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Die Revisionswerberin steht als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
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Mit Schreiben vom 25. November 2016 stellte sie bei ihrer Dienstbehörde einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung. Mit Bescheid vom 2. August 2021 sprach der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien aus, dass das Besoldungsdienstalter der Revisionswerberin „gemäß § 169f Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ... zum Ablauf des 28.2.2015 mit 3.701,3334 Tagen - sohin um 173 Tage verbessert“ festgesetzt werde (Spruchpunkt 1.), dass der Antrag der Revisionswerberin vom 25. November 2016 „auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der gesamten Dauer ihres Studiums an einer höheren Schule und unter Außerachtlassung der unionsrechtswidrigen §§ 66 Abs. 2 zweiter Satz RStDG und 8 Abs. 1 erster Satz GehG im Sinne der Entscheidungen des VwGH 2012/12/0007 bzw. Ro 2015/12/0025“ abgewiesen werde (Spruchpunkt 2.), sowie dass der Anspruch der Revisionswerberin „auf die für ihr Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ... für den Zeitraum ab 01.12.2013 nicht verjährt“ sei (Spruchpunkt 3.).Mit Schreiben vom 25. November 2016 stellte sie bei ihrer Dienstbehörde einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung. Mit Bescheid vom 2. August 2021 sprach der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien aus, dass das Besoldungsdienstalter der Revisionswerberin „gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ... zum Ablauf des 28.2.2015 mit 3.701,3334 Tagen - sohin um 173 Tage verbessert“ festgesetzt werde (Spruchpunkt 1.), dass der Antrag der Revisionswerberin vom 25. November 2016 „auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der gesamten Dauer ihres Studiums an einer höheren Schule und unter Außerachtlassung der unionsrechtswidrigen Paragraphen 66, Absatz 2, zweiter Satz RStDG und 8 Absatz eins, erster Satz GehG im Sinne der Entscheidungen des VwGH 2012/12/0007 bzw. Ro 2015/12/0025“ abgewiesen werde (Spruchpunkt 2.), sowie dass der Anspruch der Revisionswerberin „auf die für ihr Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ... für den Zeitraum ab 01.12.2013 nicht verjährt“ sei (Spruchpunkt 3.). 3
Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
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Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ließ das Bundesverwaltungsgericht nicht zu. In der Begründung des Beschlusses finden sich nähere Ausführungen dazu, warum das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass Ermittlungsmängel vorgelegen seien, die zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigten. In inhaltlicher Hinsicht verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2023 novellierten Fassung.Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ließ das Bundesverwaltungsgericht nicht zu. In der Begründung des Beschlusses finden sich nähere Ausführungen dazu, warum das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass Ermittlungsmängel vorgelegen seien, die zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigten. In inhaltlicher Hinsicht verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes in der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, novellierten Fassung. 5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen.
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Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 4.11.2024, Ro 2023/12/0006, Rn. 11, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 4.11.2024, Ro 2023/12/0006, Rn. 11, mwN).
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Die Revisionswerberin beruft sich im Rahmen der gesondert ausgeführten Gründe zur Zulässigkeit ihrer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten (VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0068, Ra 2020/12/0077; 8.11.2023, Ro 2023/12/0072). Sie übersieht dabei, dass sich die im angefochtenen Beschluss angewendete Rechtslage von jener, die den in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Entscheidungen zugrunde lag, wesentlich unterscheidet. Die Revisionswerberin ist gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das zur neueren Rechtslage ergangene Erkenntnis vom 18. Dezember 2025 zu Ro 2025/12/0006, zu verweisen, in dem die aufgeworfenen Rechtsfragen (des Gehaltsgesetzes in der durch das BGBl I Nr. 137/2023 geänderten Fassung) beantwortet wurden. Von diesem Erkenntnis weicht der angefochtene Beschluss unter den hier maßgeblichen Gesichtspunkten nicht ab.Die Revisionswerberin beruft sich im Rahmen der gesondert ausgeführten Gründe zur Zulässigkeit ihrer Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten (VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0068, Ra 2020/12/0077; 8.11.2023, Ro 2023/12/0072). Sie übersieht dabei, dass sich die im angefochtenen Beschluss angewendete Rechtslage von jener, die den in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Entscheidungen zugrunde lag, wesentlich unterscheidet. Die Revisionswerberin ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG auf das zur neueren Rechtslage ergangene Erkenntnis vom 18. Dezember 2025 zu Ro 2025/12/0006, zu verweisen, in dem die aufgeworfenen Rechtsfragen (des Gehaltsgesetzes in der durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geänderten Fassung) beantwortet wurden. Von diesem Erkenntnis weicht der angefochtene Beschluss unter den hier maßgeblichen Gesichtspunkten nicht ab. 11
In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2025