Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/11/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0126

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/11/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/11/0049 B 24. Oktober 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ra 2024/11/0073, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2023, Ra 2022/11/0129, dargelegt, dass durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, zum NÖ GVG 2007 klargestellt worden ist, dass die Interessenteneigenschaft bereits mit der Anmeldung (arg.: "gleichzeitig" in Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007), somit während der Anmeldefrist, glaubhaft zu machen ist, wobei schon mit der Anmeldung konkrete Beweismittel anzubieten sind. Als für den ("herabgesetzten") Beweismaßstab der "Glaubhaftmachung" in Betracht kommende und nach Lage des jeweiligen Falls durch das VwG zu beurteilende Beweismittel kommt grundsätzlich alles in Betracht, was üblicherweise in vergleichbaren Fällen von Vertragsparteien zur Sicherstellung von (Kauf-)Preisforderungen beigebracht werden kann. Mit einer diesen Anforderungen entsprechenden, rechtzeitigen Anmeldung erlangt der Landwirt im weiteren grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung. Der Nachweis, also der volle Beweis, zur Bezahlung in der Lage zu sein, muss gemäß Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007 allerdings erst bis zum Abschluss des Verfahrens erbracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110126.L02

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110126_20241211L01

Rechtssatz für Ra 2024/11/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0126

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
MRK Art6
VwGVG 2014 §24 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/11/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0280 E 26. Juli 2018 RS 6

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Frage, ob dem Revisionswerber Parteistellung zukam, ausschließlich um eine reine Rechtsfrage handelte, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK keine Bedenken, wenn das VwG diese Frage ohne Durchführung einer Verhandlung beurteilt hat vergleiche etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077, mit Verweis auf die hg. Vorjudikatur und insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110126.L04

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110126_20241211L02

Rechtssatz für Ra 2024/11/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0126

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z3
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/11/0127

Rechtssatz

Hinsichtlich der Versagungsgründe des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 NÖ GVG 2007 kommt einem Interessenten ein subjektiv-öffentliches Recht nicht zu vergleiche VwGH 6.10.2023, Ra 2022/11/0129), weswegen auch der Prüfungsumfang des VwG auf Grund der Beschwerde eines Interessenten auf den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 beschränkt ist vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0067, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110126.L03

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110126_20241211L03

Entscheidungstext Ra 2024/11/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0126

Entscheidungsdatum

13.09.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/11/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. C P und 2. B A, beide in K, beide vertreten durch Dr. Thomas Raubal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stoß im Himmel 3/8, den gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Februar 2024, Zl. LVwG-AV-2633/003-2023, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem NÖ GVG 2007 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Lilienfeld; mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. Dr. C K in K, 2. DI Dr. G P in W, 3. Ing. R K in W), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2023, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des zwischen den Mitbeteiligten abgeschlossenen Kaufvertrags erteilt wurde, betreffend näher bezeichnete Liegenschaften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der Revisionswerberinnen, die im grundverkehrsbehördlichen Verfahren als Interessenten aufgetreten sind. Mit dieser Revision ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründend wird dazu ausgeführt, durch die Rechtskraft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung könnte der Erwerber den Kaufvertrag grundbücherlich durchführen lassen und in der Folge die Liegenschaften an Dritte rechtswirksam veräußern. In diesem Fall könnten die Revisionswerberinnen selbst bei Stattgabe der Revision Eigentum an diesen Liegenschaften nicht mehr erlangen. Selbst wenn die Möglichkeit einer rechtswirksamen Eigentumsübertragung durch den Erwerber nicht bestünde, sei es für die Revisionswerberinnen unverhältnismäßig und erheblich nachteilig (insbesondere zeit- und kostenaufwändig), wenn der gegenständliche Liegenschaftserwerb wieder rückabgewickelt werden müsste.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer anschließenden rechtskräftigen Versagung der Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages würde das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam (Paragraph 25, NÖ GVG 2007) und wäre die Eintragung im Grundbuch zu löschen (Paragraph 27, Absatz 4, NÖ GVG 2007), dies mit der Konsequenz der Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes (Paragraph 28, NÖ GVG 2007). Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick darauf, dass im Fall einer Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes (bzw. im Fall eines - künftigen - Erwerbs der gegenständlichen Grundstücke durch die Revisionswerber) zwischenzeitige Wertminderungen der Grundstücke ohnedies Berücksichtigung finden können, in vergleichbaren Fällen einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verneint vergleiche , VwGH 22.11.2022, Ra 2022/11/0187; 14.6.2024, Ra 2024/11/0049; jeweils mwN).
5
Da der vorliegende Fall keinen Anlass für eine davon abweichende Beurteilung gibt, war dem Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 13. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110126.L00

