Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/17/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0068

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §120 Abs1a
FPG 2005 §31 Abs1
FPG 2005 §31 Abs1a
VStG §19
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Bei einem Ungehorsamsdelikt, wie im vorliegenden Fall einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG, kommt es auf das Vorliegen eines Vorsatzes nicht an.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170068.L02

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024170068_20250904L01

Rechtssatz für Ra 2024/17/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0068

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 15

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verlangt bei Ungehorsamsdelikten von einer beschuldigten Person, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber vermutet in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Das Verschulden wird nach der genannten gesetzlichen Bestimmung widerleglich vermutet, wobei (zum Unterschied vom Beweis, der in der Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache besteht) hier zur Erleichterung für die beschuldigte Person die Herbeiführung eines Urteiles über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache genügt vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170068.L01

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024170068_20250904L02

Entscheidungstext Ra 2024/17/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0068

Entscheidungsdatum

06.08.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S K I B in L, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. April 2024, LVwG-702786/15/ER, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. Dezember 2023, mit dem über den Revisionswerber eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verhängt worden war, als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verpflichtete den Revisionswerber zu einem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , VwGH 23.5.2022, Ra 2022/22/0018, mwN).
5
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche 14 Punkt 10 Punkt 2021, , Ra 2021/17/0113, mwN).
6
Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung. Mit dem Vorbringen, für den Revisionswerber bestehe „die Gefahr einer Ausweisung bzw. Abschiebung“, wird kein unverhältnismäßiger Nachteil durch die gegenständliche Bestrafung nach dem FPG dargelegt.
7
Zudem wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde vergleiche , etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/17/0066).
8
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 6. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170068.L00

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024

Dokumentnummer

JWT_2024170068_20240806L00

Entscheidungstext Ra 2024/17/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0068

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §120 Abs1a
FPG 2005 §31 Abs1
FPG 2005 §31 Abs1a
VStG §19
VStG §5 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des S K I B, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. April 2024, Zl. LVwG-702786/15/ER, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. Dezember 2023 wurde dem Revisionswerber, einem irakischen Staatsangehörigen, zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum vom 23. März 2022 bis zum 12. Oktober 2023 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und 7 Stunden) verhängt.
2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärt eine Revision für nicht zulässig.
3
In der Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen sei dem Revisionswerber am 10. Februar 2021 rechtskräftig sein Status als Asylberechtigter aberkannt, ihm subsidiärer Schutz nicht gewährt und ein befristetes Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sechs Jahren erlassen worden. Der Revisionswerber habe am 25. Februar 2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG gestellt. Dieser Antrag sei rechtskräftig abgewiesen worden, die dagegen erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2022, Ra 2022/22/0158, zurückgewiesen worden.
4
Auf Grund der nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes nicht erfolgten rechtzeitigen Ausreise aus dem Bundesgebiet sei der Revisionswerber mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 2022 gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG rechtskräftig bestraft worden.
5
Der Revisionswerber habe ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU GmbH wahrgenommen, einen Antrag auf unterstützte Rückkehr gestellt und auch ein Antragsformular zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die irakische Botschaft ausgefüllt. In der Folge habe er mehrmals die irakische Botschaft aufgesucht, aber keine irakischen Identitätsdokumente vorgelegt, weshalb ihm mangels bestätigter irakischer Identität seitens der Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei.
6
Der Revisionswerber sei geschieden, seine vier Kinder würden bei ihrer Mutter, der Exfrau des Revisionswerbers, in Rumänien leben. Der Revisionswerber gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und habe zu in Österreich aufhältigen Verwandten und Freunden keine Bindungen, die die Unzulässigkeit einer Ausweisung aus Gründen des Artikel 8, EMRK begründen würden.
7
Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung genüge die fahrlässige Tatbegehung; bei Ungehorsamsdelikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG sei diese bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot ohne weiteres anzunehmen. Das Verwaltungsgericht komme zum Schluss, dass dem Revisionswerber ein Verschulden an seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im vorgeworfenen Tatzeitraum zur Last zu legen sei. Der Revisionswerber habe vor der irakischen Botschaft lediglich zu beweisen versucht, dass er keine erforderlichen Dokumente innehabe und daher ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt werden könne. Der Revisionswerber sei zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht kooperativ gewesen, er habe etwa keine Bemühungen (z.B. über seine ebenfalls in Österreich aufhältigen Eltern) gesetzt, um an die zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erforderlichen Unterlagen zu gelangen. Der Revisionswerber könne sich somit nicht auf mangelndes Verschulden an seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich berufen.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
9
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 11.12.2023, Ra 2022/17/0154, mwN).
13
Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, der Revisionswerber verfüge über keinen gültigen Reisepass und sei mehrmals bei der irakischen Botschaft vorstellig gewesen, um sich ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen. Der Revisionswerber habe daher alles getan, was ihm möglich gewesen sei, zuerst „im Alleingang“ und anschließend mit der Unterstützung der BBU, ein gültiges Heimreisezertifikat zu erlangen. Wenn eine Botschaft kein Heimreisezertifikat ausstelle, sei es einem Fremden nicht möglich, dieses zu bekommen. Der Revisionswerber habe ohne jeglichen Vorsatz gehandelt. Er könne nicht ausreisen. Ob bei einem derartigen Sachverhalt die Verhängung eines Straferkenntisses zulässig sei, sei in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
14
Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.
15
Bei einem Ungehorsamsdelikt, wie im vorliegenden Fall, kommt es auf das Vorliegen eines Vorsatzes nicht an. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verlangt insoweit von einer beschuldigten Person, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber vermutet in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Das Verschulden wird nach der genannten gesetzlichen Bestimmung widerleglich vermutet, wobei (zum Unterschied vom Beweis, der in der Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache besteht) hier zur Erleichterung für die beschuldigte Person die Herbeiführung eines Urteiles über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache genügt vergleiche , VwGH 17.1.2024, Ra 2023/02/0228).
16
Dass der Revisionswerber - wie von ihm auch in der Revision dargelegt - mehrmals bei der irakischen Botschaft vorstellig wurde, ist unbestritten. Nach den ausführlich begründeten Darlegungen des Verwaltungsgerichts legte er dort aber keinerlei Unterlagen vor und versuchte lediglich zu beweisen, dass er keine erforderlichen Dokumente innehabe. Er habe sich auch nicht bemüht, etwa im Wege seiner in Österreich aufhältigen Eltern an Unterlagen zu gelangen. Diese Darlegungen werden im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung nicht bestritten. Damit kann aber nicht erkannt werden, dass der Revisionswerber (wie er behauptet) alles getan hätte, was ihm möglich gewesen wäre, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Dem Verwaltungsgericht ist (im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision) somit nicht entgegenzutreten, wenn es zum Ergebnis gelangte, dass dem Revisionswerber (zumindest) fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
17
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. September 2025

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170068.L00

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2024170068_20250904L00