Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/07/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0089

Entscheidungsdatum

01.06.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0227 E 20. September 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist eine genaue Bezeichnung eines von mehreren in einem Absatz einer Gesetzesstelle enthaltenen Straftatbestandes nicht erforderlich, wenn im Hinblick auf die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat die Zuordnung zu diesem Tatbestand klar ist (Hinweis E 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0042). Paragraph 9, AZG ist ausschließlich in der Ziffer eins,, nicht hingegen in den Ziffer 2 bis 7 des Paragraph 28, Absatz eins, AZG angeführt. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet (auszugsweise): "... folgende Arbeitnehmer an den folgenden Tagen länger als maximal 10 Stunden täglich beschäftigt hat ..." und beinhaltet anschließend eine genaue Liste der betroffenen Arbeitnehmer mit einer genauen Datums- und Zeiterfassung, wann und in welchem Ausmaß die tägliche Arbeitszeit überschritten wurde. Durch diese Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Zuordnung zum Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AZG klar, sodass keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken ist, dass das angefochtene Straferkenntnis als Deliktsnorm lediglich Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, AZG nennt.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070089.L01

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023070089_20230601L01

Entscheidungstext Ra 2023/07/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0089

Entscheidungsdatum

01.06.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der DIin (FH) H P in römisch eins, vertreten durch Dr. Hans-Christian Lass, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. März 2023, LVwG-2022/37/3326-3, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck (in der Folge: Bürgermeister) vom 22. November 2022 wurde die Revisionswerberin mit einer Geldstrafe von € 2.180 (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) bestraft, weil sie es als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortliche Beauftragte einer näher bezeichneten GmbH zu verantworten habe, dass diese GmbH von 10. Jänner 2017 bis 14. Dezember 2021 ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Grundwasser in einer näher beschriebenen Art benutzt habe. Als verletzte Verwaltungsvorschrift führte der Bürgermeister an: Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 2017,, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,.
2
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift zu lauten habe: Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,, in Verbindung mit , Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,.
3
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, soweit es die der Revisionswerberin vom Bürgermeister am 22. August 2022 übermittelte Aufforderung zur Rechtfertigung als ausreichende Verfolgungshandlung erachtet habe. Darin sei nämlich die Umschreibung der Tathandlung nicht ausreichend konkret erfolgt.
7
Diese Ausführungen sind nach dem Inhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. August 2022 nicht nachvollziehbar. In dieser wurde der Revisionswerberin nämlich inhaltsgleich dasselbe Verhalten vorgeworfen, auf das sich in der Folge der Schuldspruch gründete, und dessen Strafbarkeit die Revision auch nicht konkret in Abrede stellt. Schon deshalb vermag die Revision insoweit kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufzuzeigen.
8
Unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit macht die Revision im Weiteren die Verletzungen der Pflicht geltend, im Sinn von Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, zu bezeichnen. Der Bürgermeister habe in seinem Straferkenntnis nur die „Blankettstrafnorm“ des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 genannt. Das reiche jedoch nicht aus und sei einer Richtigstellung bzw. Präzisierung durch das Verwaltungsgericht auch nicht zugänglich. Das Verwaltungsgericht habe wohl Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 zitiert, dabei aber nicht „zwischen den Strafbestimmungen nach Paragraph 10, Absatz 2, 1. Fall WRG 1959 und Paragraph 10, Absatz 2, 2. Fall WRG 1959 unterschieden“, obwohl sich insoweit der erste Fall - die bewilligungslose Erschließung des Grundwassers - und der zweite Fall - die Benutzung des Grundwassers ohne Bewilligung - ausschlössen. Es sei somit entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine nicht verletzte Strafnorm mitzitiert worden.
9
Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint vergleiche , etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, mwN). Mit ihren Ausführungen zum Straferkenntnisses des Bürgermeisters verkennt die Revision jedoch, dass das Verwaltungsgericht, soweit der Spruch des angefochtenen strafbehördlichen Bescheids fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, sogar verpflichtet ist, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen vergleiche , etwa VwGH 14.5.2019, Ra 2018/16/0032, mwN).
10
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht geänderten Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es - wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG - bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, und 3 VStG darauf ankommt, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren. Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) bzw. nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) zu können vergleiche , zuletzt das Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, mwN und näheren Ausführungen zur erforderlichen Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift, und - darauf verweisend - etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/11/0121). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinn auch festgehalten, dass bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine genaue Bezeichnung eines von mehreren in einem Absatz einer Gesetzesstelle enthaltenen Straftatbestandes nicht erforderlich ist, wenn im Hinblick auf die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat die Zuordnung zu diesem Tatbestand klar ist vergleiche , VwGH 20.9.2001, 99/11/0227, mwN).
11
Im vorliegenden Fall besteht im Zusammenhang mit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat kein Zweifel, welches Verhalten der Revisionswerberin vorgeworfen wurde und wie dieses Verhalten rechtlich subsumiert worden ist. Die Revision vermag daher auch hinsichtlich der Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.
12
Schließlich wird die Zulässigkeit der Revision auch noch damit begründet, dass keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu vorliege, ob es im Fahrlässigkeitsbereich ein fortgesetztes Delikt gebe. Das trifft jedoch nicht bzw. zumindest nunmehr nicht mehr zu. Vielmehr entspricht es nunmehr der einheitlich hg. Rechtsprechung, dass auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegen kann vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ro 2019/05/0013, mwN).
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2023

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070089.L00

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2023070089_20230601L00