, nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung (VwGH 20.12.1991, 90/17/0313), aus, Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, schütze das Individualinteresse von Antragstellerinnen, weshalb diesen Parteistellung in ihren jeweiligen Verfahren zukomme. Aus dieser Bestimmung könne jedoch nicht der Schutz des Interesses der revisionswerbenden Partei an der Entscheidung in Genehmigungsverfahren anderer Antragstellerinnen abgeleitet werden, zumal ihre Rechtssphäre durch solche Entscheidungen weder unmittelbar berührt noch gestaltet werde. Von der Behörde zu entscheidende Sache eines Genehmigungsverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob der antragstellenden Partei die Genehmigung zu erteilen sei. Mit welcher Interessentin die Eigentümerin in weiterer Folge kontrahiere, sei nicht von der belangten Behörde zu entscheiden. 10
Durch die Genehmigung der übrigen Anträge möge die revisionswerbende Partei in ihrer Verhandlungsposition beeinträchtigt werden, was jedoch Folge des Wettbewerbs einer freien Marktwirtschaft und keine Verletzung ihrer Rechte sei. Allfällige Konsequenzen ergäben sich für die revisionswerbende Partei sohin nicht unmittelbar auf Grund der erteilten anderen Genehmigungsbescheide, sondern resultierten aus der privatrechtlichen Dispositionsfreiheit der S Russia AG.
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Mangels Parteistellung habe die revisionswerbende Partei auch kein Recht auf die beantragte Akteneinsicht oder auf Zustellung der anderen Genehmigungsbescheide.
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Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können, weil durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen sei und sich im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen gestellt hätten.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden können, weil durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen sei und sich im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen gestellt hätten.
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1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3. Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, Art. 6b Abs. 2b in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2475 und Anhang I in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 des Rates, lautet (auszugsweise):3. Die Verordnung (EU) Nr. 269 aus 2014, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, Artikel 6 b, Absatz 2 b, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2475 und Anhang römisch eins in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 des Rates, lautet (auszugsweise):
„Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang römisch eins aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.(2) Den in Anhang römisch eins aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
...
Artikel 6b
...
(2b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den [ihnen geeignet] erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.(2b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den [ihnen geeignet] erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang römisch eins unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.
...“
In Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 wird im Anhang I als Einrichtung unter dem Eintrag 108 die „Sberbank“ aufgeführt.In Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, wird im Anhang römisch eins als Einrichtung unter dem Eintrag 108 die „Sberbank“ aufgeführt.
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4.1. In der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Parteistellung der revisionswerbenden Partei verneint habe. Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 296/2014 solle nicht einen „Markt“ für mehrere Erwerbsinteressenten eröffnen, aus dem der sanktionierte Verkäufer frei wählen könne. Vielmehr diene diese Bestimmung dem Schutz berechtigter Interessen einer eng umrissenen Gruppe von Erwerbsinteressenten, die vor dem Stichtag 21. Juli 2022 in eine laufende Transaktion mit einem gelisteten Rechtsträger eingebunden gewesen seien. Geschützt werde deren berechtigtes Vertrauen in den Abschluss einer bereits begonnenen zivilrechtlichen Transaktion. Dadurch solle verhindert werden, dass berechtigte Erwartungen und wohlerworbene zivilrechtliche Positionen von in der Union ansässigen Erwerbsinteressenten durch eine Listung nach der VO (EU) 269/2014 rückwirkend vereitelt würden.4.1. In der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Parteistellung der revisionswerbenden Partei verneint habe. Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 296 aus 2014, solle nicht einen „Markt“ für mehrere Erwerbsinteressenten eröffnen, aus dem der sanktionierte Verkäufer frei wählen könne. Vielmehr diene diese Bestimmung dem Schutz berechtigter Interessen einer eng umrissenen Gruppe von Erwerbsinteressenten, die vor dem Stichtag 21. Juli 2022 in eine laufende Transaktion mit einem gelisteten Rechtsträger eingebunden gewesen seien. Geschützt werde deren berechtigtes Vertrauen in den Abschluss einer bereits begonnenen zivilrechtlichen Transaktion. Dadurch solle verhindert werden, dass berechtigte Erwartungen und wohlerworbene zivilrechtliche Positionen von in der Union ansässigen Erwerbsinteressenten durch eine Listung nach der VO (EU) 269 aus 2014, rückwirkend vereitelt würden.
