Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

30.04.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs5
BauRallg

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der von einem benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden, auf das Baugrundstück einwirkenden Immissionsbelastung sind zwei miteinander verknüpfte Fragen zu klären, nämlich einerseits das Ausmaß der Immissionsbelastung an der Grundgrenze des Baugrundstückes und andererseits die Frage der Rechtmäßigkeit der von dem Betrieb ausgehenden Emissionen vergleiche zu Betriebsanlagen nach Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023050006.J02

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050006_20240430J01

Rechtssatz für Ro 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

30.04.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs5 idF 2006/096
BauO OÖ 1994 §31 Abs5 idF 2013/034
BauRallg
BauTG OÖ 1994 §2 Z36
BauTG OÖ 1994 §3 Z4
BauTG OÖ 2013 §2 Z22
BauTG OÖ 2013 §3 Abs3 Z2

Rechtssatz

Der VwGH hat zu Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2006, - und daher auf bestehende benachbarte Betriebsanlagen bezogen - im Zusammenhang mit Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 (inhaltlich gleichlautend zu Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 2 Ziffer 22, des nunmehr geltenden OÖ BauTG 2013) bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Regelung der heranrückenden Bebauung in Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 um einen Schutz vor möglichen Emissionen einer rechtmäßig bestehenden gewerblichen Betriebsanlage handelt vergleiche zu gewerblichen Betriebsanlagen VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Dies gilt nach Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013, ebenso für einen rechtmäßig bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Wie durch die Bezugnahme auf das rechtmäßige Bestehen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes deutlich wird, ist für die nach Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 eingewendeten Immissionen der Inhalt der für den jeweiligen Betrieb rechtskräftig erteilten behördlichen Bewilligungen maßgeblich vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, zweiter Satz OÖ BauO 1994 "auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig"). Es sind daher jene Emissionen erfasst, die bei ordnungsgemäßer Ausübung der Bewilligung maximal entstehen können vergleiche bereits zu Betriebsanlagen nochmals VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). So hat der VwGH auch bereits zu einem leerstehenden landwirtschaftlichen Betrieb ausgesprochen, dass zur Immissionsbeurteilung eines solchen Betriebes jene Immissionen zu berücksichtigen sind, welche bei der nach den maßgebenden Rechtsvorschriften zulässigen Tierhaltung entstehen können vergleiche VwGH 24.5.2016, 2013/05/0212, Rz 59ff).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023050006.J01

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050006_20240430J02

Rechtssatz für Ro 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

30.04.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2
BauO OÖ 1994 §31 Abs5
BauRallg

Rechtssatz

Wenn Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 davon spricht, dass Einwendungen von Immissionen von einem bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen sind, erfolgt eine Bezugnahme auf konkrete Grundstücke damit insofern, als für die Frage, wie ein "benachbarter" Betrieb im Sinne der genannten Bestimmung für die Geltendmachung von Einwendungen nach der zitierten Bestimmung abzugrenzen ist, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. auf das (Mit)Eigentum an nicht mehr als 50 m entfernten Grundstücken abgestellt wird. Die gemäß Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 eingewandten Immissionen müssen sich auf einen solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen. Dabei ist der benachbarte Betrieb als solcher maßgeblich und nicht die verschiedenen Grundstücke, auf welchen sich die zum Betrieb gehörenden Gebäude befinden (arg.: "von einem....Betrieb").

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023050006.J04

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050006_20240430J03

Rechtssatz für Ro 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

30.04.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauO OÖ 1994 §31 Abs5
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0048 E 15. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die auf das Nachbargrundstück einwirkende Immissionsbelastung ist schon an seiner Grenze zu ermitteln (Hinweis Erkenntnisse vom 18. November 2003, 2001/05/0339, mwH, und vom 26. Februar 2009, 2006/05/0222).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023050006.J05

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050006_20240430J04

Rechtssatz für Ro 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

30.04.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs5
BauRallg

Rechtssatz

Die Regelung der heranrückenden Bebauung in Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 stellt einen beiderseitigen Schutz dar, und stellt damit - soweit es sich um die Rechtsstellung der Baubewilligungswerberin handelt - einen objektiven Schutz unabhängig von subjektiven Wünschen und Vorstellungen sicher vergleiche zur steiermärkischen Rechtslage bereits VwGH 8.6.2011, 2011/06/0048).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023050006.J06

