Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S K I B in L, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. April 2024, LVwG-702786/15/ER, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. Dezember 2023, mit dem über den Revisionswerber eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verhängt worden war, als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verpflichtete den Revisionswerber zu einem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , VwGH 23.5.2022, Ra 2022/22/0018, mwN).
5
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche 14 Punkt 10 Punkt 2021, , Ra 2021/17/0113, mwN).
6
Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung. Mit dem Vorbringen, für den Revisionswerber bestehe „die Gefahr einer Ausweisung bzw. Abschiebung“, wird kein unverhältnismäßiger Nachteil durch die gegenständliche Bestrafung nach dem FPG dargelegt.
7
Zudem wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde vergleiche , etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/17/0066).
8
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 6. August 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170068.L00