Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0014 E 22. November 2017 RS 11 (hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 konkretisiert den dort bezogenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Soweit ... erforderlich") derart, dass die Fütterungsverpflichtung für Rotwild nach seinem ersten Satz nur dann und nur soweit greift, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein vergleiche etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079; 20.12.2016, Ro 2015/03/0037; 29.10.2009, 2007/03/0172; 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A; 30.6.2011, 2008/03/0149). Die im zweiten Satz des Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 "in diesem Umfang" vorgesehene Fütterungsermächtigung für anderes Wild besteht ebenfalls nur dann und soweit, als durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden. Die Fütterung figuriert in diesem Kontext als Mittel zur Vermeidung solcher Schäden. Nur wenn bzw. soweit mit Hilfe einer Fütterung solche Schäden vermieden werden, hat sie (erster Satz) oder darf sie erfolgen (zweiter Satz). Dies setzt insbesondere voraus, dass die Wildfütterung geeignet ist, befürchtete untragbare Schäden zu vermeiden vergleiche dazu VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A). Wird dieses Vermeidungserfordernis verfehlt, wird für die Behörde dann die in Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 normierte Untersagungsverpflichtung ausgelöst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L01

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030008_20250526L01

Rechtssatz für Ra 2024/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41 Abs3
JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2

Rechtssatz

Angesichts der festgestellten waldgefährdenden Wildschäden, die schon gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Jagdgesetz als untragbare Schäden einzustufen sind, hat sich der gegenständliche Fütterungsstandort offensichtlich als nicht geeignet erwiesen, derartige Schäden zu vermeiden. Das VwG hätte somit die Verpflichtung getroffen, die in Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz für einen solchen Fall als einzig geeignete Maßnahme ausdrücklich normierte Untersagung anzuordnen, weshalb diesem eine Auswahl zwischen mehreren Maßnahmen nicht offenstand vergleiche in diesem Sinne VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, Rn. 47).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L02

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030008_20250526L02

Rechtssatz für Ra 2024/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2
JagdV Vlbg 1995 §34 Abs1
JagdV Vlbg 1995 §34 Abs2

Rechtssatz

Ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten (bestehenden) waldgefährdenden Wildschäden, welche die Behörde bzw. das VwG jedenfalls zu einer Untersagung der in Rede stehenden Wildfütterung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz verpflichten, erweist sich im Revisionsfall primär Paragraph 34, Absatz 2, Jagdverordnung als einschlägig, da dieser in seinem ersten Satz konkret an die Rechtsfolge der Untersagung anknüpft und dazu festlegt, dass die Behörde - soweit nötig vergleiche VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0114, zu Paragraph 34, Jagdverordnung in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2019,) - zugleich mit der Untersagung einer bisher durchgeführten Fütterung ("Wird ... untersagt") die erforderlichen (begleitenden) Maßnahmen anzuordnen hat. Hierbei - d.h. bei der Anordnung der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Untersagung - hat die Behörde nunmehr die Zielvorgaben nach Paragraph 34, Absatz eins, Jagdverordnung zu berücksichtigen, wonach zum einen "dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt" werden darf und zum anderen "keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden" dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L03

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030008_20250526L03

Rechtssatz für Ra 2024/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2
JagdV Vlbg 1995 §34 Abs1
JagdV Vlbg 1995 §34 Abs2

Rechtssatz

Voraussetzung der Fütterungsverpflichtung nach Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz Jagdgesetz ist allein, dass diese Fütterung "zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich" ist vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023). Wird dieses Vermeidungserfordernis hingegen verfehlt, wird für die Behörde (bzw. das VwG) die Untersagungsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz ausgelöst vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). Die Zielvorgaben gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Jagdverordnung sind sodann im Rahmen der Anordnung der - bei Untersagung einer bisher durchgeführten Fütterung - erforderlichen (begleitenden) Maßnahmen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Jagdverordnung und nicht schon bei der (vorgelagerten) Beurteilung, ob eine Wildfütterung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz überhaupt zu untersagen ist, zu berücksichtigen. Eine Anordnung im Sinne von Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Jagdverordnung kommt damit erst im Falle einer Untersagung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz in Betracht und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Frage der Übergangsfrist für die Untersagung der Wildfütterung bzw. die tatsächliche Auflassung der Futterstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L04

