Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/10/0422

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0422

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §19 Abs4 litd
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0039 E 6. April 1987 VwSlg 12435 A/1987 RS 1 (hier nur der erste Satz unter zusätzlicher Bezugnahme auf [nunmehr] § 19 Abs. 4 Z 4 ForstG)

Stammrechtssatz

Paragraph 19, Absatz 4, Litera d, ForstG gibt dem Eigentümer des Nachbarwaldes nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz seines Waldes vor DURCH DIE RODUNG hervorgerufene nachteilige Einwirkungen durchzusetzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die von jenem Projekt (hier: Errichtung der Autobahn) ausgehen, für welches die Rodung bewilligt wird, besteht im Rodungsverfahren nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100422.L02

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2023100422_20250930L01

Entscheidungstext Ra 2023/10/0422

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0422

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. B, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. September 2023, Zl. LVwG-552585/7/KLe/HK, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, p.A. Amt der Oberösterreichischen Landregierung [Abteilung Straßenneubau und -erhaltung] in 4020 Linz, Bahnhofplatz 1), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2023 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der mitbeteiligten Partei - in Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers, welcher Eigentümer eines an die Rodungsfläche angrenzenden bestockten Grundstückes ist, - die Bewilligung, zum Zweck der Errichtung eines bestimmten Geh- und Radweges auf näher genannten Waldgrundstücken eine Fläche im Ausmaß von 1.677 m2 dauernd und eine Fläche von 3.435 m2 befristet zu roden.
2
Der Revisionswerber verband mit seiner (außerordentlichen) Revision den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und brachte dazu vor, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; für den Revisionswerber würde hingegen durch die bewilligte Rodung ein „nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten [...], zumal auf diese Weise ein Schutz für den Waldbestand des Revisionswerbers unwiderbringlich zerstört wäre“.
3
2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche , etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/10/0037, mwN).
5
3. Mit dem wiedergegebenen - pauschal gehaltenen - Vorbringen seines Aufschiebungsantrages ist der Revisionswerber der ihn treffenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen, worauf die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 zutreffend hinweist.
6
Schon aus diesem Grund war dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben, weshalb es auf die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei geltend gemachten „zwingenden öffentlichen Interessen“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sowie auf die ins Treffen geführten „massiven wirtschaftlichen Nachteile der mitbeteiligten Partei als Konsensinhaberin“ nicht ankommt.

Wien, am 20. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100422.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWT_2023100422_20231220L00

Entscheidungstext Ra 2023/10/0422

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0422

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §19 Abs4 litd
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Ing. B W, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. September 2023, Zl. LVwG-552585/7/KLe/HK, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid vom 28. März 2023 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei aufgrund deren Antrags vom 3. Februar 2023 gemäß Paragraphen 17 und 18 Forstgesetz 1975 (ForstG) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Bewilligung, zum Zweck der Errichtung eines Geh- und Radweges entlang einer bestimmten Straße auf einem näher bezeichneten Waldgrundstück eine Fläche im Ausmaß von 1.677 m2 dauernd und eine Fläche im Ausmaß von 3.435 m2 befristet zu roden.
2
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber als Eigentümer eines an die Rodungsfläche angrenzenden Waldgrundstückes Beschwerde.
3
Darin brachte der Revisionswerber (unter anderem) vor, die verfahrensgegenständliche Rodung würde sein Waldgrundstück in vielerlei Hinsicht beeinträchtigen, etwa durch eine empfindliche Störung des Wasserhaushaltes. Als Eigentümer des angrenzenden Waldgrundstückes komme dem Revisionswerber ein Interesse „an der Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen auf diesen Wald“ zu. Die subjektiv-öffentlichen Rechte des Revisionswerbers erstreckten sich „nicht auf den Deckungsschutz alleine, sondern auch auf den Umstand, dass durch die Rodung selbst eine Hangsicherung“ verloren gehe; diese Einwendungen bezögen sich „auf den Schutz des angrenzenden Waldes“ des Revisionswerbers und stellten „keine Bezugnahme auf andere (öffentliche) Interessen dar“.
4
Bei einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 17. Juli 2023 legte der Revisionswerber ein von ihm eingeholtes Privatgutachten vor, dem zufolge die für die Rodung vorgesehene Waldfläche (unter anderem) dem Hang- und Bodenschutz diene. In der Verhandlung berief sich der Revisionswerber - unter Bezugnahme auf das Privatgutachten - (auch) auf eine „besondere Schutzfunktion“ („Erosionsschutz“) der angrenzenden Waldfläche und behauptete einen Nachteil für seinen Waldbestand (u.a.) im Zusammenhang mit der Erosion des Bodens.
5
1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
6
Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung zunächst aus, die Errichtung des projektierten Geh- und Radweges liege im öffentlichen Interesse („öffentlicher Straßenverkehr“). Kombinierte Geh- und Radwege böten grundsätzlich eine „sichere und attraktive Benützungsfläche für diese Zielgruppe“. Durch die Trennung vom motorisierten Verkehr werde ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geleistet; es sei eine Verbesserung des Verkehrsflusses für Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn zu erwarten.
7
Der auf historischen Orthofotos auf den antragsgegenständlichen Flächen erkennbare, stockende forstliche Bewuchs aus diversen Laubbaumarten sei im Dezember 2019 genutzt und auf Stock gesetzt worden; derzeit stockten auf der zur Rodung beantragten Fläche Laubgehölze der 1. Altersklasse, welche keinen Deckungsschutz böten.
8
Nach Wiedergabe maßgeblicher Bestimmungen des ForstG führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Belang - aus, diese sähen im Rodungsverfahren die Parteistellung des Eigentümers eines angrenzenden Waldgrundstückes vor. Diesem komme ein subjektives Recht, das er als Partei des Verfahrens geltend machen könne, jedoch nur insoweit zu, als es um den Schutz seines Waldes vor nachteiligen Einwirkungen gehe, die durch die Rodung hervorgerufen würden. Es sei ihm daher verwehrt, eine Beeinträchtigung anderer als der mit seinem Wald im Zusammenhang stehenden öffentlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis auf VwGH 3.10.2008, 2008/10/0196, sowie 24.11.2003, 2002/10/0058).
9
Näher wiedergegebene vom Revisionswerber unterbreitete Vorbringen (darunter etwa zu der Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG) seien von dessen „eingeschränktem Mitspracherecht als Eigentümer eines angrenzenden Waldgrundstückes nicht umfasst“; angesichts der festgestellten derzeitigen Bestockung der Rodungsfläche (bloß) mit Laubgehölzen der 1. Altersklasse sei „keine offenbare Windgefährdung durch die Rodung zu erwarten“.
10
Das Vorbringen des Revisionswerbers sei daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der (von der belangten Behörde erteilten) Rodungsbewilligung aufzuzeigen.
11
Eine Auseinandersetzung mit dem (oben unter Rz 3 und 4) erwähnten Vorbringen des Revisionswerbers zu einer Gefährdung seines an die Rodungsfläche angrenzenden Waldes durch eine Erosion des Bodens infolge der beantragten Rodung ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.
12
1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der jeweils die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

