Verwaltungsgerichtshof
30.04.2024
Ro 2023/05/0006
Wenn Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 davon spricht, dass Einwendungen von Immissionen von einem bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen sind, erfolgt eine Bezugnahme auf konkrete Grundstücke damit insofern, als für die Frage, wie ein "benachbarter" Betrieb im Sinne der genannten Bestimmung für die Geltendmachung von Einwendungen nach der zitierten Bestimmung abzugrenzen ist, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. auf das (Mit)Eigentum an nicht mehr als 50 m entfernten Grundstücken abgestellt wird. Die gemäß Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 eingewandten Immissionen müssen sich auf einen solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen. Dabei ist der benachbarte Betrieb als solcher maßgeblich und nicht die verschiedenen Grundstücke, auf welchen sich die zum Betrieb gehörenden Gebäude befinden (arg.: "von einem....Betrieb").
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023050006.J04