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030008_20250526L04

Entscheidungstext Ra 2024/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41 Abs3
JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2
JagdV Vlbg 1995 §34 Abs1
JagdV Vlbg 1995 §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bludenz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. Dezember 2023, Zl. LVwG-310-2/2023-R22, betreffend die Untersagung einer Futterstelle für Rotwild nach dem Vorarlberger Jagdgesetz (mitbeteiligte Partei: Hegegemeinschaft 1.1. G in R, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde (und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) vom 16. Mai 2023 wurde die in einem näher genannten Eigenjagdgebiet befindliche Rotwildfütterung S. nach Beendigung der Fütterungsperiode im Frühjahr 2026 gemäß Paragraph 43, Absatz 2, (Vorarlberger) Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 34, (Vorarlberger) Jagdverordnung ersatzlos untersagt, da - zusammengefasst - der Rotwildbestand in diesem Gebiet deutlich zu hoch und aufgrund der Wildschadensituation eine Reduktion unbedingt erforderlich sei. Durch die Fütterung hätten untragbare Schäden in den betroffenen Waldbereichen nicht vermieden werden können.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Zudem wurde die Revision für unzulässig erklärt.
3
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines forsttechnischen und eines wildökologischen Amtssachverständigen sowie einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen - im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
4
Es stehe fest, dass die Fütterung S. seit dem Jahr 1960 bestehe und oberhalb eines geschlossenen Waldkomplexes liege. In der betreffenden Region befänden sich noch zwei weitere Rotwildfütterungen. Im Einzugsbereich der Fütterung S. lägen waldgefährdende Wildschäden vor. Diese Schäden würden vor allem durch das Rotwild verursacht, wobei der überwiegende Teil der Waldflächen nach dem Waldentwicklungsplan sowie der „Hinweiskarte Schutzwald“ eine Standort- und Objektschutzfunktion habe. Stellenweise finde sich auch Wald mit primärer Nutzfunktion. Der aktuelle Rotwildbestand an der Fütterung S. betrage zumindest ca. 35 Stück Rotwild. Zusätzlich sei von einer Dunkelziffer von mindestens 25 % auszugehen. Die Auflassung des Fütterungsstandortes S. mit dem bekannten Rotwildbestand sei nach derzeitigem Erkenntnisstand mit unnötigem Leid für das betreffende Rotwild und damit mit Auswirkungen auf das Tierwohl, gleichzeitig aber auch mit massiven Wildschäden in der Region verbunden. Welcher Zeitraum für die Auflassung des Standortes S. notwendig sei, um die negativen Auswirkungen auf das Tierwohl und das Entstehen von massiven Wildschäden zu vermeiden, könne nicht festgestellt werden. Eine aus wildökologischer und veterinärmedizinischer Sicht fachgerechte Auflassung des Standortes S. erfordere zuvor eine deutliche und kontrollierte Reduktion des Rotwildbestandes (am Standort S. auf maximal 15 Stück Rotwild). Aus wildökologischer Sicht sei ein Alternativstandort für die Fütterung S. nicht vorhanden. Der ausgewählte Standort dieser Fütterung biete für das Rotwild eine ungestörte Nahrungsaufnahme.
5
Rechtlich folge daraus: Der forsttechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten dargelegt, dass im gegenständlichen Bereich durch Wild hervorgerufene Schäden vorlägen, die als waldgefährdend anzusehen seien. Es sei somit davon auszugehen, dass untragbare Schäden im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz vorliegen würden. Allerdings dürfe „durch die Auflassung der Fütterung dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt und es dürfen keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden“. Gerade dies treffe - wie das Beweisverfahren klar ergeben habe - im gegenständlichen Fall jedoch zu. Die vorliegenden „Wald-Wild-Probleme“ könnten nicht durch das Auflassen von Fütterungsstandorten, sondern primär über eine weitere Absenkung des Rotwildbestandes minimiert werden. Da vom wildökologischen Amtssachverständigen kein dafür erforderlicher Zeitraum genannt werden habe können, lägen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auflassung der Fütterung S. (derzeit) nicht vor. Erst müssten die Zielvorgaben des Paragraph 34, Absatz eins, Jagdverordnung durch geeignete Maßnahmen erreicht werden. Das gegenteilige Vorbringen der belangten Behörde, wonach für die Auflassung ein Zeitraum von ca. drei bis vier Jahren ausreichend sei, stehe somit im Widerspruch zu diesen Beweisergebnissen. Der Übergangszeitraum für eine Auflassung sei damit noch ungewiss und von weiteren Ermittlungen und Maßnahmen/Anordnungen durch die Jagdbehörde abhängig, wobei im konkreten Fall auch die umliegenden Reviere und Fütterungen bei der Beurteilung eine entscheidende Rolle spielten. Derartige Maßnahmen seien etwa im Rahmen der Abschussplanung zu treffen oder durch die Erteilung von Abschussaufträgen bzw. durch Ausübung eines professionellen Jagddrucks in den jeweils betroffenen Gebieten der Wildregion. Der Bescheid sei daher aufzuheben gewesen.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, die zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorbringt, das Verwaltungsgericht weiche von der (näher angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz ab, da es zwar klargestellt habe, dass waldgefährdende Wildschäden im Einzugsbereich der Fütterung S. vorlägen, aber keine Feststellungen dazu getroffen habe, welchen Beitrag die Fütterung zur Vermeidung dieser Wildschäden leiste. Des Weiteren fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit Paragraph 34, Jagdverordnung - trotz des Vorliegens untragbarer Schäden im Sinne von Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz - geeignet sei, die Auflassung einer Fütterung zu verhindern. Schließlich ergebe sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung daraus, dass das Verwaltungsgericht Paragraph 34, Jagdverordnung einen gesetzwidrigen Inhalt unterstelle. So könne die Anordnung des Paragraph 34, Jagdverordnung nicht weitgehender verstanden werden, als die gesetzlichen Anforderungen für die Fütterung von Rotwild, zumal das Tierwohl keine Voraussetzung des Paragraph 43, Jagdgesetz darstelle.
7
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht von der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz abgewichen ist und zudem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 34, Jagdverordnung in der seit 28. November 2019 gültigen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2019,, und zwar konkret zu dessen Verhältnis zu Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz, nicht vorliegt. Sie ist auch begründet.
9
Paragraph 43, Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2008,, lautet:

