Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Rechtssatz

Voraussetzung der Fütterungsverpflichtung nach Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz Jagdgesetz ist allein, dass diese Fütterung "zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich" ist vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023). Wird dieses Vermeidungserfordernis hingegen verfehlt, wird für die Behörde (bzw. das VwG) die Untersagungsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz ausgelöst vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). Die Zielvorgaben gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Jagdverordnung sind sodann im Rahmen der Anordnung der - bei Untersagung einer bisher durchgeführten Fütterung - erforderlichen (begleitenden) Maßnahmen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Jagdverordnung und nicht schon bei der (vorgelagerten) Beurteilung, ob eine Wildfütterung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz überhaupt zu untersagen ist, zu berücksichtigen. Eine Anordnung im Sinne von Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Jagdverordnung kommt damit erst im Falle einer Untersagung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz in Betracht und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Frage der Übergangsfrist für die Untersagung der Wildfütterung bzw. die tatsächliche Auflassung der Futterstelle.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L04