Im RIS seit

24.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWT_2024110126_20240913L00

Entscheidungstext Ra 2024/11/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0126

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z3
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z4
MRK Art6
VwGVG 2014 §24 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/11/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der 1. C P und 2. B A, beide in K, beide vertreten durch Dr. Thomas Raubal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stoß im Himmel 3/8, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Februar 2024, Zl. LVwG-AV-2633/003-2023, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Lilienfeld; mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. R K in W, 2. Mag. Dr. C K in K und 3. DI Dr. G P in W, alle vertreten durch die RAe Gruber Partnerschaft KG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines zwischen den Mitbeteiligten abgeschlossenen Kaufvertrages betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück (vereinbarter Kaufpreis: € 1.340.000,--) nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das hier Wesentliche zusammengefasst aus, der Käufer sei kein Landwirt, weswegen der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 zu prüfen sei. Die Erstrevisionswerberin habe eine Interessentenanmeldung abgegeben, in der sie ausgeführt habe, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes durch Eigenmittel und/oder ein Darlehen ihrer (zweitrevisionswerbenden) Tochter sichergestellt sei, wobei Nachweise kurzfristig nachgereicht werden könnten. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher die bloße Behauptung, zur Bezahlung in der Lage zu sein, nicht genüge (Hinweis auf VwGH 6.10.2023, Ra 2022/11/0129), sei damit die Glaubhaftmachung nicht gelungen. Im Übrigen würde auch die mit der Beschwerde nachgereichte Kontobestätigung einer Sparkasse, nach welcher die Erstrevisionswerberin dort ein Girokonto führe, das mit Stichtag 31. August 2023 einen Saldo von € 1.517.875,96 aufweise, nicht genügen, da ein solcher stichtagsbezogener Saldo keine Auskunft darüber gebe, ob die Bezahlung auch zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet sei.
3
Die bei der belangten Behörde eingebrachte Interessentenanmeldung sei dort am 1. September 2023, dem letzten Tag der Anmeldefrist, eingelangt. Innerhalb der Anmeldefrist sei die Interessentenanmeldung jedoch nicht bei der zuständigen Stelle, der Bezirksbauernkammer Tullnerfeld, eingelangt.
4
Der Erstrevisionswerberin sei daher eine ordnungsgemäße Anmeldung des Interesses im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 nicht gelungen, weswegen sie nicht Interessentin und auch nicht Partei des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens geworden sei.
5
Hinsichtlich der Versagungsgründe des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 NÖ GVG 2007, insbesondere hinsichtlich des behaupteten überhöhten Kaufpreises, komme auch einem Interessenten kein subjektiv-öffentliches Recht zu.
6
Die Zweitrevisionswerberin habe die Interessentenanmeldung der Erstrevisionswerberin zwar mitunterfertigt, darin aber selbst nicht ihr Interesse am Erwerb bekundet. Sie habe daher keine Parteistellung erlangt und sei auch nicht beschwerdelegitimiert.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Die belangte Behörde und die Mitbeteiligten erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Glaubhaftmachung der Interessenteneigenschaft verneint. Die Erstrevisionswerberin habe mit ihrer Anmeldung ausreichende Angaben im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 dazu gemacht, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet sei. Dazu habe die Zweitrevisionswerberin eine unbedingte Finanzierungszusage abgegeben; weitere Unterlagen bzw. Nachweise zum Kontostand seien im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden. Die Interessenteneigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 könne „bis zum Abschluss des Verfahrens nachgewiesen (glaubhaft gemacht) werden“. Die belangte Behörde habe die (unvertretenen) Revisionswerberinnen weder im Sinne des Paragraph 13 a, AVG angeleitet noch sie einvernommen.
12
