Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/02/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0195

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VStG §24
VwGVG 2014 §38
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0141 E 24. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar können nach Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in einer Strafentscheidung eines VwG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025). Die Berichtigung ist jedoch auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020195.L01

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025020195_20251210L01

Rechtssatz für Ra 2025/02/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0195

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2 implizit
AVG §59 Abs1 implizit
AVG §60 implizit
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/09/0037 E 17. Februar 2015 VwSlg 19039 A/2015 RS 4

Stammrechtssatz

Liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung der Entscheidung des VwG vor, dann ist die diesbezüglich angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet vergleiche E 12. November 2013, 2013/09/0118).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020195.L02

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025020195_20251210L02

Rechtssatz für Ra 2025/02/0195

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0195

Entscheidungsdatum

26.01.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0127 B 19. November 2009 RS 2 (hier 'seine Entscheidung' statt 'die verwaltungsgerichtliche Entscheidung'

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der VwGH die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020195.L01

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025020195_20260126L01

Rechtssatz für Ra 2025/02/0195

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0195

Entscheidungsdatum

26.01.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1
VwGG §39 Abs1 Z1
VwGG §41
VwGG §45 Abs1 Z4
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/15/0027 B 27. November 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der ständigen Rechtsprechung etwa vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 41, letzter Satz VwGG nicht gehört wurde vergleiche VwGH vom 12.6.2013, 2013/04/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020195.L02

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025020195_20260126L02

Rechtssatz für Ra 2025/02/0195

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0195

Entscheidungsdatum

26.01.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0012 B 21. Oktober 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem VwGH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0370).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020195.L03

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025020195_20260126L03

Entscheidungstext Ra 2025/02/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0195

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2 implizit
AVG §59 Abs1 implizit
AVG §60 implizit
AVG §62 Abs4
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §38

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des F, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. Mai 2025, LVwG-2025/24/0292-8, betreffend Untersagung der Führung eines Hundes gemäß dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Sellrain, vertreten durch Dr. Anton Triendl - Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich des Verbots der Führung des Hundes „B“ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2025 wurde dem Revisionswerber die Haltung von zwei Hunden namens A und B gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5, Tiroler Landes-Polizeigesetz (Landes-Polizeigesetz) aufgrund mehrerer polizeilich aktenkundig dargestellter Sachverhalte und Missachtung eines Bescheides der belangten Behörde, mit dem über diese Hunde Kurzleinenzwang und Maulkorbpflicht gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, Landes-Polizeigesetz verhängt worden waren, untersagt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung „insofern“ Folge gegeben, als dem Revisionswerber „lediglich die Führung der Hündin ‚B‘ im Sinne Paragraph 6 a, Absatz 5, TLPG untersagt“ werde. Die behördliche Untersagung der Haltung und Führung des Rüden „A“ wurde „aufgehoben“. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zur Person des Revisionswerbers, den Hunden, insgesamt neun diese Hunde betreffende Vorfälle (u.a. fahrlässige Körperverletzung sowie Vorfälle mit anderen Hunden), den behördlichen Maßnahmen und den Trainingseinheiten mit den Hunden. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde sei die Hündin „B“ als „auffällig“ im Sinn des Landes-Polizeigesetzes beurteilt und der Revisionswerber verpflichtet worden, beide Tiere außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der kurzen Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen. Trotz des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde sei es am 6. Jänner 2025 erneut zu einem Vorfall mit einem anderen Hund gekommen. Der Revisionswerber sei mit den Hunden spazieren gegangen, ohne ihnen Maulkörbe anzulegen und sie an der kurzen Leine zu führen. Ein anderer Hund sei attackiert, gebissen und in der Folge notoperiert worden.
4
In der Folge erläuterte das Verwaltungsgericht ausführlich seine Beweiswürdigung und führte nach Darstellung der Rechtslage rechtlich aus, gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5, Litera d, Landes-Polizeigesetz habe die Behörde Personen, die nicht zuverlässig seien, das Halten und Führen eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit Bescheid zu untersagen. „Nicht zuverlässig“ sei eine Person, die als Halter eines vom Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes den Verpflichtungen nach Paragraph 6 a, Absatz 3, leg. cit. nicht nachkomme. Die Hündin „B“ sei vom Amtstierarzt als auffällig beurteilt worden. Mit rechtkräftigem Bescheid der belangten Behörde sei der Revisionswerber verpflichtet worden, beide Hunde außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der kurzen Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen. Dieser Verpflichtung sei er anlässlich des Vorfalls am 6. Jänner 2025 nicht nachgekommen, weshalb er hinsichtlich der Hündin „B“ ex lege im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz 5, Landes- Polizeigesetz als nicht zuverlässig gelte. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes lägen nach dem durchgeführten Beweisverfahren und dem vom Revisionswerber gewonnen Eindruck „alle Voraussetzungen“ vor, dem Revisionswerber „die Haltung und Führung“ der als auffällig beurteilten Hündin „B“ zu untersagen. Insofern sei die Untersagung der Haltung und Führung der auffällig beurteilten Hündin „B“ mangels Zuverlässigkeit zu Recht erfolgt.

