Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/03/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0093

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0043 E 11. Oktober 2007 VwSlg 17300 A/2007 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Ein subjektives Recht ist im Zweifel dann zu vermuten, wenn zumindest auch das Interesse einer - im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren - Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030093.L01

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030093_20251015L01

Rechtssatz für Ra 2025/03/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0093

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
EURallg
32014R0269 UkraineVO 2014
32014R0269 UkraineVO 2014 Art6b Abs2b
62022TJ0249 Alexander Ponomarenko / Rat der Europäischen Union
62022TJ0498 Aleksandra Melnichenko / Rat der Europäischen Union

Rechtssatz

Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, enthält keine Regelung der Parteistellung. Die in der VO (EU) 269 aus 2014, vorgesehenen Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen dieser Verordnung, wie sie auch im hier anwendbaren Artikel 6 b, Absatz 2 b, vorgesehen sind, stellen zum einen die Verhältnismäßigkeit dieser Eigentumsbeschränkungen sicher vergleiche EuG 26.2.2025, T-498/22, Melnichenko; 5.3.2025, T-249/22, Ponomarenko). Zum anderen sollen sie die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit gelisteten Einrichtungen geschlossen wurden, ermöglichen, wobei zur Vermeidung von Umgehungen die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut werden. Weder verpflichtet Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, aber die gelistete Einrichtung, ein laufendes Geschäft mit einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation abzuschließen, noch räumt sie den Letztgenannten ein Recht auf den Abschluss eines laufenden Geschäftes ein. Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, enthält lediglich eine Ausnahme von den sanktionenrechtlichen Verboten, die dem Abschluss eines laufenden Geschäfts entgegenstehen. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation, ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Erteilung einer Ausnahme von den sanktionenrechtlichen restriktiven Maßnahmen für eine andere Person, Einrichtung oder Organisation einräumen sollte, selbst wenn diese wirtschaftlich in Konkurrenz stehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030093.L02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030093_20251015L02

Rechtssatz für Ra 2025/03/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0093

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0062 B 9. September 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre vergleiche B 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030093.L04

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030093_20251015L03

Rechtssatz für Ra 2025/03/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0093

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
MRK Art6
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0280 E 26. Juli 2018 RS 6 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Frage, ob dem Revisionswerber Parteistellung zukam, ausschließlich um eine reine Rechtsfrage handelte, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK keine Bedenken, wenn das VwG diese Frage ohne Durchführung einer Verhandlung beurteilt hat vergleiche etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077, mit Verweis auf die hg. Vorjudikatur und insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030093.L03

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030093_20251015L04

Entscheidungstext Ra 2025/03/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0093