14
2. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG), Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, in den Blick zu nehmen:

„Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen

Paragraph 14, [...]

(2) Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).

(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter Paragraph eins a, Absatz eins, nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.

[...]

Rodung

Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

[...]

Rodungsverfahren

Paragraph 19, [...]

(4) Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:

[...]

4.
der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

[...]“

15
3. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision (unter anderem) vor, das Verwaltungsgericht sei entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „auf die Themen Bodenschutz, Hangsicherung und Erosionsschutz nicht eingegangen“; durch nachteilige Auswirkungen in diesem Zusammenhang gehe „ua die Stütze für den Waldbestand des Revisionswerbers verloren“. Dem Revisionswerber komme „dahingehend auch ein entsprechendes subjektives Recht zu“, welches das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen und verletzt habe (dazu Hinweis auf bei Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, zu Paragraph 19, zitierte Rechtsprechung).
16
Mit Blick auf dieses Vorbringen ist die Revision zulässig; sie erweist sich auch als begründet.
17
4. Nach der vom Revisionswerber ins Treffen geführten hg. Rechtsprechung (VwGH 6.4.1987, 87/10/0039 = VwSlg. 12.435 A) „gibt Paragraph 19, Absatz 4, Litera d, [nunmehr: Ziffer 4 ], ForstG dem Eigentümer des Nachbarwaldes [...] die rechtliche Möglichkeit, sein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen“.
18
In diesem Sinn hat der Revisionswerber - als Eigentümer eines an die Rodungsfläche angrenzenden Waldgrundstückes iSd Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG - in dem vom Verwaltungsgericht zu erledigenden Beschwerdeverfahren (auch) eine Gefährdung seines an die Rodungsfläche angrenzenden Waldes durch eine Erosion des Bodens infolge der beantragten Rodung vorgebracht.
19
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis zwar zunächst zutreffend die hg. Rechtsprechung zur Parteistellung des Eigentümers eines angrenzenden Waldgrundstückes nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG wiedergegeben vergleiche , oben Rz 8), wonach diesem ein subjektives Recht, das er im Rodungsverfahren geltend machen kann, (nur) insoweit zukommt, als es um den Schutz seines Waldes vor nachteiligen Einwirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden.
20
Im Weiteren hat sich das Verwaltungsgericht mit dem unter diesem Gesichtspunkt zulässigen Vorbringen des Revisionswerbers allerdings lediglich unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Beeinträchtigung des Deckungsschutzes infolge der Rodung vergleiche , dazu Paragraph 14, Absatz 2 und 3 ForstG sowie etwa VwGH 3.11.2008, 2005/10/0208, mwN) befasst.
21
Mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu einer Gefährdung seines an die Rodungsfläche angrenzenden Waldes durch eine Erosion des Bodens infolge der beantragten Rodung hat sich das Verwaltungsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb ein derartiges Vorbringen (von vornherein) nicht von dem Mitspracherecht des Revisionswerbers als Eigentümer eines angrenzenden Waldgrundstückes nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG vergleiche , etwa VwGH 3.10.2008, 2008/10/0196) umfasst wäre.
22
5. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
23
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. September 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100422.L00

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2023100422_20250930L00