Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0094

Entscheidungsdatum

11.10.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

SPG 1991 §38a
VwRallg
WaffG 1996 §1
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §13 Abs1

Rechtssatz

Ob der Betroffene aktuell eine Waffe (im Sinne des Paragraph eins, WaffG 1996) besitzt, ist für die Verhängung des Waffenverbots nicht entscheidend und wurde in der umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema auch nicht verlangt; vorausgesetzt wird vielmehr eine Prognose, ob aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Dabei mag das Vorhandensein von Waffen im Haushalt des Betroffenen eine gefahrenerhöhende Tatsache darstellen. Der Umkehrschluss, mangels Vorhandenseins von Waffen im Haushalt des Betroffenen bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung in keinem Fall, ist aber nicht zulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Betroffene, dessen Verhalten und Persönlichkeit die missbräuchliche Verwendung von Waffen indiziert, solche beschaffen könnte. Gegen die (rechtliche) Sichtweise des Revisionswerbers spricht fallbezogen auch, dass Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz WaffG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, bei Erlassung eines Betretungsverbots- und Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, SPG 1991 ex lege ein vorläufiges Waffen- und Munitionsverbot vorsieht, um "der zunehmenden Gewaltbereitschaft, die sich ... vermehrt und vor allem gegenüber Frauen geäußert hat" entgegenzuwirken und "damit maßgeblich zum präventiven Opferschutz" beizutragen bzw. "eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit" zu bewirken Regierungsvorlage 1101 BlgNR römisch 27 . GP, S. 5). Auf das Vorhandensein von Waffen und Munition im Haushalt der Betroffenen wird (auch) dabei nicht abgestellt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030094.L03

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030094_20231011L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0094

Entscheidungsdatum

11.10.2023

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0002 E 1. März 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbots wegen Wegfalls der dafür gegebenen Gründe nach Paragraph 12, Absatz 7, WaffG hat der VwGH erkannt, dass die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen hat, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG noch aufrecht ist. Bei einem Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbots muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört vergleiche etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084). Nichts anderes gilt dann, wenn im Rechtsmittelweg zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung weiterhin eine Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 gerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall muss also ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2007, 2005/03/0022, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030094.L04

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030094_20231011L02

Entscheidungstext Ra 2023/03/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0094

Entscheidungsdatum

11.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2
WaffG 1996 §12 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Gerald Planner, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Hauptplatz 57, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Jänner 2023, Zl. LVwG 70.18-6677/2022-10, betreffend ein Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) wegen eines gewalttätigen Vorfalls im familiären Umfeld verhängt.
2
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Aufschiebungsantrag wird damit begründet, dass dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, da er gezwungen wäre, im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit bei den auszufüllenden Formularen anzugeben, dass über ihn ein Waffenverbot verhängt worden sei. Dies würde sich beruflich für ihn katastrophal auswirken, da er nur mehr beschränkt von seiner Firma eingesetzt werden könnte.
3
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer „Revisionsbeantwortung“ gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , VwGH 31.5.2022, Ra 2022/03/0150, mwN).
6
Das Vorbringen des Revisionswerbers (bloß beschränkte Einsatzmöglichkeit in seinem Beruf) erfüllt diese Darlegungspflicht nicht, zumal daraus nicht ersichtlich wird, welcher konkrete unverhältnismäßige Nachteil ihm daraus erwachsen könnte, weshalb dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben war.