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
EURallg
MRK Art6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
32014R0269 UkraineVO 2014
32014R0269 UkraineVO 2014 Art6b Abs2b
62022TJ0249 Alexander Ponomarenko / Rat der Europäischen Union
62022TJ0498 Aleksandra Melnichenko / Rat der Europäischen Union
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der S GmbH, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2025, Zl. W177 2313184-1/2E, betreffend Zustellung von Bescheiden und Akteneinsicht iA VO (EU) 269 aus 2014, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellte folgenden Verfahrensgang fest:
2
Mit Mandatsbescheid vom 1. März 2022 untersagte die Finanzmarktaufsichtsbehörde der S Europe AG, bedingt durch die Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, die Fortführung des Geschäftsbetriebs auf Grund der Eigentumsverhältnisse an dieser Bank, nämlich des Alleineigentums der S Russia AG.
3
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 wurde die S Russia AG in den Anhang römisch eins der VO (EU) 269 aus 2014, aufgenommen, wodurch sämtliches Vermögen der S Europe AG eingefroren wurde.
4
Mit Antrag vom 21. Oktober 2022 begehrte die revisionswerbende Partei, dass sämtliche Aktien der S Europe AG zum Zweck der Übertragung auf sie selbst freigegeben würden und hierfür Gelder bzw. wirtschaftliche Ressourcen an die S Russia AG bereitgestellt werden dürften.
5
Mit Bescheid vom 8. Juni 2023 gab die belangte Behörde gemäß Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, diesem Antrag statt, nachdem festgestellt wurde, dass diese Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen notwendig seien, um den laufenden Verkauf bzw. die laufende Übertragung von Eigentumsrechten auf die revisionswerbende Partei bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen.
6
Mit Antrag vom 25. Oktober 2024 begehrte die revisionswerbende Partei bei der belangten Behörde die Zustellung aller Bescheide, ungeachtet ihrer Adressatinnen, mit denen Aktien der S Europe AG zum Zweck der Übertragung freigegeben worden seien, sowie die Gewährung von Akteneinsicht in die der Bescheiderlassung zugrundeliegenden Akten. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Juni 2023 mehrere solcher Anträge von Personen bzw. Konsortien, die mit der revisionswerbenden Partei nicht in Beziehung stünden, genehmigt habe.
7
Mit Bescheid vom 28. März 2025 gab die belangte Behörde diesem Antrag hinsichtlich jenes Bescheides, der an die revisionswerbende Partei selbst ergangen war, statt. Hinsichtlich aller anderen Bescheide wies die belangte Behörde den Antrag hingegen mangels Parteistellung zurück.
8
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
Begründend führte das Verwaltungsgericht, nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung (VwGH 20.12.1991, 90/17/0313), aus, Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, schütze das Individualinteresse von Antragstellerinnen, weshalb diesen Parteistellung in ihren jeweiligen Verfahren zukomme. Aus dieser Bestimmung könne jedoch nicht der Schutz des Interesses der revisionswerbenden Partei an der Entscheidung in Genehmigungsverfahren anderer Antragstellerinnen abgeleitet werden, zumal ihre Rechtssphäre durch solche Entscheidungen weder unmittelbar berührt noch gestaltet werde. Von der Behörde zu entscheidende Sache eines Genehmigungsverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob der antragstellenden Partei die Genehmigung zu erteilen sei. Mit welcher Interessentin die Eigentümerin in weiterer Folge kontrahiere, sei nicht von der belangten Behörde zu entscheiden.
10
Durch die Genehmigung der übrigen Anträge möge die revisionswerbende Partei in ihrer Verhandlungsposition beeinträchtigt werden, was jedoch Folge des Wettbewerbs einer freien Marktwirtschaft und keine Verletzung ihrer Rechte sei. Allfällige Konsequenzen ergäben sich für die revisionswerbende Partei sohin nicht unmittelbar auf Grund der erteilten anderen Genehmigungsbescheide, sondern resultierten aus der privatrechtlichen Dispositionsfreiheit der S Russia AG.
11
Mangels Parteistellung habe die revisionswerbende Partei auch kein Recht auf die beantragte Akteneinsicht oder auf Zustellung der anderen Genehmigungsbescheide.
12
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden können, weil durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen sei und sich im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen gestellt hätten.
13
1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14
2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
3. Die Verordnung (EU) Nr. 269 aus 2014, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, Artikel 6 b, Absatz 2 b, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2475 und Anhang römisch eins in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 des Rates, lautet (auszugsweise):

„Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang römisch eins aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang römisch eins aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

...

Artikel 6b

...

(2b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den [ihnen geeignet] erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang römisch eins unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.

...“

In Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, wird im Anhang römisch eins als Einrichtung unter dem Eintrag 108 die „Sberbank“ aufgeführt.