Beim Hund „A“ sei dies nicht der Fall. Der Vollständigkeit sei in diesem Zusammenhang auszuführen, dass dem Revisionswerber die Haltung und Führung des Hundes „A“ - auch wenn dieser Hund als „nicht auffällig“ beurteilt worden sei - aufgrund der amtsbekannten Vorkommnisse, der nicht erfolgten Sozialisierung der Hunde in jungen Jahren und der großen Sorglosigkeit des Revisionswerbers, die er in den letzten Jahren gegenüber Menschen und Tieren in seiner Nachbarschaft gezeigt habe, nicht empfohlen werde. Zudem sei zu beachten, dass die beiden Hunde eine enorme Zugkraft besitzen würden. Schon aus seinen eigenen Erzählungen werde deutlich, dass die Hunde beim Ausreißen über eine enorme Kraft verfügten, über die der Revisionswerber schon in körperlicher Hinsicht keine Kontrolle habe. Die Hunde seien kräftemäßig dem Revisionswerber zweifelsfrei überlegen. Eine Führungskompetenz könne beim Revisionswerber aufgrund der zahlreichen Vorfälle nicht erkannt werden. Der Revisionswerber habe Schwierigkeiten gehabt, problematisches Verhalten der Hunde frühzeitig zu korrigieren, was sich in zwei bestimmten Vorfällen geäußert habe. Auch sehe das Verwaltungsgericht das regelmäßige Mitführen des Hundes zur Arbeit und das Verweilen des Hundes in der Dienstwohnung nicht als gute Verwahrmöglichkeit an. Selbst der Amtstierarzt führe in seiner gutachtlichen Stellungnahme aus, dass der Rüde ebenso wie die Hündin eine Unverträglichkeit gegenüber anderen Hunden zeige. Er sei zudem stark auf die Hündin geprägt. Es sei anzuraten, dass der Revisionswerber über alternative Möglichkeiten der Tierhaltung nachdenke oder sich gegebenenfalls eine verantwortungsvollere Betreuungslösung für den Hund suche. In jedem Fall sehe das Verwaltungsgericht bei Weiterhaltung des Hundes A eine regelmäßige und fachgerechte Ausbildung des Hundes sowie eine engere Integration in das soziale Umfeld des Halters für besonders notwendig an.