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050006_20240430J05

Entscheidungstext Ro 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs5
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S. GmbH, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair und Ing.MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26. April 2023, LVwG-153214/68/JS, betreffend baurechtliche Bewilligung und Vorschreibung einer Auflage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wels; mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt W. vom 29. Juni 2021 wurde der revisionswerbenden Partei unter Vorschreibung näher genannter Auflagen die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines „Doppelwohnhauses mit Carports inkl. Hauskanal“ auf näher bezeichneten Grundstücken der KG L. erteilt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die gegen die erteilte Baubewilligung erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten, der auf benachbarten Grundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und gegen das Bauvorhaben Einwendungen nach Paragraph 31, Absatz 5, Oö. Bauordnung 1994 erhoben hatte, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der revisionswerbenden Partei als weitere Auflage die Errichtung einer näher beschriebenen Lärmschutzwand an den Grundgrenzen der beiden Baugrundstücke vorgeschrieben wurde. Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, ausgehend von den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des agrartechnischen sowie des schalltechnischen und luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen sei der Amtssachverständige für Humanmedizin zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der errechneten potentiellen Lärm- und Geruchsimmissionen an den Nachbargrenzen mit einer erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigung der geplanten Wohnbebauung auf den Baugrundstücken durch die Hühnerställe „West und Nord“ des landwirtschaftlichen Betriebes des Mitbeteiligten zu rechnen sei. Durch die Errichtung einer Lärmschutzwand könne jedenfalls hinsichtlich der Schallimmissionen der Widmungsbasispegel insbesondere zur Nachtzeit an der Grundgrenze der Baugrundstücke eingehalten werden. Mit der gegenständlichen Entscheidung sei der revisionswerbenden Partei daher im Sinne eines umgekehrten Immissionsschutzes des Mitbeteiligten eine ergänzende Auflage nach den technischen Anforderungen des schalltechnischen Amtssachverständigen zu erteilen gewesen.
3
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wendet sich die revisionswerbende Partei nicht gegen die ihr erteilte Baubewilligung, sondern nur gegen die ihr im Erkenntnis des LVwG zusätzlich vorgeschriebene Auflage betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand; dies verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4
Zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, die revisionswerbende Partei habe bereits im Jahr 2022 mit der Bauführung begonnen und diese bereits weitgehend abgeschlossen. Spätestens ab Fertigstellung wäre die Baubehörde berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung der Auflage zwangsweise durchzusetzen. Das errichtete Objekt dürfte ohne Errichtung der Lärmschutzwand nicht in Benützung genommen werden. Um keinen Schaden zu erleiden oder einen solchen möglichst gering zu halten, wäre die revisionswerbende Partei daher genötigt, die Lärmschutzwand ehestens zu errichten. Für den Fall des Erfolges der Revision wäre der „erhebliche Aufwand“ für die Erfüllung der Auflage frustriert. Öffentliche Interessen stünden einer Aufschiebung nicht entgegen, auch der Mitbeteiligte sei aus näheren Gründen keinen Nachteilen ausgesetzt.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , etwa VwGH 1.4.2016, Ra 2015/07/0141, oder auch 9.1.2017, Ra 2016/07/0104, jeweils mwN).
7
Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG jedenfalls, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es in diesem Zusammenhang erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , dazu nochmals für viele die bereits erwähnten Beschlüsse VwGH 1.4.2016, Ra 2015/07/0141, oder auch 9.1.2017, Ra 2016/07/0104, jeweils mwN).
8
Im gegenständlichen Aufschiebungsantrag wird das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für die revisionswerbende Partei nicht einmal behauptet und es werden - auch angesichts der Tatsache, dass es die revisionswerbende Partei selbst in der Hand hat, von der ihr erteilten Bewilligung Gebrauch zu machen - auch keine ausreichend konkreten Angaben zur Darlegung eines solchen unverhältnismäßigen Nachteils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erstattet. Schon aus diesem Grund kommt daher vorliegend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 24. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023050006.J00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2023050006_20230824J00