„§ 43

Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse, Wildfütterung

...

(2) Soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist, muss das Rotwild gefüttert werden. Anderes Wild darf in diesem Umfang gefüttert werden. Die Behörde hat die Wildfütterung zu untersagen, soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.

...

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Fütterung zu erlassen. Die Behörde hat erforderlichenfalls Beginn und Ende der Fütterung durch Verordnung festzulegen.“

10
Paragraph 34, (Vorarlberger) Jagdverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1995, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2019,, lautet:

„§ 34

Auflassung oder Verlegung von Futterplätzen

(1) Durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen darf dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt und keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden.

(2) Wird eine bisher durchgeführte Fütterung von der Behörde untersagt, so hat sie unter Berücksichtigung der Zielvorgaben nach Absatz eins, die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Jedenfalls sind vor Untersagung einer Rotwildfütterung die betroffene Hegegemeinschaft anzuhören und eine wildökologische Stellungnahme betreffend die erforderlichen Maßnahmen sowie eine veterinärmedizinische Stellungnahme betreffend allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Tierseuchenprävention einzuholen.

(3) Beabsichtigt der Jagdverfügungsberechtigte oder der Grundeigentümer eine bisher durchgeführte Rotwildfütterung aufzulassen, ist die Behörde hiervon zu informieren und sind die zur Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“

11
Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle der Jagdverordnung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2019, heben als wesentlichen Inhalt u.a. die Berücksichtigung des Tierwohles, insbesondere bei den Ausnahmen (Schusszeitverkürzung), bei der Auflassung bzw. Verlegung von Fütterungen und bei Notzeiten (Wildlenkung mittels Kirrung), hervor und führen zu dem hier maßgeblichen Paragraph 34, Jagdverordnung konkret an:

„Beim Auflassen oder Verlegen von Futterplätzen müssen künftig auch Tierschutzbelange berücksichtigt werden. Wenn eine Rotwildfütterung betroffen ist, sind auch eine Anhörung der Hegegemeinschaft und die Einholung einer wildökologischen sowie einer veterinärmedizinischen Stellungnahme - insbesondere zur Beurteilung der Auswirkung auf die Tiergesundheit - vorgesehen.“