Damit wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ra 2024/11/0073, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2023, Ra 2022/11/0129, dargelegt, dass durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, klargestellt worden ist, dass die Interessenteneigenschaft bereits mit der Anmeldung (arg.: „gleichzeitig“ in Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007), somit während der Anmeldefrist, glaubhaft zu machen ist. Dabei genügt, den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) folgend, nicht die bloße Behauptung, zur Bezahlung in der Lage zu sein. Vielmehr sind schon mit der Anmeldung konkrete Beweismittel anzubieten. Als für den („herabgesetzten“) Beweismaßstab der „Glaubhaftmachung“ in Betracht kommende und nach Lage des jeweiligen Falls durch das Verwaltungsgericht zu beurteilende Beweismittel kommt grundsätzlich alles in Betracht, was üblicherweise in vergleichbaren Fällen von Vertragsparteien zur Sicherstellung von (Kauf-)Preisforderungen beigebracht werden kann. Mit einer diesen Anforderungen entsprechenden, rechtzeitigen Anmeldung erlangt der Landwirt im weiteren grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung. Der Nachweis, also der volle Beweis, zur Bezahlung in der Lage zu sein, muss gemäß Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007 allerdings erst bis zum Abschluss des Verfahrens erbracht werden.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hielt im genannten Erkenntnis überdies mit Hinweis auf hg. Rechtsprechung fest, dass es sich bei der Frage, ob die Glaubhaftmachung oder der Nachweis der Gewährleistung der Bezahlung eines ortsüblichen Kaufpreises gelungen ist, um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt.
15
Nach den unbestrittenen Feststellungen behauptete die Erstrevisionswerberin in ihrer Interessentenanmeldung lediglich, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes durch Eigenmittel bzw. durch ein Darlehen der Zweitrevisionswerberin gesichert sei, und erklärte, sie könne dazu weitere Nachweise vorlegen, ohne aber von sich aus entsprechende Beweismittel beizubringen. Ausgehend davon legt die Revision nicht dar, dass fallbezogen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Erstrevisionswerberin sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet sei, von der dargestellten Rechtsprechung abweichen würde. Folglich musste sich das Verwaltungsgericht auch nicht mit der von den Revisionswerberinnen erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontobestätigung einer Sparkasse auseinandersetzen. Die Revisionswerberinnen konnten nämlich mangels rechtzeitiger ordnungsgemäßer Anmeldung die Interessentenstellung auch im weiteren Verfahren nicht mehr erlangen vergleiche , VwGH 24.10.2024, Ra 2024/11/0049).
16
Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Revisionswerberinnen nicht einvernommen, obwohl es sich um civil rights im Sinne des Artikel 6, EMRK handle, ins Leere. Im Übrigen erfordert die Klärung der Rechtsfrage, ob einem Interessenten unter den gesetzlichen Voraussetzungen Parteistellung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren zukam, nach der hg. Judikatur auch unter Berücksichtigung des Artikel 6, EMRK nicht die Durchführung einer Verhandlung vergleiche , VwGH 8.7.2020, Ra 2019/11/0214, mwN).
17
Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, dass der Kaufpreis den ortsüblichen Verkehrswert erheblich übersteige und dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht sichergestellt sei. Dazu habe das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen durchgeführt.
18
Damit machen die Revisionswerberinnen die Versagungsgründe des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 NÖ GVG 2007 geltend, hinsichtlich derer einem Interessenten ein subjektiv-öffentliches Recht aber nicht zukommt vergleiche , VwGH 6.10.2023, Ra 2022/11/0129), weswegen auch der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts auf Grund der Beschwerde eines Interessenten auf den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 beschränkt ist vergleiche , VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0067, mwN).
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110126.L01

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Dokumentnummer

JWT_2024110126_20241211L00