Entscheidungstext Ro 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

30.04.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2
BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauO OÖ 1994 §31 Abs5
BauO OÖ 1994 §31 Abs5 idF 2006/096
BauO OÖ 1994 §31 Abs5 idF 2013/034
BauRallg
BauTG OÖ 1994 §2 Z36
BauTG OÖ 1994 §3 Z4
BauTG OÖ 2013 §2 Z22
BauTG OÖ 2013 §3 Abs3 Z2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Revisionssache der S in W, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26. April 2023, LVwG-153214/68/JS, betreffend Vorschreibung einer Auflage in einem Baubewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt W; mitbeteiligte Partei: H G, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt W. (belangte Behörde) vom 29. Juni 2021 wurde der revisionswerbenden Partei unter Vorschreibung näher genannter Auflagen die baubehördliche Bewilligung für die von ihr mit Ansuchen vom 30. September 2020 beantragte Errichtung von einem „Doppelwohnhaus mit Carports inkl. Hauskanal“ auf den Grundstücken Nrn. 1609/5 und 1609/6, KG L., erteilt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe der Erteilung einer weiteren Auflage betreffend die Errichtung einer näher beschriebenen Lärmschutzwand an den Grundgrenzen der beiden Baugrundstücke bestätigt (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Revision wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Das LVwG stellte zunächst - soweit vorliegend relevant - fest, der Mitbeteiligte betreibe rund 30 Meter östlich der bislang unbebauten Baugrundstücke eine Landwirtschaft auf den in seinem grundbücherlichen Eigentum stehenden drei Nachbargrundstücken. Das Hühnerstallgebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. 1623, „Hühnerstall West“, sei im Jahr 1972 in Form von zwei Stallbereichen mit einer Fläche von je rund 60 m2 für Legehennen baurechtlich bewilligt worden. Im Falle der Verwendung eines Volierensystems mit zwei Ebenen sei als normale zeitgemäße Hühnerhaltung ein tierschutzrechtlich zulässiger Besatz von bis zu 1.280 Legehennen im gesamten Hühnerstall möglich. Das Hühnerstallgebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. 1632/3, „Hühnerstall Nord“, sei im Jahr 1981 als Legehennenstall baurechtlich genehmigt und im Jahr 1984 in Form von drei Stallbereichen mit einer Fläche von je rund 185 m2 kollaudiert worden. Im Falle der Verwendung eines Volierensystems mit vier Ebenen sei als normale zeitgemäße Hühnerhaltung ein tierschutzrechtlich zulässiger Besatz von bis zu 9.000 Legehennen im gesamten Hühnerstall möglich. Er sei derzeit noch nicht in Verwendung. Der Schweinestall im südwestlichen Teil des historischen Hofgebäudes auf Grundstück Nr. .212 sei derzeit ebenfalls nicht in Verwendung. Aus schalltechnischer Sicht seien für die Beurteilung der vom Hühnerstall „West“, Hühnerstall „Nord“ und dem Schweinestall verursachten Schallimmissionen ausschließlich die Geräusche der Stalllüftungen der beiden Hühnerställe, primär jene der Stalllüftung des Hühnerstalles „West“ relevant. Die durch die Tiere in den drei Stallgebäuden selbst verursachten beziehungsweise potentiell verursachten Geräusche hätten hingegen keinen Einfluss auf die Immissionssituation. Die Immissionen der Stalllüftungen würden an der nächstgelegenen Grenze der Baugrundstücke einen - auch zur Nachtzeit - nahezu unveränderten Basispegelwert L (A, 95) von 48 bis 51 dB, Höhe einzelner Schallspitzen „rund 40 dB“, bewirken. Diese prognostizierten Schallimmissionen würden zu jeder Zeit zwar das Spitzenpegelkriterium der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 - Tag: 85 dB; Abend: 80 dB; Nacht: 75 dB - deutlich unterschreiten, jedoch würden sie den Richtwert für den Widmungsbasispegel L (A, 95, FW) für wie hier Dauergeräusche im gemischten Baugebiet - Tag: 50 dB; Abend: 45 dB; Nacht: 40 dB - insbesondere am Abend und in der Nacht überschreiten.
4
Sowohl die Schallimmissionen als auch die Geruchsimmissionen aus den Stallgebäuden des Mitbeteiligten würden aus humanmedizinischer Sicht zwar eine erhebliche Belästigung für die geplante Wohnbebauung auf den Baugrundstücken, jedoch keine Gesundheitsgefährdung darstellen. Im Falle der Errichtung einer Lärmschutzwand in der Höhe von 2,5 Metern, schalltechnische Anforderungen: hochabsorbierende Oberfläche, Schalldämmmaß von mindestens 20 dB, fugendichte Errichtung im Bereich der Bodenfuge und zwischen den Elementen, im Bereich der Nord-Ostseite des Baugrundstückes Nr. 1609/6 und zwischen den beiden Einfahrtsbereich (gemeint wohl: Einfahrtsbereichen) der beiden Baugrundstücke im Bereich der Süd-Ostseite, könne der Widmungsbasispegel an der nächstgelegenen Grundgrenze der Baugrundstücke um 10 dB verringert werden. Eine Minderung der Geruchsimmissionen an der Grundgrenze der Baugrundstücke sei ohne eine Änderung der Emissionssituation auf den Nachbargrundstücken hingegen technisch nicht möglich. Die unbebauten Baugrundstücke seien seit dem Flächenwidmungsplan Nr. 1 aus 1984, als Teil eines größeren Baulandgebietes als gemischtes Baugebiet gewidmet. Die Nachbargrundstücke befänden sich im Grünland.
5
Weiters führte das LVwG aus, der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Beischaffung von vermuteten Akten der Baubehörde über die bisher amtswegig oder auf Grund der Eingabe von Grundstückseigentümern eingeleiteten Verfahren auf nachträgliche Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nach Paragraph 46, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) habe sich als nicht maßgeblich für das Ermittlungsverfahren erwiesen, da lediglich rechtskräftige behördliche Beschränkungen der Emissionen der Lüftungsanlagen des landwirtschaftlichen Betriebes des Mitbeteiligten relevanten Einfluss auf den Verfahrensausgang hätten, solche nach Mitteilung der belangten Behörde aber bislang nicht existierten.
