1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Juni 2025 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 580,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 9 Stunden) verhängt und er gemäß § 64 Abs. 2 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet. Dem lag der Tatvorwurf zugrunde, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommende Messtoleranz um 53 km/h überschritten.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Juni 2025 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 580,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 9 Stunden) verhängt und er gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet. Dem lag der Tatvorwurf zugrunde, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommende Messtoleranz um 53 km/h überschritten.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 26.8.2025, Ra 2025/02/0136, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 26.8.2025, Ra 2025/02/0136, mwN).
7
Mit dem in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung bloß pauschalen, keinen konkreten Fallbezug aufweisenden Vorbringen, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes bzw. des Verfahrensrechtes ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, weil von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur abgegangen worden sei, wonach Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen sei, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheine, wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen. Dem Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. erneut VwGH 26.8.2025, Ra 2025/02/0136).Mit dem in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung bloß pauschalen, keinen konkreten Fallbezug aufweisenden Vorbringen, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes bzw. des Verfahrensrechtes ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, weil von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur abgegangen worden sei, wonach Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen sei, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheine, wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen. Dem Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt vergleiche , erneut VwGH 26.8.2025, Ra 2025/02/0136).
8
Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9
Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. November 2025