Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/04/0306

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0306

Entscheidungsdatum

11.03.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/04/0001 B 16. März 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (Hinweis B vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036). Im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Verletzung des Parteiengehörs erfordert dies, konkret vorzubringen, welchen Verfahrensschritt - etwa Erstattung eines weiteren Tatsachenvorbringens - der Revisionswerber im Falle der Wahrung des Parteiengehörs unternommen hätte, der im Ergebnis zu für ihn günstigeren Tatsachenfeststellungen führen hätte können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040306.L02

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040306_20250311L01

Entscheidungstext Ra 2024/04/0306

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0306

Entscheidungsdatum

11.03.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Mag. (FH) T S in W, vertreten durch Dr. Helmut Blum und Mag.a Andrea Blum, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Februar 2024, Zl. VGW-107/V/092/1956/2024-1, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AVG wegen beleidigender Schreibweise in seiner Eingabe vom 5. Februar 2024 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 500,-- zahlbar binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution, verhängt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
In seiner an den erkennenden Richter des Verwaltungsgerichts gerichteten Eingabe vom 5. Februar 2024 habe der Revisionswerber wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Allein aufgrund dieser Ihrer sieben massiven Fehler, die in keinster Weise vollständig sind, bin ich berechtigt, Sie als schlampigen, ungenauen, rechtswidrig handelnden, verbrecherischen und korrupten Typen namens K[...] zu bezeichnen, der entweder nicht lesen kann oder meine Vorbringen absichtlich nicht gelesen hat. Beides ist widerwärtig. Ebenfalls sagen kann ich, dass Sie ein verbitterter alter Mann sind, denn jemand anderer schreibt so einen Unfug nicht. Außerdem kann ich berechtigterweise sagen, dass Sie eine Schande für das Verwaltungsgericht Wien sind, eine Schande für die österreichische Justiz sind, dass sie nicht ernst zu nehmen sind und dass sie nicht unparteiisch, nicht unvoreingenommen und nicht unbefangen sind! Wenn Sie glauben, dass dieses E-Mail respektlos ist, dann haben Sie völlig recht. Glauben Sie ernsthaft, dass Sie sich mit Ihrem Fehlurteil Respekt verdient haben? Ich darf nicht sagen, dass Sie ein widerlicher Arsch sind, daher sage ich das nicht, aber ich darf sagen, dass Sie ein amtsmissbrauchender, korrupter Verbrecher namens K[...] sind. Sie und Leute wie Sie sind der Grund, weshalb der internationale Korruptionsindex der Republik Österreich nicht gleich null ist. Sie wurden von einem Trottel zum Richter ernannt, der es nicht gut mit der Republik Österreich gemeint hat! Schämen Sie sich! Leute wie Sie widern mich an! Meine Gegenmaßnahmen aufgrund Ihrer korrupten Handlungen im Fehlurteil werden Sie in den nächsten Wochen und Monaten erhalten.“

3
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, nach dem gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 34, Absatz 3, AVG könnten Ordnungsstrafen bis € 726,00 gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG sei jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden sei, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen habe. Im vorliegenden Fall habe sich die schriftliche Eingabe vom 5. Februar 2024 unmissverständlich auf das vor dem Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Revisionswerbers geführte Verfahren bezogen. Dass dieses zwischenzeitig beendet worden sei, ändere an der Zuständigkeit nichts.
4
Der Revisionswerber habe in seiner schriftlichen Eingabe vom 5. Februar 2024 den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts unter anderem als „amtsmissbrauchenden, korrupten Verbrecher“ bezeichnet und sich damit einer beleidigenden Schreibweise bedient. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reiche es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werde und damit objektiv beleidigenden Charakter habe. Auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht komme es hingegen nicht an. Zwar hätten Behörden und Verwaltungsgerichte in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinzunehmen. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik sei aber nur insofern gerechtfertigt, als sich die Kritik auf die Sache beschränke, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde und keine Behauptungen enthalte, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich seien. Eine Kritik sei dann „sachbeschränkt“, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden könne. Die Wortwahl des Revisionswerbers stellegemessen an den genannten Kriterien - ein ungeziemendes Verhalten dar, das den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werde und objektiv beleidigenden Charakter habe. Bei der Bemessung der konkreten Höhe der Ordnungsstrafe sei zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht den Revisionswerber bereits in seinem Erkenntnis hinsichtlich der in seiner Beschwerde gewählten Ausdrucksweise ermahnt habe, was diesen nicht davon abgehalten habe, sich neuerlich beleidigender Formulierungen zu befleißigen.
5
2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.
6
3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Revision bringt zur Zulässigkeit die Verletzung des Parteiengehörs des Revisionswerbers vor, weil ihm vor der Erlassung des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Damit wird ein Verfahrensmangel ins Treffen geführt.
10
Die Zulässigkeit der Revision setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs über das Vorbringen eines eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangels hinaus voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047, mwN). Die Partei hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten; im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat sie etwa darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche , VwGH 8.6.2017, Ra 2016/08/0135). Im Zusammenhang mit einer ins Treffen geführten Verletzung des Parteiengehörs erfordert dies, konkret vorzubringen, welchen Verfahrensschritt - etwa Erstattung eines weiteren Tatsachenvorbringens - der Revisionswerber im Falle der Wahrung des Parteiengehörs unternommen hätte, der im Ergebnis zu für ihn günstigeren Tatsachenfeststellungen führen hätte können vergleiche , VwGH 28.9.2016, Ra 2016/20/0070).
11
Die Revision zeigt jedoch mit ihren diesbezüglichen, bloß rechtlichen und nicht weiter substantiierten Ausführungen, der Revisionswerber hätte im Falle der Gelegenheit zur Stellungnahme seine Zurechnungsunfähigkeit dargelegt, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, weil diesem Vorbringen weder zu entnehmen ist, welche Tatsachenumstände diese Zurechnungsunfähigkeit begründen sollten, noch welche konkreten Verfahrensschritte der Revisionswerber zur Untermauerung dieses Vorbringens im Falle der Einräumung einer Stellungnahme beantragt hätte. Die weiteren Revisionsausführungen vermögen die erforderliche, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert darzustellende Zulässigkeitsbegründungnicht zu substituieren.
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040306.L00

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Dokumentnummer

JWT_2024040306_20250311L00