Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0034

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs3
PolStG NÖ 1975 §3 litc
PolStG NÖ 1975 §5
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/03/0190 E 20. Dezember 2024 RS 12

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, dass Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung "notwendigen Kosten" enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist nicht zu erkennen, dass das VwG im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer ähnlichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030034.L01

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030034_20241220L01

Rechtssatz für Ra 2024/03/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0034

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHK 2005
PolStG NÖ 1975 §3 litc
PolStG NÖ 1975 §5 Abs2
VStG §56
VwGG §28 Abs1 Z4
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/03/0190 E 20. Dezember 2024 RS 13

Stammrechtssatz

Durch die Verpflichtung der Revisionswerberin (Privatanklägerin) zur Zahlung eines niedrigeren Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz, als er (unter Zugrundelegung der AHK) als angemessen angesehen werden könnte, wäre sie nicht in dem von ihr gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG insofern angegebenen Revisionspunkt (Recht auf "Versagung des Kostenersatzes zu Gunsten der Mitbeteiligten (Beschuldigten) gem. Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz", welches auch das Recht auf Zuerkennung eines nicht unangemessen hohen Kostenersatzes an die Mitbeteiligte umfasst) verletzt.

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030034_20241220L02

Entscheidungstext Ra 2024/03/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0034

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHK 2005
B-VG Art133 Abs3
PolStG NÖ 1975 §3 litc
PolStG NÖ 1975 §5
PolStG NÖ 1975 §5 Abs2
VStG §56
VwGG §28 Abs1 Z4
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Mag. L F, LL.M., in R, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Februar 2024, Zlen. 1. LVwG-S-1436/001-2023 und 2. LVwG-S-1436/002-2023, betreffend Übertretung des NÖ Polizeistrafgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei: F K in R, vertreten durch Dr. Josef Sailer und Dr. Romana Schön, Rechtsanwälte in 2460 Bruck/Leitha, Schlossmühlgasse 14),

Spruch

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin (Privatanklägerin) brachte bei der belangten Behörde am 26. Februar 2021 einen Strafantrag im Sinne des Paragraph 56, VStG gegen den Mitbeteiligten (Beschuldigten) wegen einer Übertretung nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz (Ehrenkränkung) mit dem Vorbringen ein, der Mitbeteiligte habe sie am 15. Februar 2021 durch eine näher genannte Äußerung beschimpft bzw. verspottet.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2023 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Revisionswerberin verpflichtet, dem Mitbeteiligten die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten in der Höhe von € 40,-- zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Dagegen erhoben sowohl die Revisionswerberin als auch der Mitbeteiligte jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Mitbeteiligte bekämpfte dabei ausschließlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides und begehrte die Erhöhung des zuerkannten Kostenersatzes auf € 1.248,78 sowie den Ersatz der Beschwerdekosten.
4
Das Verwaltungsgericht verband die Verhandlung und Entscheidung über die beiden Beschwerden und führte eine mündliche Verhandlung durch. Am Ende der Verhandlung verzeichneten die Revisionswerberin näher aufgeschlüsselte Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung (für das verwaltungsbehördliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren) von insgesamt € 3.410,88 und der Mitbeteiligte solche von insgesamt € 4.555,97.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Weiters gab es der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und änderte Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides dahin ab, dass die dem Mitbeteiligten zu ersetzenden Kosten des Privatanklageverfahrens mit € 2.082,29 bestimmt werden und die Revisionswerberin zur Zahlung dieses Betrages an den Mitbeteiligten als die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung verpflichtet werde (Spruchpunkt 2.). Es sprach weiters aus, dass die Revisionswerberin die Kosten des Privatanklageverfahrens selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3.) und eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss und Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/03/0190, über eine Revision der selben Revisionswerberin als Privatanklägerin in Verwaltungsstrafverfahren gegen die Ehegattin des nunmehrigen Mitbeteiligten entschieden. Dabei gleicht die vorliegende Revisionssache dieser in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl im Hinblick auf den Sachverhalt als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen (abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht relevanten Fragen des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbotes für bestimmte Tonaufnahmen).
8
Aus den im heutigen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/03/0190 (Punkt 3. der Entscheidungsgründe) genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, wird auch in der vorliegenden Revision, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, nicht aufgezeigt, dass sie von einer Rechtsfrage abhinge, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9
Hingegen erweist sich die Revision als zulässig, aber nicht begründet, soweit sie sich gegen den Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten wendet. Auch hierzu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das heutige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/03/0190 (Punkt 4. der Entscheidungsgründe) verwiesen.
10
Auf der Grundlage der im genannten Erkenntnis dargestellten Grundsätze ergäbe sich für die Rechtfertigung, Stellungnahme, Beschuldigteneinvernahme, Kostenbeschwerde und Beschwerdeverhandlung einschließlich Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer eine Summe angemessener Kosten auf Grundlage der Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) für das Verwaltungsstrafverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens von € 2.190,48 und damit ein Betrag in ähnlicher Größenordnung wie die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bestimmte und zuerkannte Summe von € 2.082,29.
11
Im Hinblick darauf, dass Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung „notwendigen Kosten“ enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist somit nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer ähnlichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.
12
Durch die Verpflichtung der Revisionswerberin zur Zahlung eines niedrigeren Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz, als er (unter Zugrundelegung der AHK) als angemessen angesehen werden könnte, wäre sie überdies auch nicht in dem von ihr gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG insofern angegebenen Revisionspunkt (Recht auf „Versagung des Kostenersatzes zu Gunsten des Mitbeteiligten gem. Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz“, welches auch das Recht auf Zuerkennung eines nicht unangemessen hohen Kostenersatzes an den Mitbeteiligten umfasst) verletzt.
13
Die Revision war daher - weil schon deren Inhalt erkennen ließ, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen - im verbleibenden Umfang gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2024

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030034.L00

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JWT_2024030034_20241220L00