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Die daraus resultierende Parteistellung der revisionswerbenden Partei bestehe nicht nur im eigenen Genehmigungsverfahren, sondern auch in den Verfahren anderer Erwerbsinteressenten, deren Anträge in „direkter Konkurrenz zur Erwerbsposition der Revisionswerberin“ stünden. Die Genehmigung zugunsten eines konkurrierenden Erwerbers könne die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei „faktisch und rechtlich beeinträchtigen“, da letztlich nur ein Erwerbsinteressent Eigentum an den Aktien der S Europe AG erlangen könne. In vergleichbaren Rechtsmaterien, wie dem Grundverkehrsrecht der Länder oder bei Konzessionsvergaben, würde konkurrierenden Antragstellern regelmäßig Parteistellung zuerkannt.
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Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung in den Genehmigungsverfahren anderer konkurrierender Erwerbsinteressenten nach Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014.Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung in den Genehmigungsverfahren anderer konkurrierender Erwerbsinteressenten nach Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014,.
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4.2. Damit wird eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:4.2. Damit wird eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
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Im Revisionsfall geht es ausschließlich um die Frage, ob der revisionswerbenden Partei Parteistellung und damit gemäß § 17 AVG das Recht auf Akteneinsicht in Verfahren gemäß Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 zukommt, die andere in der Union niedergelassene juristische Personen, Einrichtung oder Organisation betreffen.Im Revisionsfall geht es ausschließlich um die Frage, ob der revisionswerbenden Partei Parteistellung und damit gemäß Paragraph 17, AVG das Recht auf Akteneinsicht in Verfahren gemäß Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, zukommt, die andere in der Union niedergelassene juristische Personen, Einrichtung oder Organisation betreffen.
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Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, nach dem allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung gemäß § 8 AVG (vgl. etwa - im finanzmarktaufsichtsrechtlichen Kontext - VwGH 19.4.2022, Ra 2021/02/0251, mwN).Nach Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, nach dem allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG vergleiche , etwa - im finanzmarktaufsichtsrechtlichen Kontext - VwGH 19.4.2022, Ra 2021/02/0251, mwN). 24
Der demnach maßgebliche Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 enthält keine Regelung der Parteistellung.Der demnach maßgebliche Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, enthält keine Regelung der Parteistellung.
25
Die in der VO (EU) 269/2014 vorgesehenen Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen dieser Verordnung, wie sie auch im hier anwendbaren Art. 6b Abs. 2b vorgesehen sind, stellen zum einen die Verhältnismäßigkeit dieser Eigentumsbeschränkungen sicher (vgl. EuG 26.2.2025, T-498/22, Melnichenko, Rn. 114 und 117; 5.3.2025, T-249/22, Ponomarenko, Rn. 204). Zum anderen sollen sie die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit gelisteten Einrichtungen geschlossen wurden, ermöglichen, wobei zur Vermeidung von Umgehungen die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut werden (vgl. ErwG 2 der VO (EU) 2022/2475, mit welcher Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 seine im Revisionsfall anwendbare Fassung erhielt).Die in der VO (EU) 269 aus 2014, vorgesehenen Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen dieser Verordnung, wie sie auch im hier anwendbaren Artikel 6 b, Absatz 2 b, vorgesehen sind, stellen zum einen die Verhältnismäßigkeit dieser Eigentumsbeschränkungen sicher vergleiche , EuG 26.2.2025, T-498/22, Melnichenko, Rn. 114 und 117; 5.3.2025, T-249/22, Ponomarenko, Rn. 204). Zum anderen sollen sie die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit gelisteten Einrichtungen geschlossen wurden, ermöglichen, wobei zur Vermeidung von Umgehungen die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut werden vergleiche , ErwG 2 der VO (EU) 2022/2475, mit welcher Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, seine im Revisionsfall anwendbare Fassung erhielt).
