Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0127 B 19. November 2009 RS 2 (hier 'seine Entscheidung' statt 'die verwaltungsgerichtliche Entscheidung'

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der VwGH die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020195.L01