Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0422

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. B, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. September 2023, Zl. LVwG-552585/7/KLe/HK, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, p.A. Amt der Oberösterreichischen Landregierung [Abteilung Straßenneubau und -erhaltung] in 4020 Linz, Bahnhofplatz 1), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2023 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der mitbeteiligten Partei - in Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers, welcher Eigentümer eines an die Rodungsfläche angrenzenden bestockten Grundstückes ist, - die Bewilligung, zum Zweck der Errichtung eines bestimmten Geh- und Radweges auf näher genannten Waldgrundstücken eine Fläche im Ausmaß von 1.677 m2 dauernd und eine Fläche von 3.435 m2 befristet zu roden.
2
Der Revisionswerber verband mit seiner (außerordentlichen) Revision den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und brachte dazu vor, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; für den Revisionswerber würde hingegen durch die bewilligte Rodung ein „nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten [...], zumal auf diese Weise ein Schutz für den Waldbestand des Revisionswerbers unwiderbringlich zerstört wäre“.
3
2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche , etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/10/0037, mwN).
5
3. Mit dem wiedergegebenen - pauschal gehaltenen - Vorbringen seines Aufschiebungsantrages ist der Revisionswerber der ihn treffenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen, worauf die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 zutreffend hinweist.
6
Schon aus diesem Grund war dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben, weshalb es auf die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei geltend gemachten „zwingenden öffentlichen Interessen“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sowie auf die ins Treffen geführten „massiven wirtschaftlichen Nachteile der mitbeteiligten Partei als Konsensinhaberin“ nicht ankommt.

Wien, am 20. Dezember 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100422.L00