Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/01/0270

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0270

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0052 B 27. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Dem VwGH kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des VwGH ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des VwG festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem VwG zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom VwG entschiedenen Einzelfalls durch den VwGH ist nur dann unausweichlich, wenn das VwG die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche dazu ausführlich Kleiser, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Rechtsprechung, ZVG 2017/6, S. 478 ff, mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010270.L01

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010270_20260327L01

Rechtssatz für Ra 2024/01/0270

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0270

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §38a
SPG 1991 §38a Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/01/0038 E 10. Mai 2023 RS 6 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zusätzliche Ermittlungen durch die einschreitenden Beamten sind angesichts des Präventionscharakters eines Betretungsverbotes nicht zu verlangen. Vielmehr ist alleine vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen, nach welchem zu beurteilen ist, ob hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd Paragraph 38 a, SPG 1991 vorlagen vergleiche idS zu vermissten Feststellungen anlässlich eines Betretungsverbotes bereits VwGH 3.1.2023, Ra 2020/01/0030, Rn. 9, mwH auf VwGH 4.12.2020 Ra 2019/01/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010270.L02

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010270_20260327L02

Entscheidungstext Ra 2024/01/0270

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0270

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
SPG 1991 §38a
SPG 1991 §38a Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Ing. J, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. Jänner 2024, Zl. 405-12/109/1/20-2024, betreffend Betretungs- und Annäherungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zu näher beziffertem Aufwandersatz und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 800/2024-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
3
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , - im Zusammenhang mit einem Betretungs- und Annäherungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG - etwa VwGH 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 19.3.2025, Ra 2025/01/0052, jeweils mwN).
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot (mit dem seit der SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen.

Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß Paragraph 38 a, SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche , etwa VwGH 9.10.2025, Ra 2024/01/0200, mwN).

9
Ob das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des sich den eingeschrittenen Polizeibeamten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens gebotenen Gesamtbildes unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vor der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes beachtet hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls erfolgt durch den Verwaltungsgerichtshof nur dann, wenn die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze und somit der Anwendungsspielraum des Verwaltungsgerichts überschritten werden oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorliegt vergleiche , etwa VwGH 25.9.2023, Ro 2022/01/0011, mwN).
10
Ausgehend davon wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen, es fehle Rechtsprechung dazu, wie die Polizeibeamten das Gesamtbild und den Wissensstand erhalten sollten, welche Umstände dabei zu berücksichtigen seien und wie konkret es dem Revisionswerber ermöglicht werden müsse, bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu beantragen, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt vergleiche , zur grundsätzlich nicht revisiblen Thematisierung von „konkreten Umständen“ des Einzelfalls in derartigen Konstellationen abermals VwGH 19.3.2025, Ra 2025/01/0052, mwN).
11
Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall von den oben dargestellten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
12
Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass zusätzliche Ermittlungen durch die einschreitenden Beamten angesichts des Präventionscharakters (eines Betretungsverbotes) nicht zu verlangen waren vergleiche , VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038, mwN; vergleiche , dazu auch Löff/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl [Hrsg], SPG - Sicherheitspolizeigesetz3 [2024] Paragraph 38 a, Rn. 3 f).
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010270.L00

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2024010270_20260327L00