12
Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz Jagdgesetz muss das Rotwild - soweit es „zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist“ - gefüttert werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde gemäß Paragraph 43, Absatz 2, dritter Satz Jagdgesetz die Wildfütterung zu untersagen.
13
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz bereits ausgesprochen hat, konkretisiert diese Bestimmung den dort bezogenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit („Soweit ... erforderlich“) derart, dass die Fütterungsverpflichtung für Rotwild nach seinem ersten Satz nur dann und nur soweit greift, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden am Wald hintangehalten werden. Die Fütterung figuriert in diesem Kontext als Mittel zur Vermeidung solcher Schäden. Nur wenn bzw. soweit mit Hilfe einer Fütterung solche Schäden vermieden werden, hat sie gemäß Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz Jagdgesetz zu erfolgen. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Wildfütterung geeignet ist, befürchtete untragbare Schäden zu vermeiden. Wird dieses Vermeidungserfordernis verfehlt, wird für die Behörde dann die in Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz normierte Untersagungsverpflichtung ausgelöst vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, Rn. 42, mwN; siehe mit Hinweis darauf auch VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023).
14
Auf dem Boden des eingeholten forstfachlichen Gutachtens traf das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - worauf die Revision zu Recht hinweist - die Feststellung, dass im Einzugsbereich der Fütterung S. waldgefährdende Wildschäden vorlägen. Diese Schäden würden vor allem durch das Rotwild verursacht, wobei der überwiegende Teil der Waldflächen nach dem Waldentwicklungsplan sowie der „Hinweiskarte Schutzwald“ eine Standort- und Objektschutzfunktion habe. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht dazu (zunächst) aus, es sei somit davon auszugehen, dass untragbare Schäden im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz vorlägen.
15
Angesichts der festgestellten waldgefährdenden Wildschäden, die schon gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Jagdgesetz als untragbare Schäden einzustufen sind, hat sich der gegenständliche Fütterungsstandort S. offensichtlich als nicht geeignet erwiesen, derartige Schäden zu vermeiden. Auf Basis der dargestellten Rechtslage hätte das Verwaltungsgericht somit die Verpflichtung getroffen, die in Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz für einen solchen Fall als einzig geeignete Maßnahme ausdrücklich normierte Untersagung anzuordnen, weshalb diesem eine Auswahl zwischen mehreren Maßnahmen nicht offenstand vergleiche , in diesem Sinne neuerlich VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, Rn. 47).
16
Ungeachtet dessen stützte das Verwaltungsgericht seine Erwägungen im vorliegenden Fall in weiterer Folge darauf, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine „Auflassung der Fütterung“ S. derzeit nicht vorlägen, da zuerst die Zielvorgaben des Paragraph 34, Absatz eins, Jagdverordnung durch geeignete Maßnahmen erreicht werden müssten, zumal die Auflassung - nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - massive (untragbare) Wildschäden herrufen würde und außerdem mit negativen Auswirkungen auf das Tierwohl bzw. mit unnötigem Tierleid zu rechnen sei. Aktuell könne - auf der Basis der Ausführungen des wildökologischen Sachverständigen zur zuvor erforderlichen Reduktion des Rotwildbestandes - kein Übergangszeitraum für eine mögliche Auflassung genannt werden, weshalb der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben gewesen sei.
17
Damit legte das Verwaltungsgericht seiner Begründung im Kern Paragraph 34, Jagdverordnung zugrunde, ohne auf die - übergeordnete - gesetzliche Anordnung des Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz hinreichend Bedacht zu nehmen.
18
Paragraph 34, Jagdverordnung normiert - auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des Paragraph 43, Absatz 4, Jagdgesetz - nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht nur die Zielvorgaben für die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen (Absatz eins,), sondern enthält zudem - und zwar jeweils unter Beachtung dieser Zielvorgaben - nähere Regelungen für den Fall, dass - wie hier - eine bisher durchgeführte Fütterung von der Behörde untersagt wird (Absatz 2,) bzw. für den Fall, dass der Jagdverfügungsberechtigte oder der Grundeigentümer beabsichtigen, eine bisher durchgeführte Rotwildfütterung aufzulassen (Absatz 3,).
19
Ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten (bestehenden) waldgefährdenden Wildschäden, welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nach dem zuvor Gesagten jedenfalls zu einer Untersagung der in Rede stehenden Wildfütterung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz verpflichten, erweist sich im Revisionsfall somit primär Paragraph 34, Absatz 2, Jagdverordnung als einschlägig, da dieser in seinem ersten Satz konkret an die Rechtsfolge der Untersagung anknüpft und dazu festlegt, dass die Behörde - soweit nötig vergleiche , VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0114, zu Paragraph 34, Jagdverordnung in der Fassung , vor Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2019,) - zugleich mit der Untersagung einer bisher durchgeführten Fütterung („Wird ... untersagt“) die erforderlichen (begleitenden) Maßnahmen anzuordnen hat. Hierbei - d.h. bei der Anordnung der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Untersagung - hat die Behörde nunmehr die Zielvorgaben nach Paragraph 34, Absatz eins, Jagdverordnung zu berücksichtigen, wonach zum einen „dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt“ werden darf und zum anderen „keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden“ dürfen.
20
Zusammengefasst bedeutet dies Folgendes: Voraussetzung der Fütterungsverpflichtung nach Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz Jagdgesetz ist allein, dass diese Fütterung „zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich“ ist vergleiche , VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023). Wird dieses Vermeidungserfordernis hingegen verfehlt, wird für die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) die Untersagungsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz ausgelöst vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). Die Zielvorgaben gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Jagdverordnung sind sodann im Rahmen der Anordnung der - bei Untersagung einer bisher durchgeführten Fütterung - erforderlichen (begleitenden) Maßnahmen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Jagdverordnung und nicht schon bei der (vorgelagerten) Beurteilung, ob eine Wildfütterung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz überhaupt zu untersagen ist, zu berücksichtigen. Eine Anordnung im Sinne von Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz eins, Jagdverordnung kommt damit erst im Falle einer Untersagung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz in Betracht und zwar insbesondere - worauf die Revision zutreffend hinweist - bei der Beurteilung der Frage der Übergangsfrist für die Untersagung der Wildfütterung bzw. die tatsächliche Auflassung der Futterstelle.
21
Ausweislich des Akteninhaltes bejahten die drei vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen übereinstimmend eine Reduktion des Rotwildes als im Zusammenhang mit der Auflassung des konkreten Fütterungsstandortes erforderliche Maßnahme. Aus Sicht des wildökologischen Amtssachverständigen könnte - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - die Auflassung bei einer Reduktion des Wildbestandes auf 15 Stück an der Futterstelle S. (unter Beachtung des Wildbestandes bei den beiden weiteren Futterstellen in der Nähe) in Frage kommen. Ebenso legte dieser in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - über Befragung der belangten Behörde vergleiche , Seite 14 des Verhandlungsprotokolls) - dar, welcher Zeitraum für die Reduktion auf 15 Stück an der Fütterung S. erforderlich sein könnte und welche Begleitmaßnahmen dafür in Frage kämen (z.B. Regulierungsgatter).
22
Dazu hat das Verwaltungsgericht, das rechtsirrig davon ausgegangen ist, eine Untersagung der Wildfütterung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz sei unzulässig, solange die Zielvorgaben des Paragraph 34, Absatz eins, Jagdverordnung nicht erreicht seien, jedoch keine entsprechenden Feststellungen getroffen bzw. keine weiteren Ermittlungen getätigt, sondern sich stattdessen auf die Feststellung, es könne kein konkreter datumsmäßiger Zeitpunkt für die Auflassung genannt werden, zurückgezogen.
23
Das Verwaltungsgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren im Rahmen der Untersagung der Futterstelle gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz (sofern die Fütterung sich für die Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden als untauglich erweist) auf der Basis ergänzender Ermittlungen jene - begleitenden - Maßnahmen anzuordnen haben, die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Jagdverordnung zur Vermeidung von - weiteren - untragbaren Wildschäden sowie zur Vermeidung von unnötigem Leid für das betreffende Wild erforderlich sind.
24
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen vorrangig aufzugreifender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 26. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L00

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWT_2024030008_20250526L00