18
4.1. In der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Parteistellung der revisionswerbenden Partei verneint habe. Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 296 aus 2014, solle nicht einen „Markt“ für mehrere Erwerbsinteressenten eröffnen, aus dem der sanktionierte Verkäufer frei wählen könne. Vielmehr diene diese Bestimmung dem Schutz berechtigter Interessen einer eng umrissenen Gruppe von Erwerbsinteressenten, die vor dem Stichtag 21. Juli 2022 in eine laufende Transaktion mit einem gelisteten Rechtsträger eingebunden gewesen seien. Geschützt werde deren berechtigtes Vertrauen in den Abschluss einer bereits begonnenen zivilrechtlichen Transaktion. Dadurch solle verhindert werden, dass berechtigte Erwartungen und wohlerworbene zivilrechtliche Positionen von in der Union ansässigen Erwerbsinteressenten durch eine Listung nach der VO (EU) 269 aus 2014, rückwirkend vereitelt würden.
19
Die daraus resultierende Parteistellung der revisionswerbenden Partei bestehe nicht nur im eigenen Genehmigungsverfahren, sondern auch in den Verfahren anderer Erwerbsinteressenten, deren Anträge in „direkter Konkurrenz zur Erwerbsposition der Revisionswerberin“ stünden. Die Genehmigung zugunsten eines konkurrierenden Erwerbers könne die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei „faktisch und rechtlich beeinträchtigen“, da letztlich nur ein Erwerbsinteressent Eigentum an den Aktien der S Europe AG erlangen könne. In vergleichbaren Rechtsmaterien, wie dem Grundverkehrsrecht der Länder oder bei Konzessionsvergaben, würde konkurrierenden Antragstellern regelmäßig Parteistellung zuerkannt.
20
Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung in den Genehmigungsverfahren anderer konkurrierender Erwerbsinteressenten nach Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014,.
21
4.2. Damit wird eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
22
Im Revisionsfall geht es ausschließlich um die Frage, ob der revisionswerbenden Partei Parteistellung und damit gemäß Paragraph 17, AVG das Recht auf Akteneinsicht in Verfahren gemäß Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, zukommt, die andere in der Union niedergelassene juristische Personen, Einrichtung oder Organisation betreffen.
23
Nach Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, nach dem allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG vergleiche , etwa - im finanzmarktaufsichtsrechtlichen Kontext - VwGH 19.4.2022, Ra 2021/02/0251, mwN).
24
Der demnach maßgebliche Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, enthält keine Regelung der Parteistellung.
25
Die in der VO (EU) 269 aus 2014, vorgesehenen Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen dieser Verordnung, wie sie auch im hier anwendbaren Artikel 6 b, Absatz 2 b, vorgesehen sind, stellen zum einen die Verhältnismäßigkeit dieser Eigentumsbeschränkungen sicher vergleiche , EuG 26.2.2025, T-498/22, Melnichenko, Rn. 114 und 117; 5.3.2025, T-249/22, Ponomarenko, Rn. 204). Zum anderen sollen sie die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit gelisteten Einrichtungen geschlossen wurden, ermöglichen, wobei zur Vermeidung von Umgehungen die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut werden vergleiche , ErwG 2 der VO (EU) 2022/2475, mit welcher Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, seine im Revisionsfall anwendbare Fassung erhielt).
26
Weder verpflichtet Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, aber die gelistete Einrichtung, ein laufendes Geschäft mit einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation abzuschließen, noch räumt sie den Letztgenannten ein Recht auf den Abschluss eines laufenden Geschäftes ein. Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, enthält lediglich eine Ausnahme von den sanktionenrechtlichen Verboten, die dem Abschluss eines laufenden Geschäfts entgegenstehen.
27
Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation, wie der revisionswerbenden Partei, ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Erteilung einer Ausnahme von den sanktionenrechtlichen restriktiven Maßnahmen für eine andere Person, Einrichtung oder Organisation einräumen sollte, selbst wenn diese wirtschaftlich in Konkurrenz stehen.
28
Wenn die Revision vorbringt, in „vergleichbaren Rechtsmaterien“ wie dem Grundverkehrsrecht oder bei Konzessionsvergaben würde konkurrierenden Antragstellern regelmäßig Parteistellung eingeräumt, verabsäumt sie es näher darzulegen, dass und inwiefern vergleichbare Konstellationen vorliegen und dass die Interessen der revisionswerbenden Partei in vergleichbarer Weise ihren Niederschlag in den anwendbaren (unions-)rechtlichen Grundlagen gefunden haben.
29
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 3.12.2024, Ra 2024/03/0071, mwN).
30
4.3. Nach dem zuvor Gesagten legt die Revision aber auch hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG ist, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren (behördliches Verfahren iSd EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat vergleiche , VwGH 3.12.2024, Ra 2024/03/0120, mwN), was im vorliegenden Verfahren eben nicht der Fall war.
31
4.4. Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision auch vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter dem Begriff einer „laufenden Transaktion“ (gemeint wohl: „laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung“) iSd Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2024, zu verstehen sei. Von der Beantwortung dieser Frage, die erkennbar auf die Rechtmäßigkeit der allenfalls anderen in der Union niedergelassenen juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erteilten Genehmigungen nach dieser Bestimmung abstellt, hängt die Entscheidung über die vorliegende Revision allerdings nicht ab.
32
4.5. Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
33
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert jedoch die Klärung der Rechtsfrage, ob einem Revisionswerber Parteistellung zukam, auch unter Berücksichtigung des Artikel 6, EMRK keine Verhandlung vergleiche , etwa VwGH 27.6.2016, Ro 2018/09/0002; 8.7.2020, Ra 2019/11/0214; jeweils mwN; vergleiche zum Entfall der Verhandlung, wenn es ausschließlich um rechtliche Fragen geht, auch nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC z.B. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).
34
Die Revision kann die Rechtswidrigkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung auch nicht mit dem Vorbringen aufzeigen, es hätten die Umstände des laufenden Geschäftes der revisionswerbenden Partei und der Genehmigungen zugunsten Dritter erörtert werden müssen, da es darauf nach dem zuvor Gesagten für die Parteistellung nicht ankommt.
35
5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030093.L00

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWT_2025030093_20251015L00