Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/22/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/22/0124

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37
AVG §52
IntG 2017 §10 Abs3 Z2
NAG 2005 §21a Abs4 Z2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG gilt die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Demnach hat die Beurteilung des Vorliegens eines vom Drittstaatsangehörigen zu behauptenden und nachzuweisenden Unzumutbarkeitsgrundes im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG auf Basis eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens zu erfolgen (VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024220124.L01

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024220124_20251021L01

Rechtssatz für Ra 2024/22/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/22/0124

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37
IntG 2017 §10 Abs3 Z2
StbG 1985 §10a Abs2 Z3

Rechtssatz

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG trifft die Drittstaatsangehörige die Beweislast (VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, Staatsbürgerschaftsgesetz).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024220124.L02

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024220124_20251021L02

Rechtssatz für Ra 2024/22/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/22/0124

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0130 E 21. Jänner 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, und zu den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung eines VwG ferner VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024220124.L03

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024220124_20251021L03

Rechtssatz für Ra 2024/22/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/22/0124

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39
AVG §52
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bei einem ergänzungsbedürftigen Gutachten hat das VwG dessen Ergänzung zu veranlassen bzw. von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte zu setzen (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123).

Schlagworte

Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024220124.L04

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024220124_20251021L04

Entscheidungstext Ra 2024/22/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/22/0124

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37
AVG §39
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
IntG 2017 §10 Abs3 Z2
NAG 2005 §21a Abs4 Z2
StbG 1985 §10a Abs2 Z3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi-Fè, über die Revision der H A, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. September 2024, LVwG-753250/2/KHa/NIF, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wels), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerberin, einer im Jahr 1991 geborenen irakischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Mai 2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in weiterer Folge mehrmals - zuletzt im April 2022 für weitere zwei Jahre - verlängert wurde.
2
Mit Bescheid vom 19. Juni 2024 wies der Bürgermeister der Stadt Wels (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin vom 13. Februar 2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ab, weil sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe.
3
Die belangte Behörde führte begründend aus, mit Gutachten des Amtsarztes der Stadt Wels vom 17. April 2024 sei festgestellt worden, dass die Revisionswerberin an einer dauerhaften Sehbehinderung leide und daher davon auszugehen sei, dass Lernerfolge langsamer und nur mit deutlich höherer Anstrengung erreicht werden könnten. Die Revisionswerberin sei vom Amtsarzt darauf hingewiesen worden, dass der Österreichische Integrationsfond (ÖIF) Kurse für Menschen mit Sehbehinderung anbiete. Auf Grund dieses Hinweises sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass der Revisionswerberin die Erfüllung des Modules 2 der Integrationsvereinbarung möglich und auch zumutbar sei.
4
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin zusammengefasst vor, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands (erhebliche und anhaltende Schmerzen sowie Kopfschmerzen und Schwindel) nicht in der Lage sei, die Anforderungen der Integrationskurse bei konzentrierten Tätigkeiten - wie sie die Kurse und Prüfungen erforderten - zu erfüllen.
5
Diese Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - fest, die Revisionswerberin leide an einer dauerhaften Sehbehinderung in Form eines „Astigmatismus mixtus rectus nach Trauma im 6. Lebensjahr“. Sie könne daher Lernerfolge langsamer und nur mit deutlich höherer Anstrengung erreichen. Der ÖIF ermögliche es, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, denen aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode gänzlich oder teilweise unmöglich sei, die Prüfung mit abweichenden Prüfungsmethoden abzulegen, wobei auch barrierefreie Prüfungsformate für die Sprachprüfung B1 angeboten würden.
7
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass im amtsärztlichen Gutachten von einer Unzumutbarkeit der Absolvierung der Integrationsprüfung durch die Revisionswerberin nicht die Rede sei. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerberin „die Ablegung der Integrationsprüfung mit abweichenden Prüfungsmethoden“ möglich sei. Zudem verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Revisionswerberin gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Integrationsgesetz (IntG) die Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen habe. Somit treffe die Revisionswerberin die Beweispflicht. Die Revisionswerberin habe demnach nicht amtsärztlich nachweisen können, dass es ihr aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.
8
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden können, da sich der relevante Sachverhalt nachvollziehbar aus dem Akteninhalt ergebe, in der Beschwerde nur Rechtsfragen aufgeworfen worden seien und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die von der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde vorgebrachten schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung seien nicht vorgelegen.
10
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
12
Im Hinblick auf das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch begründet.
13
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz - IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,, lauten:

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 10, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

...