6
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das LVwG zusammengefasst aus, ein Bauvorhaben sei als ein unteilbares Ganzes zu beurteilen, weshalb der den Nachbargrundstücken nächstgelegenen Grenze des Baugrundstückes Nr. 1609/6 die maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Nachbarstellung hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens auf den beiden aneinander angrenzenden Baugrundstücken zukomme. Der landwirtschaftliche Betrieb des Mitbeteiligten erstrecke sich dabei über drei Nachbargrundstücke, die sich alle im 50 m Abstandsbereich zum Baugrundstück Nr. 1609/6 befänden. Es schade dem Mitsprachrecht des Mitbeteiligten im Sinn des Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 nicht, dass sich dessen Einwendungen in der Bauverhandlung der belangten Behörde vom 18. Februar 2021, wonach von seinem landwirtschaftlichen Betrieb Geruchs- und Lärmimmissionen ausgehen würden, zunächst auf die beiden Nachbargrundstücke Nr. 1623 sowie Nr. .212 und damit auf Teile des landwirtschaftlichen Betriebes beschränkt hätten. Das geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht, nämlich das Recht auf Schutz der Landwirtschaft des Mitbeteiligten vor einer heranrückenden Bebauung im Hinblick auf die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen, sei jedenfalls aus der Einwendung erkennbar gewesen. Der Mitbeteiligte habe dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Anmerkung, vor dem LVwG) bestätigt, dass sich sein Einwand in der Bauverhandlung auf den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb bezogen habe und er nur explizit auf die beiden Nachbargrundstücke Nr. 1623 und Nr. .212 eingegangen sei.
7
Die revisionswerbende Partei plane den Neubau eines Doppelwohnhauses auf unbebauten Baugrundstücken. Dem Mitbeteiligten, der auf den Nachbargrundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, komme damit nach Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Schutz vor einer heranrückenden Bebauung zu. Da der landwirtschaftliche Betrieb des Mitbeteiligten nicht als ein Gesamtobjekt auf einem einheitlichen baurechtlichen Bescheid beruhe, sei vom LVwG zu eruieren gewesen, von welchen Betriebsteilen der Landwirtschaft auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässige Emissionen ausgehen würden, die als Immissionen auf das geplante Bauvorhaben einwirken würden. Mit Ausnahme der beiden Gebäude des Hühnerstalles „West“ und des Hühnerstalles „Nord“ habe nicht nachgewiesen werden können, dass den Betriebsteilen des landwirtschaftlichen Betriebes ein Baukonsens oder ein sonstiger behördlicher Konsens zugrunde liege. Die Baugenehmigungen dieser beiden Hühnerställe würden sich dabei jeweils auf das Stallgebäude selbst beschränken. Aus den Baubewilligungsbescheiden der beiden Hühnerställe sei nicht ersichtlich, welche rechtmäßigen Emissionen im Einzelnen von beiden Ställen ausgehen würden. Es sei daher zu ermitteln gewesen, welche Emissionen bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der beiden Hühnerställe (bzw. dem Schweinestall) maximal entstehen könnten. Vom agrartechnischen Amtssachverständigen sei der tierschutzrechtlich zulässige Tierbesatz in den drei Ställen fachlich ermittelt worden. Auf Basis dieser Expertise seien von den beiden technischen Amtssachverständigen Immissionssituationen im Falle eines vollständigen Tierbesatzes in den drei Ställen prognostiziert worden. Im Rahmen einer humanmedizinischen Bewertung dieser errechneten potenziellen Lärm- und Geruchsimmissionen an der den Nachbargrundstücken nächstgelegenen Grundgrenze der Baugrundstücke habe sich zunächst gutachterlich gezeigt, dass mit keinen gesundheitsgefährdenden Immissionswirkungen zu rechnen sei. Als Ergebnis der humanmedizinischen Beurteilung dieser Immissionen habe sich gezeigt, dass im Hinblick auf die Überschreitungen des aus der ÖNORM S 5021 abgeleiteten Widmungsbasispegels und des GIRL-Immissionsgrenzwertes mit einer erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigung der geplanten Wohnbebauung auf den Baugrundstücken durch die Hühnerställe „West“ und „Nord“ des landwirtschaftlichen Betriebs zu rechnen sei.
8
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) stelle eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen diene. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung stehe den Nachbarn daher ein gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergebe, nicht grundsätzlich zu einer Versagung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig sei, führen könne. Die Baubehörde könne jedoch - soweit dies erforderlich sei - die Bewilligung durch die Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken. Die Baugrundstücke seien als gemischtes Baugebiet gewidmet, weshalb sie unter anderem dazu dienen würden, Wohngebäude aufzunehmen. Das Bauvorhaben der Errichtung eines Doppelwohnhauses sei unstrittig als widmungskonform zu beurteilen. Zur Frage, ob durch zusätzliche Auflagen die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten ausgehenden, erheblich belästigenden Lärm- und Geruchsimmissionen soweit wie möglich im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. BauTG 2013 vermieden werden könnten, führte das LVwG betreffend die Schallimmissionen weiter aus, es könne durch die Errichtung einer