Verwaltungsgerichtshof
30.09.2025
Ra 2023/10/0422
GRS wie 87/10/0039 E 6. April 1987 VwSlg 12435 A/1987 RS 1 (hier nur der erste Satz unter zusätzlicher Bezugnahme auf [nunmehr] Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG)
Paragraph 19, Absatz 4, Litera d, ForstG gibt dem Eigentümer des Nachbarwaldes nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz seines Waldes vor DURCH DIE RODUNG hervorgerufene nachteilige Einwirkungen durchzusetzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die von jenem Projekt (hier: Errichtung der Autobahn) ausgehen, für welches die Rodung bewilligt wird, besteht im Rodungsverfahren nicht.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100422.L02