(3) Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

...

2.
denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

...

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2

Paragraph 12, (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit ‚Bestanden‘ oder ‚Nicht bestanden‘ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.“

14
Paragraph 15, der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und Integration zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung - IntG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2020,, lautet:

Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Sprachprüfungen

Paragraph 15, (1) Die Sprachprüfungen zum Nachweis des Sprachniveaus B1 umfassen Fragen zur Sprachkompetenz. Die Sprachkompetenz umfasst die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen.

(2) Es müssen mindestens drei Testsätze zur Verfügung stehen. Jährlich muss zusätzlich zumindest ein neu entwickelter Testsatz zum Einsatz kommen.

(3) Die Sprachprüfungen werden von je zwei qualifizierten Prüfenden (Paragraph 21,) durchgeführt, wobei davon zumindest einer oder eine vom ÖIF beauftragt wird und der oder die zweite, sofern es sich nicht ebenfalls um einen Prüfenden oder eine Prüfende des ÖIF handelt, vom zertifizierten Kursträger entsendet wird. Für die jeweilige Sprachprüfung haben die Prüfenden während der gesamten Dauer der Prüfung im Prüfungsraum anwesend zu sein. Die Prüfungen werden vom ÖIF nach einheitlichen Standards im Inland durchgeführt. Sprachprüfungen sind nicht öffentlich.

(4) Die Sprachprüfung kann vom ÖIF nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten teilweise oder zur Gänze auch EDV-unterstützt in hierfür geeigneten Räumlichkeiten abgenommen werden. Während der gesamten Prüfungszeit am elektronischen Gerät haben zwei qualifizierte Aufsichtspersonen des ÖIF anwesend zu sein.

(5) Für Prüfungskandidaten oder Prüfungskandidatinnen, denen aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode gänzlich oder teilweise unmöglich ist, hat der ÖIF eine abweichende Prüfungsmethode vorzusehen, es sei denn, dies würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung des ÖIF führen. Nach Maßgabe der Behinderung ist ihm oder ihr eine angemessene Zeit für die Absolvierung der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dürfen durch eine abweichende Methode jedoch nicht beeinträchtigt werden.“