5
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. September 2025, E 1749/2025-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6
Gegen die Untersagung der „Führung“ der Hündin „B“ wendet sich nunmehr die außerordentliche Revision.
7
Die belangte Behörde erstattete im durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und brachte vor, die Revision sei aus näheren Gründen unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe nach einem umfassenden Beweisverfahren völlig zutreffend rechtlich beurteilt, dass dem Revisionswerber die „Haltung und Führung“ der als auffällig beurteilten Hündin B zu untersagen sei. Der Revisionswerber weiche vom Sachverhalt ab, wenn er in der Revision meine, dass er die Hündin halten dürfe. Der Spruch des Verwaltungsgerichtes sei dahingehend zu berichtigen, dass dem Revisionswerber auch die Haltung der Hündin untersagt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8
Die Revision erweist sich als zulässig und im Ergebnis als begründet:
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine außerordentliche Revision infolge Aufzeigens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen vergleiche , z.B. VwGH 3.11.2025, Ra 2025/02/0164, mwN).
10
Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber nach dem Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes „lediglich die Führung der Hündin B im Sinne Paragraph 6 a, Absatz 5, TLPG untersagt“. In der Begründung geht das Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass dem Revisionswerber die Haltung und die Führung dieser Hündin mit näherer Begründung untersagt wird. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5, Landes-Polizeigesetz kann die Behörde einer Person, die nicht zuverlässig ist, das Halten oder Führen eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid untersagen.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruches eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Eine Umdeutung (oder Ausweitung) eines klar gefassten Spruches an Hand der Begründung des Bescheides kommt nicht in Betracht. Ist der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät vergleiche , VwGH 29.9.2015, 2013/05/0164; 16.2.2012, 2010/01/0033, mwN).
12
Im Revisionsfall ist der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses explizit auf die Untersagung der Führung der Hündin „B“ beschränkt; auch der Revisionswerber selbst geht von diesem Verständnis des Spruches aus. Diese explizite Untersagung nur der Führung lässt gerade keinen Spielraum zu, den Spruch dahingehend auszulegen, dass auch die Haltung dieser Hündin untersagt wird. Gleichzeitig führt das Verwaltungsgericht in der Begründung jedoch mehrfach aus, dass dem Revisionswerber die Haltung und Führung der als auffällig beurteilten Hündin untersagt wird.
13
Wenn die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang meint, dass der Spruch des Verwaltungsgerichtes berichtigend so zu lesen sei, dass dem Revisionswerber die Haltung und Führung der Hündin vom Verwaltungsgericht untersagt worden sei, so vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen.
14
Zwar können nach Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in einer Strafentscheidung eines Verwaltungsgerichts jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (siehe VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025). Die Berichtigung ist jedoch auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Eine Berichtigung im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids vergleiche , VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, mwN).
15
Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (siehe dazu etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141).
16
Anders als die belangte Behörde vermeint, wurde dem Revisionswerber mit dem Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes die Haltung der Hündin gerade nicht untersagt.
17
Damit entsteht jedoch ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, durch den das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat vergleiche , VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0037; 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, jeweils mwN).
18
Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen einzugehen war.
19
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da für den Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) in der zitierten Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die geltend gemachte Umsatzsteuer enthalten ist vergleiche , VwGH 10.9.2025, Ra 2025/02/0026, mwN), war das über den Ersatz der Eingabegebühr und den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrag vergleiche , Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2025

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020195.L00

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWT_2025020195_20251210L00

Entscheidungstext Ra 2025/02/0195

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0195

Entscheidungsdatum

26.01.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1
VwGG §39 Abs1 Z1
VwGG §41
VwGG §45 Abs1 Z4
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Landes Tirol hinsichtlich des hg. Erkenntnisses vom 10. Dezember 2025, Ra 2025/02/0195, betreffend Untersagung der Führung eines Hundes gemäß dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2025, Ra 2025/02/0195, wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hinsichtlich des Verbots der Führung des Hundes „X“ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Weiters wurde das Land Tirol verpflichtet, der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2
Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2026 beantragte das „Land Tirol“ vertreten durch die „Tiroler Landesregierung“ die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Begründet wurde der Antrag damit, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Land zur „(Haupt)Partei“ des Verfahrens geworden sei, „obwohl ihm keine Parteienstellung im gesamten Zug des Verfahrens“ zugekommen sei. Es sei ihm „annehmbar entscheidungsänderndes Parteiengehör“ im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugekommen (Hinweis auf VwGH 22.2.2006, 2005/09/0103).
3
Paragraph 45, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,, lautet (auszugsweise):

„Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 45, (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

[...]

4.
im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

[...]

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist mit Beschluss zu entscheiden.

[...]“

4
Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, sie dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG bietet somit auch keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2021/03/0167, mwN).
5
Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der Verwaltungsgerichtshof die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs seine Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist vergleiche , VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228, mwN).
6
Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der ständigen Rechtsprechung etwa vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 41, letzter Satz VwGG nicht gehört wurde vergleiche , VwGH 8.4.2021, Ra 2020/08/0033; 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, jeweils mwN).
7
Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde vergleiche , VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0012; 26.7.2016, Ra 2016/05/0035, jeweils mwN).
8
Solche Versäumnisse liegen hier nicht vor: Es ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör zuwider gehandelt hätte: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei Vorlage der außerordentlichen Revision dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, der Tiroler Landesregierung eine Abschrift der Revision zugestellt zu haben; der Verwaltungsgerichtshof wiederum hat die Tiroler Landesregierung mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Oktober 2025 im Vorverfahren beigezogen und damit die Möglichkeit zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung eingeräumt. Eine solche langte jedoch nicht ein.
9
Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt somit nicht vor, weshalb dem Antrag kein Erfolg beschieden war.

Wien, am 26. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020195.L00

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JWT_2025020195_20260126L00