Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/15/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0021

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
BAO §279 Abs1
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0018 E 12. Juni 2019 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts ist durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt. Über diese Sache hinaus besteht keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150021.L01

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023150021_20230524L01

Rechtssatz für Ra 2023/15/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0021

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
BAO §299
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/15/0052 E 29. September 2022 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn auch nach Paragraph 299, BAO die Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides der Abgabenbehörde zusteht, ist es im Zuge des Beschwerdeverfahrens über eine meritorische Erledigung Aufgabe des VwG, in der Sache selbst zu entscheiden. Ist das VwG der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung - entgegen dem bei ihm angefochtenen Bescheid des Finanzamts - berechtigt ist, so ist der Bescheid des Finanzamts abzuändern und auszusprechen, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird. Allfällige neue Bescheide wären sodann vom Finanzamt zu erlassen vergleiche idS VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0155, mwN). Sollte der auf Paragraph 299, BAO gestützte Antrag auf die Aufhebung rechtlich unwirksamer, als Bescheid nicht existent gewordener abgabenbehördlicher Erledigungen gerichtet sein, wäre er als unzulässig zurückzuweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150021.L02

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023150021_20230524L02

Rechtssatz für Ra 2023/15/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0021

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0186 B 19. Dezember 2019 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein Aufhebungsbescheid nach Paragraph 299, BAO ist ein Bescheid kassatorischer "Art". "Sache", daher den Gegenstand des Aufhebungsverfahrens, bilden die Gründe, auf die sich die Unrichtigkeit des Spruchs des aufgehobenen Bescheides stützt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, Anmerkung 11 und 13 zu Paragraph 299, BAO unter Hinweis auf VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150021.L03

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023150021_20230524L03

Rechtssatz für Ra 2023/15/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0021

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 litd
BAO §280 Abs1 lite
VwRallg
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Der Spruch eines Erkenntnisses ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche VwGH 24.5.2012, 2009/15/0182, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150021.L04

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023150021_20230524L04

Rechtssatz für Ra 2023/15/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0021

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
BAO §299
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird bei einem Antrag auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO durch den im Antrag geltend gemachten Aufhebungsgrund begrenzt vergleiche VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150021.L05

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023150021_20230524L05

Entscheidungstext Ra 2023/15/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0021

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
BAO §279 Abs1
BAO §280 Abs1 litd
BAO §280 Abs1 lite
BAO §299
VwRallg
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Innsbruck in Innsbruck, Innrain 32, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Februar 2023, Zl. RV/3100509/2020, betreffend u.a. Einkommensteuer 2013 (mitbeteiligte Partei: G E in römisch eins, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Das Finanzamt erließ gegenüber der mitbeteiligten Partei am 4. Mai 2017 einen Einkommensteuerbescheid 2013, mit dem es die Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen entsprechend den Feststellungen aus einer Außenprüfung festsetzte. Am 16. November 2017 beantragte der Mitbeteiligte mit näherer Begründung dessen ersatzlose Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO, weil der Spruch dieses Bescheides nicht richtig sei.
2
Das Finanzamt wies den Aufhebungsantrag mit Bescheid vom 1. Februar 2018 ab. Das Vorbringen im Aufhebungsantrag sei nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlagen darzutun.
3
Das Bundesfinanzgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis vom 19. Dezember 2019 statt, weil das Finanzamt zu hohe Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt habe und sich deshalb der Spruch des Bescheides als rechtswidrig erweisen würde. Mündlich wurde das Erkenntnis wie folgt verkündet:

„Der Beschwerde gegen den Abweisungsantrag [gemeint wohl Abweisungsbescheid] bezüglich der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides wird Folge gegeben. Der Abweisungsantrag [gemeint wohl Abweisungsbescheid] des Finanzamtes wird aufgehoben und in weiterer Folge wird der Einkommensteuerbescheid 2013 antragsgemäß aufgehoben.“

4
Im Spruch der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses wird Folgendes angeführt:

„Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, BAO Folge gegeben.

Der Bescheid vom 1. Februar 2018, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 17. November 2017 gem. Paragraph 299, BAO abgewiesen wurde, wird aufgehoben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 vom 4. Mai 2017 wird gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben.“