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Weder verpflichtet Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 aber die gelistete Einrichtung, ein laufendes Geschäft mit einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation abzuschließen, noch räumt sie den Letztgenannten ein Recht auf den Abschluss eines laufenden Geschäftes ein. Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 enthält lediglich eine Ausnahme von den sanktionenrechtlichen Verboten, die dem Abschluss eines laufenden Geschäfts entgegenstehen.Weder verpflichtet Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, aber die gelistete Einrichtung, ein laufendes Geschäft mit einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation abzuschließen, noch räumt sie den Letztgenannten ein Recht auf den Abschluss eines laufenden Geschäftes ein. Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, enthält lediglich eine Ausnahme von den sanktionenrechtlichen Verboten, die dem Abschluss eines laufenden Geschäfts entgegenstehen.
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Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation, wie der revisionswerbenden Partei, ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Erteilung einer Ausnahme von den sanktionenrechtlichen restriktiven Maßnahmen für eine andere Person, Einrichtung oder Organisation einräumen sollte, selbst wenn diese wirtschaftlich in Konkurrenz stehen.
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Wenn die Revision vorbringt, in „vergleichbaren Rechtsmaterien“ wie dem Grundverkehrsrecht oder bei Konzessionsvergaben würde konkurrierenden Antragstellern regelmäßig Parteistellung eingeräumt, verabsäumt sie es näher darzulegen, dass und inwiefern vergleichbare Konstellationen vorliegen und dass die Interessen der revisionswerbenden Partei in vergleichbarer Weise ihren Niederschlag in den anwendbaren (unions-)rechtlichen Grundlagen gefunden haben.
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Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 3.12.2024, Ra 2024/03/0071, mwN).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 3.12.2024, Ra 2024/03/0071, mwN). 30
4.3. Nach dem zuvor Gesagten legt die Revision aber auch hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren (behördliches Verfahren iSd EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat (vgl. VwGH 3.12.2024, Ra 2024/03/0120, mwN), was im vorliegenden Verfahren eben nicht der Fall war.4.3. Nach dem zuvor Gesagten legt die Revision aber auch hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG ist, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren (behördliches Verfahren iSd EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat vergleiche , VwGH 3.12.2024, Ra 2024/03/0120, mwN), was im vorliegenden Verfahren eben nicht der Fall war. 31
4.4. Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision auch vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter dem Begriff einer „laufenden Transaktion“ (gemeint wohl: „laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung“) iSd Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2024 zu verstehen sei. Von der Beantwortung dieser Frage, die erkennbar auf die Rechtmäßigkeit der allenfalls anderen in der Union niedergelassenen juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erteilten Genehmigungen nach dieser Bestimmung abstellt, hängt die Entscheidung über die vorliegende Revision allerdings nicht ab.4.4. Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision auch vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter dem Begriff einer „laufenden Transaktion“ (gemeint wohl: „laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung“) iSd Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2024, zu verstehen sei. Von der Beantwortung dieser Frage, die erkennbar auf die Rechtmäßigkeit der allenfalls anderen in der Union niedergelassenen juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erteilten Genehmigungen nach dieser Bestimmung abstellt, hängt die Entscheidung über die vorliegende Revision allerdings nicht ab.
32
4.5. Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
33
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert jedoch die Klärung der Rechtsfrage, ob einem Revisionswerber Parteistellung zukam, auch unter Berücksichtigung des Art. 6 EMRK keine Verhandlung (vgl. etwa VwGH 27.6.2016, Ro 2018/09/0002; 8.7.2020, Ra 2019/11/0214; jeweils mwN; vgl. zum Entfall der Verhandlung, wenn es ausschließlich um rechtliche Fragen geht, auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC z.B. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert jedoch die Klärung der Rechtsfrage, ob einem Revisionswerber Parteistellung zukam, auch unter Berücksichtigung des Artikel 6, EMRK keine Verhandlung vergleiche , etwa VwGH 27.6.2016, Ro 2018/09/0002; 8.7.2020, Ra 2019/11/0214; jeweils mwN; vergleiche zum Entfall der Verhandlung, wenn es ausschließlich um rechtliche Fragen geht, auch nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC z.B. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). 34
Die Revision kann die Rechtswidrigkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung auch nicht mit dem Vorbringen aufzeigen, es hätten die Umstände des laufenden Geschäftes der revisionswerbenden Partei und der Genehmigungen zugunsten Dritter erörtert werden müssen, da es darauf nach dem zuvor Gesagten für die Parteistellung nicht ankommt.
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5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Oktober 2025