Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Rechtssatz

Ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten (bestehenden) waldgefährdenden Wildschäden, welche die Behörde bzw. das VwG jedenfalls zu einer Untersagung der in Rede stehenden Wildfütterung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz verpflichten, erweist sich im Revisionsfall primär Paragraph 34, Absatz 2, Jagdverordnung als einschlägig, da dieser in seinem ersten Satz konkret an die Rechtsfolge der Untersagung anknüpft und dazu festlegt, dass die Behörde - soweit nötig vergleiche VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0114, zu Paragraph 34, Jagdverordnung in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2019,) - zugleich mit der Untersagung einer bisher durchgeführten Fütterung ("Wird ... untersagt") die erforderlichen (begleitenden) Maßnahmen anzuordnen hat. Hierbei - d.h. bei der Anordnung der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Untersagung - hat die Behörde nunmehr die Zielvorgaben nach Paragraph 34, Absatz eins, Jagdverordnung zu berücksichtigen, wonach zum einen "dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt" werden darf und zum anderen "keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden" dürfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L03