Lärmschutzwand der Widmungsbasispegel (insbesondere zur Nachtzeit) an der Grundgrenze der Baugrundstücke eingehalten werden. Der revisionswerbenden Partei sei daher im Sinn des „umgekehrten Immissionsschutzes“ zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen eine ergänzende Auflage nach den technischen Anforderungen des schalltechnischen Amtssachverständigen für ihre Baubewilligung zu erteilen gewesen. Ausgehend von der anzuwendenden Rechtslage, wonach der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen bei einem widmungskonformen Bauvorhaben nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen könne, verbunden mit dem Umstand, dass der technisch mögliche „negative Immissionsschutz“ durch eine weitere Auflage im Bereich der Schalltechnik, nicht jedoch im Bereich der Luftreinhaltetechnik verbessert werden könne und Gefahren für Leben und Gesundheit zu verneinen seien sowie der Widmungskonformität des Bauvorhabens, sei die Erteilung der Baubewilligung bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Errichtung einer Lärmschutzwand im Ergebnis zu bestätigen gewesen.
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Die ordentliche Revision sei zulässig, „da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentliche Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zur Beachtlichkeit von Immissionen nach Paragraph 31, Absatz 4, und 5 Oö. BauO 1994, die von bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ausgehend auf Bauvorhaben einwirken, zu lösen waren. Insbesondere liegt - soweit ersichtlich - noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Einwand der heranrückenden Bebauung bei nicht gewerblichen Betriebsanlagen vor“.
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Nur gegen die der revisionswerbenden Partei in diesem Erkenntnis zusätzlich vorgeschriebene Auflage betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand richtet sich die vorliegende Revision.
11
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der „Revision des Nachbarn H. G.“ beantragt. Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück- in eventu abzuweisen. Die revisionswerbende Partei replizierte auf die vom Mitbeteiligten erstattete Revisionsbeantwortung.
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In ihrer Zulässigkeitsbegründung verweist die revisionswerbende Partei zunächst auf fehlende Rechtsprechung zur Frage, „wie und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen“ Einwendungen eines land- forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 im Baubewilligungsverfahren zu behandeln seien. Weiters wird zusammengefasst mit näherer Begründung vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, wie der Begriff des „bestehenden land- und forstwirtschaftlichen“ Betriebes auszulegen sei. Der Gesetzgeber des Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 habe von vornherein den Vertrauensschutz zugunsten des Bestandes von Betrieben nur in Bezug auf solche Betriebsanlagen gewähren wollen, die auch tatsächlich betrieblich genutzt würden. Die Voraussetzungen des tatsächlichen Bestandes der Bauwerke und Anlagen und der Betriebsausübung für die Inanspruchnahme der in Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 vorgesehener Rechte benachbarter Betriebe müssten insbesondere für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten. Das auf Grundstück Nr. 1632/3 errichtete Stallgebäude sei noch nicht in Verwendung. Es sei nicht festgestellt worden, welche baulichen Maßnahmen, insbesondere zur Errichtung des Volierensystems, dessen Bewilligung nicht feststehe, noch erforderlich seien. Die Entscheidung sei im vorliegenden Fall davon abhängig, ob der Mitbeteiligte seine Einwendungen rechtens auch auf die Emissionen des auf Grundstück Nr. 1632/3 errichteten Stallgebäudes stützen könne. Ohne Bedachtnahme auf einen in diesem Gebäude situierten Betrieb sei die bekämpfte Auflage nicht oder nur in einem weniger belastenden Umfang berechtigt.
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Das LVwG sei bei seiner Annahme, der Mitbeteiligte sei in Bezug auf Immissionen, die von dem auf seinem Grundstück Nr. 1632/3 errichteten Gebäude ausgingen und auf die Bauplätze der Revisionswerberin einwirken würden, nicht präkludiert, von der Rechtsprechung abgewichen. Zusammengefasst wird hierzu vorgebracht, um eine taugliche Einwendung in Bezug auf die heranrückende Bebauung zu erheben, müsse der Nachbar vorbringen, welche zulässigen Emissionen von dem auf seinem Grundstück befindlichen (Gewerbe)Betrieb ausgingen (Hinweis auf VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Bei der Erhebung von Einwendungen wegen heranrückender Bebauung sei der Nachbar insbesondere zur Angabe jenes Betriebes verpflichtet, von welchem die angeblich zulässigen Emissionen ausgingen. Wenn er seine Einwendungen auf Emissionen von Betrieben oder Betriebsteilen stütze, die auf zwei oder mehreren Grundstücken errichtet seien, habe er diese zusätzlich zu individualisieren, etwa durch Angabe des Grundstückes oder durch eine Beschreibung der Betriebsanlagen (Hinweis auf VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, und VwGH 7.7.2022, Ra 2020/07/0025). Der Mitbeteiligte habe in seinen schriftlichen Einwendungen, auf die er in der Bauverhandlung verwiesen habe, ausschließlich Einwendungen von Emissionen erhoben, die von „Betriebsanlagen“ ausgehen würden, die auf den Grundstücken Nr. 1623 und Nr. .212 errichtet seien, was wohl darauf zurückzuführen sei, dass die Halle auf dem Grundstück Nr. 1632/3 tatsächlich nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb zähle. Mit den Emissionen von seinem Grundstück Nr. 1632/3 sei er daher präkludiert. Sollte die aufgezeigte Rechtsprechung nicht einschlägig sein, fehle Rechtsprechung, ob es zur Vermeidung einer Präklusion hinsichtlich Einwendungen wegen heranrückender Bebauung ausreiche, diese vorerst lediglich auf einzelne Betriebe oder Teilbetriebe oder Grundstücke zu erheben, um diese sodann auf andere Betriebsteile oder Grundstücke auszudehnen.