Wien, am 11. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030094.L00

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Dokumentnummer

JWT_2023030094_20230711L00

Entscheidungstext Ra 2023/03/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0094

Entscheidungsdatum

11.10.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

SPG 1991 §38a
VwRallg
WaffG 1996 §1
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
WaffG 1996 §13 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A P in römisch fünf, vertreten durch Mag. Gerald Planner, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Hauptplatz 57, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Jänner 2023, Zl. LVwG 70.18-6677/2022-10, betreffend die Verhängung eines Waffenverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Steiermark über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde ein Waffen- und Munitionsverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) und erklärte die Revision für nicht zulässig. Dieser Entscheidung lag ein gewalttätiger Vorfall im familiären Umfeld vom 28. April 2022 zugrunde, der zu einem Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG sowie einer Strafanzeige gegen den Revisionswerber geführt hatte; das Strafverfahren endete mit einer diversionellen Erledigung.
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit geltend macht, die gegenständliche Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung, weil sämtliche bisherigen Entscheidungen auf Personen abgestellt hätten, die eine Waffe im Sinne des WaffG besessen oder zumindest Zugang zu einer solchen gehabt hätten. Der Revisionswerber habe hingegen keine Waffe in Besitz und dazu auch keinen Zugang, da sich bei ihm zu Hause keine derartigen Waffen befänden. Davon abgesehen sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die für das Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose insofern uneinheitlich, als einerseits beim Beobachtungszeitraum stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen seien und andererseits ein ausreichend langer Beobachtungszeitraum gefordert werde.
3
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

5
Hinsichtlich der für die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG maßgebenden Rechtslage wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN, verwiesen.
6
Danach ist - zusammengefasst - für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
7
Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG rechtfertigen kann; auch wenn dabei keine Waffe verwendet wurde vergleiche , etwa VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0330, mwN).
9
Wenn die Revision geltend macht, der Revisionswerber verfüge über keine Waffen, vermag sie auf der Grundlage der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung allein damit nicht darzutun, dass die Gefährdungsprognose des Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre oder es weiterer rechtlicher Leitlinien durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte, um den gegenständlichen Fall zu lösen. Ob der Betroffene aktuell eine Waffe (im Sinne des Paragraph eins, WaffG) besitzt, ist für die Verhängung des Waffenverbots nicht entscheidend und wurde in der umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema auch nicht verlangt; vorausgesetzt wird vielmehr eine Prognose, ob aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Dabei mag das Vorhandensein von Waffen im Haushalt des Betroffenen eine gefahrenerhöhende Tatsache darstellen. Der Umkehrschluss, mangels Vorhandenseins von Waffen im Haushalt des Betroffenen bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung in keinem Fall, ist aber nicht zulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Betroffene, dessen Verhalten und Persönlichkeit die missbräuchliche Verwendung von Waffen indiziert, solche beschaffen könnte. Letzteres legt die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen, der Revisionswerber habe „zu Hause keine Waffen“, nicht dar.
10
Gegen die (rechtliche) Sichtweise des Revisionswerbers spricht fallbezogen auch, dass Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz WaffG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, bei Erlassung eines Betretungsverbots- und Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, SPG - wie hier - ex lege ein vorläufiges Waffen- und Munitionsverbot vorsieht, um „der zunehmenden Gewaltbereitschaft, die sich ... vermehrt und vor allem gegenüber Frauen geäußert hat“ entgegenzuwirken und „damit maßgeblich zum präventiven Opferschutz“ beizutragen bzw. „eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit“ zu bewirken Regierungsvorlage 1101, BlgNR römisch 27 . GP, S. 5). Auf das Vorhandensein von Waffen und Munition im Haushalt der Betroffenen wird (auch) dabei nicht abgestellt.
11
Entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit das seit der Anlasstat für das Waffenverbot gezeigte Wohlverhalten Bedeutung für die Gefährdungsprognose hat, auch nicht uneinheitlich.
12
Im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbots wegen Wegfalls der dafür gegebenen Gründe nach Paragraph 12, Absatz 7, WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen hat, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG noch aufrecht ist. Bei einem Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbots muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Nichts Anderes gilt dann, wenn - wie im Revisionsfall - im Rechtsmittelweg zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung weiterhin eine Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG gerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall muss also ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen vergleiche , etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086, mwN).
13
Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht die seit der Anlasstat vergangene Zeit von neun Monaten als zu kurz angesehen, um eine für den Revisionswerber günstige Prognose stellen zu können. Dem tritt die Revision in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegen.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030094.L01

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWT_2023030094_20231011L00