Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/15/0052 E 29. September 2022 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn auch nach Paragraph 299, BAO die Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides der Abgabenbehörde zusteht, ist es im Zuge des Beschwerdeverfahrens über eine meritorische Erledigung Aufgabe des VwG, in der Sache selbst zu entscheiden. Ist das VwG der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung - entgegen dem bei ihm angefochtenen Bescheid des Finanzamts - berechtigt ist, so ist der Bescheid des Finanzamts abzuändern und auszusprechen, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird. Allfällige neue Bescheide wären sodann vom Finanzamt zu erlassen vergleiche idS VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0155, mwN). Sollte der auf Paragraph 299, BAO gestützte Antrag auf die Aufhebung rechtlich unwirksamer, als Bescheid nicht existent gewordener abgabenbehördlicher Erledigungen gerichtet sein, wäre er als unzulässig zurückzuweisen

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150021.L02