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Weiters wird zusammengefasst mit näherer Begründung fehlende Rechtsprechung zur Frage geltend gemacht, „ob und inwieweit bei der Prüfung von Einwendungen wegen heranrückender Bebauung darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die aufgrund des für den benachbarten Betrieb seinerzeit erteilten Baubewilligungsbescheides zulässigen Emissionen zwischenzeitig zu einer Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit von Menschen oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft geführt haben, sodass die Baubehörde gem. Paragraph 46, Oö. BauO 1994 zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen verpflichtet ist“. Das LVwG hätte prüfen müssen, ob und inwieweit für den Betrieb des Mitbeteiligten „‘sowieso‘ - also bereits auf Grund der aktuellen Gegebenheiten (ohne Bewilligung und/oder Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens)“ aufgrund des Gesetzes bereits Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben seien, durch die dessen Emissionen derart vermindert würden, dass eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung auf den Bauplätzen der revisionswerbenden Partei nicht mehr eintreten und eine Baubewilligung ohne Einschränkung durch die Auflage nicht versagt werden könne.
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Schließlich wird zusammengefasst mit näherer Begründung vorgebracht, es seien zu Unrecht die Maßgeblichkeit der Grundgrenzen der Bauplätze der revisionswerbenden Partei für die Beurteilung der nach Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 zulässigen und zumutbaren Immissionsbelastung sowie der allenfalls erforderlichen Auflagen herangezogen worden. Eine Beschränkung auf die Grundgrenze könne im Hinblick auf die Baufreiheit des Bewilligungswerbers nicht maßgeblich sein. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen und allenfalls erforderlichen Auflagen sei entgegen der Auffassung des LVwG für die Oö. BauO 1994 nicht ausschließlich das auf der Grundgrenze festzustellende Immissionsausmaß maßgeblich. Zu dieser Frage liege „keine eindeutige Rechtsprechung“ vor.
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Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes:
20
Mit dem hg. Beschluss vom 30. April 2024 in dem zu Ro 2023/05/0005 protokollierten Verfahren wurde über den Zulassungsausspruch des auch im vorliegenden Revisionsfall angefochtenen Erkenntnisses bereits abgesprochen. In diesem Beschluss wurde die Revision des Mitbeteiligten gegen das angefochtene Erkenntnis zurückgewiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen werden.
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Zur Zulässigkeitsbegründung der revisionswerbenden Partei:
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Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, mwN).
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Mit dem gänzlich pauschalen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Einwendungen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus vergleiche , etwa VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).
24
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , aus vielen etwa VwGH 22.12.2023, Ra 2023/05/0272, mwN).
25
Bei der Beurteilung der von einem benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden, auf das Baugrundstück einwirkenden Immissionsbelastung sind zwei miteinander verknüpfte Fragen zu klären, nämlich einerseits das Ausmaß der Immissionsbelastung an der Grundgrenze des Baugrundstückes und andererseits die Frage der Rechtmäßigkeit der von dem Betrieb ausgehenden Emissionen vergleiche , zu Betriebsanlagen nach Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, mwN).
26
Nach den unbestrittenen Feststellungen des LVwG waren für die bekämpfte und auf Grundlage der Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen erteilte Auflage betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Nordostseite des Baugrundstückes Nr. 1609/6 und an der Südostseite beider Baugrundstücke ausschließlich Schallimmissionen des landwirtschaftlichen Betriebes aus den Geräuschen der Stalllüftungen der Hühnerställe „West“ (Grundstück Nr. 1623) und „Nord“ (Grundstück Nr. 1632/3) und davon „primär“ jene der Stalllüftung des Hühnerstalles „West“ relevant. Die durch die Tiere selbst verursachten beziehungsweise potentiell verursachten Geräusche haben nach den diesbezüglich unbekämpften verwaltungsgerichtlichen Feststellungen keinen Einfluss auf die Immissionssituation.
27
Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, welche sich ausschließlich gegen die erteilte Auflage der Errichtung der beschriebenen Lärmschutzwände wendet, in Zusammenhang mit fehlender Rechtsprechung zum Begriff des „bestehenden“ land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darauf stützt, die bekämpfte Auflage sei bei Außerachtlassung des Hühnerstalles „Nord“ „nur in einem weniger belastenden Umfang“ berechtigt, wird aber auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen:
28
Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013, (siehe die Übergangsvorschrift des "Art". römisch zwei. Absatz 2, in Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021,) normiert, dass beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) auch Einwendungen zu berücksichtigen sind, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage oder von einem bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen.
29
Zunächst lässt sich - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 nicht entnehmen, dass unter einem bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb lediglich jene Betriebe zu verstehen wären, für welche die ihnen zugrundeliegende behördliche Bewilligung „tatsächlich ausgeübt“ werde.
30
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2006, - und daher auf bestehende benachbarte Betriebsanlagen bezogen - im Zusammenhang mit Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 36, Oö. BauTG 1994 (inhaltlich gleichlautend zu Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, und2 Ziffer 22, des nunmehr geltenden Oö. BauTG 2013) bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Regelung der heranrückenden Bebauung in Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 um einen Schutz vor möglichen Emissionen einer rechtmäßig bestehenden gewerblichen Betriebsanlage handelt vergleiche , zu gewerblichen Betriebsanlagen erneut VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Dies gilt nach Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013, ebenso für einen rechtmäßig bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
31
Wie durch die Bezugnahme auf das rechtmäßige Bestehen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes deutlich wird, sind für die nach Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 eingewendeten Immissionen der Inhalt der für den jeweiligen Betrieb rechtskräftig erteilten behördlichen Bewilligungen maßgeblich vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, zweiter Satz Oö. BauO 1994 „auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig“). Es sind daher jene Emissionen erfasst, die bei ordnungsgemäßer Ausübung der Bewilligung maximal entstehen können vergleiche , bereits zu Betriebsanlagen nochmals VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zu einem leerstehenden landwirtschaftlichen Betrieb ausgesprochen, dass zur Immissionsbeurteilung eines solchen Betriebes jene Immissionen zu berücksichtigen sind, welche bei der nach den maßgebenden Rechtsvorschriften zulässigen Tierhaltung entstehen können vergleiche , VwGH 24.5.2016, 2013/05/0212, Rz 59ff). Die Rechtslage ist daher eindeutig vergleiche , zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage bzw. klarem Wortlaut etwa VwGH 1.8.2022, Ro 2020/06/0010, mwN).
32
Das LVwG stellte fest, dass aus den Baubewilligungen der Hühnerställe „West“ und „Nord“ nicht hervorgehe, welche rechtmäßigen Emissionen jeweils im Einzelnen von den beiden Ställen ausgehen würden. Es ist dem LVwG im Sinne der obigen Ausführungen aber nicht entgegenzutreten, wenn es für beide Stallgebäude auf Grundstück Nr. 1623 und Nr. 1632/3 den tierschutzrechtlich zulässigen Tierbesatz ermitteln ließ und nach Würdigung der agrar-, schall- sowie luftreinhaltetechnischen und des humanmedizinischen Amtssachverständigengutachten seiner Entscheidung jene Schallimmissionen, die bei dem so ermittelten Tierbesatz maximal entstehen können, zugrunde legte vergleiche , in diesem Sinn erneut VwGH 24.5.2016, 2013/05/0212, Rz 59ff).
33
Wenn in diesem Zusammenhang ein Feststellungsmangel moniert wird, so wird die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht dargelegt vergleiche , zur nötigen Relevanzdarstellung bei behaupteten Verfahrensmängeln für viele etwa VwGH 2.7.2021, Ra 2021/05/0102, mwN).
34
Ein Revisionswerber hat im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret darzulegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , aus vielen etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229, mwN). Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wiederzugeben oder dessen Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen vergleiche , aus vielen etwa jüngst VwGH 12.3.2024, Ra 2022/10/0045; oder auch VwGH 19.2.2024, Ra 2024/10/0011, jeweils mwN). Soweit das Zulässigkeitsvorbringen ein Abweichen von der Rechtsprechung in Bezug auf eine behauptete Präklusion moniert, wird es bereits diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht. Zudem lässt sich die Rechtsauffassung der Revisionswerberin, bei Betrieben auf mehreren Grundstücken bestehe eine Pflicht zur zusätzlichen Individualisierung der Grundstücke, den hierfür angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnehmen.
35
Die Revision bringt weiters vor, die mitbeteiligte Partei habe erst nach der Bauverhandlung vom 18. Februar 2021 „angeblich“ von ihrem Grundstück Nr. 1632/3 ausgehende Emissionen geltend gemacht. Mit dem in diesem Zusammenhang behaupteten Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, ob es „zur Vermeidung einer Präklusion“ ausreiche, Einwendungen vorerst auf „einzelne Betriebe oder Teilbetriebe oder Grundstücke zu erheben, um diese sodann auf andere Betriebsteile oder Grundstücke auszudehnen“, geht das Zulässigkeitsvorbringen zum einen bereits deswegen ins Leere, als das LVwG feststellte, dass der Mitbeteiligte eine Landwirtschaft auf drei Grundstücken betreibt und gerade nicht festgestellt wurde, dass mehrere Betriebe oder mehrere Teilbetriebe vorliegen würden vergleiche , zum festgestellten Sachverhalt als Ausgangspunkt für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erneut VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0200, mwN).