5
Das Finanzamt erließ in weiterer Folge am 14. Februar 2020 einen neuen Einkommensteuerbescheid 2013. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis den Einkommensteuerbescheid 2013 ersatzlos auf. Begründend führte es aus, Sachentscheidungen der Verwaltungsgerichte könnten in einer ersatzlosen Aufhebung, in einer Abänderung des angefochtenen Abgabenbescheides oder in einer Abweisung der Beschwerde bestehen. Im Gegensatz zur kassatorischen Erledigung einer Beschwerde durch einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des Paragraph 278, BAO stelle die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, zweiter Satz BAO eine Entscheidung in der Sache selbst dar. „Sache“ sei die Angelegenheit, über die im Spruch des angefochtenen Bescheides abgesprochen worden sei. Der am 17. November 2017 beim Finanzamt eingebrachte Antrag sei seinem Wortlaut nach unzweifelhaft auf „ersatzlose Aufhebung“ des Einkommensteuerbescheides vom 4. Mai 2017 gerichtet gewesen. Ebenso eindeutig sei die Verkündung der Senatsentscheidung in der mündlichen Verhandlung gewesen, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 antragsgemäß aufgehoben werde. Da der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag vom 17. November 2017 auf ersatzlose Aufhebung gerichtet gewesen sei, könne die damalige Entscheidung des Gerichtes nur als Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, BAO interpretiert werden. Damit im Einklang laute der Spruch der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses dahin, dass der Beschwerde „gemäß Paragraph 279, BAO“ Folge gegeben und der Bescheid betreffend Abweisung des Aufhebungsantrages sowie der Einkommensteuerbescheid 2013 gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben würden. Dem Einkommensteuerbescheid 2013 vom 14. Dezember 2020 stehe demnach das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen, weshalb dieser Bescheid ersatzlos aufzuheben gewesen sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Finanzamtes, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamts durch das Bundesfinanzgericht abzuändern und auszusprechen habe, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt worden sei, aufgehoben werde, wenn es der Ansicht sei, dass der Antrag auf Aufhebung nach Paragraph 299, BAO berechtigt sei. Das Bundesfinanzgericht habe im Vorerkenntnis seinen Spruch dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend formuliert und den Einkommensteuererstbescheid 2013 des Finanzamtes aufgehoben. Entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertrete das Bundesfinanzgericht im nunmehr angefochtenen Erkenntnis die unrichtige Rechtsauffassung, dass eine solche Spruchformulierung der Erlassung eines Ersatzbescheides, also des neuen Einkommensteuerbescheides 2013, entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Aufhebungsbescheid nach Paragraph 299, BAO ein Bescheid rein kassatorischer "Art". Das Bundesfinanzgericht sei in einem Beschwerdeverfahren gegen den einen Antrag nach Paragraph 299, BAO abweisenden Bescheid nur zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag nach Paragraph 299, BAO zuständig. Zur Entscheidung über das Ergehen eines neuen Sachbescheides (als neuer Erstbescheid) sei nur das Finanzamt (nicht das Bundesfinanzgericht) zuständig.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
8
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
9
Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des Paragraph 278, BAO - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist dabei durch die Sache des Verfahrens begrenzt vergleiche , VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052).
10
In dem dem Vorerkenntnis des Bundesfinanzgerichts zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO abgewiesen. Wenn auch nach Paragraph 299, BAO die Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides der Abgabenbehörde zusteht, ist es im Zuge des Beschwerdeverfahrens über eine solche Abweisung Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden. Ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung - entgegen dem bei ihm angefochtenen Bescheid des Finanzamts - berechtigt ist, so ist der Bescheid des Finanzamts abzuändern und auszusprechen, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird. Allfällige neue Bescheide sind sodann vom Finanzamt zu erlassen vergleiche , erneut VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, mwN).
11
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht im Vorerkenntnis war, ob die Abweisung des Antrages auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO rechtmäßig war. Der Einkommensteuerbescheid 2013 selbst war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation vergleiche , VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056, mwN).
12
Wenn das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis offenbar davon ausgeht, dass „Sache“ des (früheren) Beschwerdeverfahrens auch die Entscheidung über den Sachbescheid gewesen ist und darüber gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO entschieden werden konnte, hat es die Rechtslage verkannt.
13
Das Bundesfinanzgericht hat im Vorerkenntnis der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO Folge gegeben und den Bescheid aufgehoben. Zudem hat es den Einkommensteuerbescheid 2013 gemäß Paragraph 299, BAO (und nicht gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO) aufgehoben. Auch wenn das Bundesfinanzgericht richtigerweise den Abweisungsbescheid des Finanzamtes hätte abändern müssen und nicht aufheben dürfen, wurde im Ergebnis mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen.
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Wenn das Bundesfinanzgericht davon ausgehen sollte, dass es im Vorerkenntnis die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten hatte, indem es eine meritorische Sachentscheidung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2013 getroffen hat, die nun einer weiteren Bescheiderlassung wegen entschiedener Sache entgegensteht, ließe sich diese Auffassung schon mit dem Spruch des Vorerkenntnisses nicht in Einklang bringen. Dieser lautet in Bezug auf den Sachbescheid: „Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 vom 4. Mai 2017 wird gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben“. Dabei entspricht dieser Spruch mit einer Präzisierung hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Aufhebung der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses.
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Ein Aufhebungsbescheid im Sinne des Paragraph 299, BAO ist grundsätzlich lediglich ein Bescheid kassatorischer Art vergleiche , VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056, mwN). Im Spruch wird zudem nicht ausgesprochen - weder in der mündlichen Verkündung noch in der schriftlichen Ausfertigung -, dass die Aufhebung des Sachbescheides „ersatzlos“ erfolgen sollte. Der Hinweis auf den Antrag des Mitbeteiligten bewirkt noch keine ersatzlose Behebung des Bescheides, sondern kann allenfalls dazu führen, dass der Spruch auslegungsbedürftig ist.
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Der Spruch eines Erkenntnisses ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche , VwGH 24.5.2012, 2009/15/0182, mwN).
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Aus der Begründung des Vorerkenntnisses ergibt sich eindeutig, dass das Bundesfinanzgericht davon ausgegangen ist, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 rechtswidrig war, weil das Finanzamt zu hohe Betriebsausgaben anerkannt hatte. Dem Vorbringen des Mitbeteiligten zur Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2013 wurde seitens des Bundesfinanzgerichts dabei ausdrücklich nicht gefolgt. Auch wenn das Bundesfinanzgericht vor diesem Hintergrund die Aufhebung des Abweisungsbescheides des Finanzamtes und eine Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO des Sachbescheides nicht hätte verfügen dürfen, weil es damit die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten hat vergleiche , VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123, mwN; die Sache des Beschwerdeverfahrens wird bei einem Antrag auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO durch den im Antrag geltend gemachten Aufhebungsgrund begrenzt), ist dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
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Aus welchem Grund das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis davon ausgeht, es habe im Vorerkenntnis - trotz der Annahme, dass die Einkommensteuer zu niedrig bemessen wurde - eine meritorische Entscheidung hinsichtlich des Sachbescheids im Sinne einer ersatzlosen Behebung getroffen, ist nicht nachvollziehbar.
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Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 24. Mai 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150021.L00

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2023150021_20230524L00