15
Gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt werden, wenn sie (Ziffer eins,) die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und (Ziffer 2,) das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
16
Dementsprechend legt Paragraph 10, Absatz eins, IntG fest, dass Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben müssen. Nach Paragraph 10, Absatz 2, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt.
17
Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG gilt die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
18
Demnach hat die Beurteilung des Vorliegens eines vom Drittstaatsangehörigen zu behauptenden und nachzuweisenden Unzumutbarkeitsgrundes im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG auf Basis eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens zu erfolgen vergleiche , VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG).
19
Im vorliegenden Fall brachte die Revisionswerberin vor, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage zu sein, Deutsch auf dem erforderlichen Niveau B1 zu erlernen und somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllen zu können. Diesbezüglich legte sie ärztliche Befunde (vom 7. Juli 2021 und 20. Februar 2024) vor, in denen neben der vom Verwaltungsgericht festgestellten Diagnose als Daueranamnese zudem „Konzentrationsprobleme“ und „Kopfschmerzen“ angeführt sind.
20
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf das Vorbringen der Revisionswerberin zunächst in nicht zu beanstandender Weise ein Gutachten eines Amtsarztes zum Gesundheitszustand der Revisionswerberin eingeholt. Das amtsärztliche Gutachten vom 17. April 2024 hält allerdings lediglich aufgrund der festgestellten Sehbehinderung der Revisionswerberin fest, dass von ihr Lernerfolge langsamer und nur mit deutlich mehr Anstrengung erreicht werden können.
21
Die Revisionswerberin hat demgegenüber in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 29. April 2024 geltend gemacht, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, die geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben, und führe hierzu ergänzend Schmerzen und kognitive Belastungen bei anhaltender visueller Konzentration (entsprechend den von ihr vorgelegten ärztlichen Befunden vom 7. Juli 2024 und 20. Februar 2024 ersichtlich) ins Treffen. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist weder dem amtsärztlichen Gutachten noch dem Bescheid der belangten Behörde zu entnehmen.
22
In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte die Revisionswerberin neuerlich vor, die Anforderungen der Integrationskurse, insbesondere wegen erheblicher und anhaltender Schmerzen sowie Schwindel bei konzentrierten Tätigkeiten nicht erfüllen zu können.
23
Die Revisionswerberin trifft zwar - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG die Beweislast vergleiche , VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, Staatsbürgerschaftsgesetz). Allerdings trifft ein Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung auch ein Gutachten eines Amtssachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche , etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, mwN). Bei einem ergänzungsbedürftigen Gutachten hat es dessen Ergänzung zu veranlassen bzw. von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte zu setzen vergleiche , etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123).
24
Die Revisionswerberin hat zum Gutachten des Amtsarztes, das lediglich ihre Sehbehinderung in den Blick nimmt, vorgebracht, dass sie wegen - allenfalls durch ihre Sehbehinderung verursachter - weiteren Beeinträchtigungen, wie etwa Schmerzen, Konzentrationsproblemen und Schwindel, nicht in der Lage sei, die erforderlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zu erwerben, und demnach das Gutachten im Hinblick auf seine Vollständigkeit bestritten. Auch in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wiederholte die Revisionswerberin ihr Vorbringen. Damit setzte sich das Verwaltungsgericht allerdings - ebenso wie die belangte Behörde - nicht auseinander.
25
Im Hinblick auf die substantiierte Bestreitung des Amtsgutachtens in Bezug auf seine Vollständigkeit wäre das Verwaltungsgericht somit verpflichtet gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts vergleiche , zur diesbezüglichen Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG etwa VwGH 19.3.2024, Ra 2022/07/0075, mwN) zu veranlassen. Im Zuge dessen hätte auch Gelegenheit bestanden zu klären, inwiefern das Tragen einer der Revisionswerberin nach der Aktenlage fachärztlich verordneten Brille positive Auswirkungen auf deren gesundheitliche Voraussetzungen zum Erlernen der deutschen Sprache hätte.
26
Soweit das Verwaltungsgericht auf Paragraph 15, Absatz 5, IntG-DV verweist, wonach vom ÖIF für Menschen mit einer nachgewiesenen Behinderung eine abweichende Prüfungsmethode vorzusehen sei, übersieht es, dass die Revisionswerberin im vorliegenden Fall nicht bloß bestreitet, die Sprachprüfung aufgrund ihrer Sehbehinderung in der vorgesehen Form ablegen zu können, sondern vielmehr vorbringt, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, Deutschkenntnisse auf Niveau B1 zu erwerben vergleiche , Paragraph 15, Absatz 5, letzter Satz IntG-DV, wonach das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden dürfen).

Ob allenfalls - wie im amtsärztlichen Gutachten festgehalten - ein entsprechendes Lernangebot für Menschen mit Sehbehinderung für die Revisionswerberin zugänglich wäre, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.

27
Da das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage keine taugliche Auseinandersetzung mit den von der Revisionswerberin ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vornahm sowie die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsschritte (wie etwa eine Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung) unterließ, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit; es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
28
Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.
29
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Oktober 2025

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024220124.L00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWT_2024220124_20251021L00