36
Zum anderen bleibt klarzustellen, dass dann, wenn Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 davon spricht, dass Einwendungen von Immissionen von einem bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen sind, eine Bezugnahme auf konkrete Grundstücke damit insofern erfolgt, als für die Frage, wie ein „benachbarter“ Betrieb im Sinne der genannten Bestimmung für die Geltendmachung von Einwendungen nach der zitierten Bestimmung abzugrenzen ist, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. auf das (Mit)Eigentum an nicht mehr als 50 m entfernten Grundstücken abgestellt wird. Die gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 eingewandten Immissionen müssen sich auf einen solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen. Dabei ist der benachbarte Betrieb als solcher maßgeblich und nicht die verschiedenen Grundstücke, auf welchen sich die zum Betrieb gehörenden Gebäude befinden (arg.: „von einem....Betrieb“).
37
Soweit das Zulässigkeitsvorbringen daher auf „einzelne (...) Grundstücke“ für eine behauptete Präklusion abstellen möchte, kann damit keine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung des Einwendungsschriftssatzes des Mitbeteiligten, die eingewendeten Geruchs- und Lärmimmissionen wären auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten bezogen gewesen, aufgezeigt werden vergleiche , zur Auslegung von Parteienerklärungen etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0194; oder auch VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0005) und ist eine solche vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass das Grundstück Nr. 1632/3 zum landwirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten gehört, auch nicht ersichtlich.
38
Soweit die revisionswerbende Partei pauschal die Zugehörigkeit des Grundstückes Nr. 1632/3 zur Landwirtschaft des Mitbeteiligten in Zweifel ziehen möchte, entfernt sie sich damit - ohne diesbezüglich einen Verfahrensmangel aufzuzeigen - vom festgestellten Sachverhalt vergleiche , hierzu erneut VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0200, mwN).
39
Die Revision bringt weiters vor, das LVwG hätte vor der Vorschreibung der Auflage prüfen müssen, ob und inwieweit für den Betrieb des Mitbeteiligten „sowieso“ Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben gewesen wären. Auch mit diesem Zulässigkeitsvorbringen, mit welchem fehlende Rechtsprechung zur Frage der amtswegigen Prüfung von nachträglichen Vorschreibungen von Auflagen gemäß Paragraph 46, Oö. BauO 1994 im Rahmen der Prüfung einer Einwendung der heranrückenden Bebauung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, leg. cit. im Bauverfahren der revisionswerbenden Partei geltend gemacht werden soll, wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
40
Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist vergleiche , dazu etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2023/06/0062, oder auch VwGH 5.11.2019, Ra 2019/06/0238, jeweils mwN).
41
Der revisionswerbenden Partei als Baubewilligungswerberin kommt auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages in Bezug auf die Gebäude des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Oö. BauO 1994 nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, leg. cit. kein Rechtsanspruch zu vergleiche , grundsätzlich zu baupolizeilichen Aufträgen im Bundesland Oberösterreich etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0032, mwN), sodass eine sie treffende Rechtsverletzung von vornherein nicht in Betracht kommt. Ihr diesbezügliches Vorbringen geht daher schon bereits deswegen ins Leere.
42
Die revisionswerbende Partei bringt überdies vor, es käme für die Beurteilung der Immissionsbelastung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 auf ihren Baugrundstücken nicht auf deren - wie vom LVwG zugrunde gelegt - Grundgrenzen an.
43
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2012, 2009/05/0048, zu einem Fall der heranrückenden Wohnbebauung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 bereits ausgesprochen hat, dass die auf das Nachbargrundstück einwirkende Immissionsbelastung schon an seiner Grenze zu ermitteln ist vergleiche , weiters etwa zur steiermärkischen Rechtslage VwGH 8.6.2011, 2011/06/0048). Das LVwG ist mit seiner Beurteilung, hinsichtlich der Immissionsbelastung sei auf die den Nachbargrundstücken des Mitbeteiligten nächstgelegene Grundgrenze der Baugrundstücke der revisionswerbenden Partei abzustellen, daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
44
Angesichts der Ausführungen der revisionswerbenden Partei zur „Baufreiheit des Bewilligungswerbers“ bleibt abschließend darauf hinzuweisen, dass die Regelung der heranrückenden Bebauung in Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 einen beiderseitigen Schutz darstellt, und damit - soweit es sich um die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei als Baubewilligungswerberin handelt - einen objektiven Schutz unabhängig von subjektiven Wünschen und Vorstellungen sicherstellt vergleiche , zur steiermärkischen Rechtslage nochmals bereits VwGH 8.6.2011, 2011/06/0048).
45
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
46
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff , insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. April 2024

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023050006.J00

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Dokumentnummer

JWT_2023050006_20240430J00