1
Mit Straferkenntnis vom 5. Jänner 2024 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den Mitbeteiligten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 15b iVm Art. 2 Nr. 35 Buchstabe g Z iii EG-VerbringungsV (Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen) iVm § 26 AWG 2002 mit einer Geldstrafe von € 6.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), weil er es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH zu vertreten habe, dass von diesem Unternehmen im Zeitraum von 19. August 2022 bis 23. Dezember 2022 näher bezeichnete Abfälle auf eine Weise grenzüberschreitend aus Österreich nach Tschechien verbracht worden seien, die dem Dokument nach Anhang VII der EG-VerbringungsV (Anhang VII-Formular) sachlich nicht entsprochen habe. In Feld 14 der Anhang VII-Formulare habe nämlich jeweils das (tschechische) Unternehmen P. s.r.o. den Eingang der Abfälle in der Verwertungsanlage bestätigt, obwohl als Verwertungsanlage in Feld 7 der Anhang VII-Formulare jeweils das (tschechische) Unternehmen O. s.r.o. angeführt worden sei.Mit Straferkenntnis vom 5. Jänner 2024 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den Mitbeteiligten wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, in Verbindung mit , Artikel 2, Nr. 35 Buchstabe g Z iii EG-VerbringungsV (Verordnung [EG] Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen) in Verbindung mit , Paragraph 26, AWG 2002 mit einer Geldstrafe von € 6.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), weil er es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH zu vertreten habe, dass von diesem Unternehmen im Zeitraum von 19. August 2022 bis 23. Dezember 2022 näher bezeichnete Abfälle auf eine Weise grenzüberschreitend aus Österreich nach Tschechien verbracht worden seien, die dem Dokument nach Anhang römisch sieben der EG-VerbringungsV (Anhang VII-Formular) sachlich nicht entsprochen habe. In Feld 14 der Anhang VII-Formulare habe nämlich jeweils das (tschechische) Unternehmen P. s.r.o. den Eingang der Abfälle in der Verwertungsanlage bestätigt, obwohl als Verwertungsanlage in Feld 7 der Anhang VII-Formulare jeweils das (tschechische) Unternehmen O. s.r.o. angeführt worden sei.
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) dieses Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
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Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, zwischen der P. GmbH und dem tschechischen Unternehmen P. s.r.o. sei ein Vertrag über die Übernahme und umweltgerechte Verwertung der gegenständlichen Abfälle abgeschlossen worden. Die P. s.r.o. habe ihrerseits als Mieterin mit dem (tschechischen) Unternehmen O. s.r.o. als Vermieterin einen Bestandvertrag für ein Lager zur Zwischenlagerung von Abfällen abgeschlossen, wonach die P. s.r.o. das Zwischenlager am Firmenstandort der O. s.r.o. jederzeit für die Zwischenlagerung von Abfällen verwenden dürfe.
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Tatsächlich sei das verfahrensgegenständliche Material von der P. GmbH durch einen Transporteur abgeholt und direkt zum Zwischenlager der O. s.r.o. in Tschechien transportiert und dort abgeladen worden. Hinsichtlich der Lieferung sei bei jedem Transport ein Anhang VII-Formular ausgefüllt worden.
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Die Eintragungen in den Feldern 1 bis 12 der Anhang VII-Formulare seien durch die P. GmbH erfolgt. Dabei seien in Feld 1 als Person, die die Verbringung veranlasst habe, die P. GmbH, als Empfängerin in Feld 2 die P. s.r.o. sowie in Feld 7 als Verwertungsanlage die O. s.r.o. angeführt worden.
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Dagegen habe neben dem Feld 13 auch das das Feld 14 („Eingang bei der Verwertungsanlage“) die P. s.r.o. ausgefüllt. Insoweit habe ein Mitarbeiter der P. s.r.o. mit seiner Unterschrift in Feld 14 den Eingang der Abfälle in der Verwertungsanlage bestätigt.
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In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, der bloße Umstand, dass der Eingang des Abfalls im Feld 14 der Anhang VII-Formulare durch einen Mitarbeiter der P. s.r.o. erfolgt sei, sei nicht ausreichend, um eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 2 Z 35 Buchstabe g Ziffer iii EG-VerbringungsV zu begründen. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sei daher nicht erfüllt.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, der bloße Umstand, dass der Eingang des Abfalls im Feld 14 der Anhang VII-Formulare durch einen Mitarbeiter der P. s.r.o. erfolgt sei, sei nicht ausreichend, um eine illegale Verbringung im Sinne des Artikel 2, Ziffer 35, Buchstabe g Ziffer iii EG-VerbringungsV zu begründen. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sei daher nicht erfüllt.
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Darüber hinaus könne das Ausfüllen des Feldes 14 der Anhang VII-Formulare dem Mitbeteiligten auch nicht vorgeworfen werden. Das Ausfüllen dieses Feldes sei nicht in den Bereich der P. GmbH gefallen. Der Mitbeteiligte habe sich nach den Umständen auch darauf verlassen können, dass das Ausfüllen dieses Feldes ordnungsgemäß erfolge.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt hat.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2023/07/0115, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2023/07/0115, mwN). 14
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, von wem in Feld 14 des Anhang VII-Formulars der Eingang der Abfälle in einer Verwertungsanlage zu bestätigen sei. Richtigerweise müsse dies durch einen Vertreter der Verwertungsanlage - und nicht durch die Empfängerin des Abfalls - erfolgen.
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Mit diesen Ausführungen wendet die Revision sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Umstand, dass in Feld 14 der Anhang VII-Formulare die Bestätigung des Eingangs der Abfälle nicht durch die in Feld 7 bezeichnete Verwertungsanlage, sondern durch einen Mitarbeiter der P. s.r.o. erfolgt sei, allein eine illegale Verbringung nach Art. 2 Z 35 Buchstabe g Ziffer iii EG-VerbringungsV nicht begründen könne und der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung daher nicht erfüllt sei.Mit diesen Ausführungen wendet die Revision sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Umstand, dass in Feld 14 der Anhang VII-Formulare die Bestätigung des Eingangs der Abfälle nicht durch die in Feld 7 bezeichnete Verwertungsanlage, sondern durch einen Mitarbeiter der P. s.r.o. erfolgt sei, allein eine illegale Verbringung nach Artikel 2, Ziffer 35, Buchstabe g Ziffer iii EG-VerbringungsV nicht begründen könne und der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung daher nicht erfüllt sei.
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Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch - von diesem Argument unabhängig - zur Begründung der Einstellung auch darauf gestützt, dass selbst bei Erfüllung des objektiven Tatbestandes dies dem Mitbeteiligten nicht vorwerfbar sei, weshalb auch der subjektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt sei. Diesen Ausführungen tritt die Revision nicht entgegen. Sie sind für sich allein geeignet, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu tragen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision aber nicht zulässig, wenn ein Erkenntnis - wie hier - auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/07/0220-0226, 0228, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision aber nicht zulässig, wenn ein Erkenntnis - wie hier - auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind vergleiche , etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/07/0220-0226, 0228, mwN). 18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Dezember 2025