Verwaltungsgerichtshof
10.12.2025
Ra 2025/02/0195
GRS wie Ra 2018/09/0141 E 24. Jänner 2019 RS 2
Zwar können nach Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in einer Strafentscheidung eines VwG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025). Die Berichtigung ist jedoch auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020195.L01