Verwaltungsgerichtshof
11.10.2023
Ra 2023/03/0094
Ob der Betroffene aktuell eine Waffe (im Sinne des Paragraph eins, WaffG 1996) besitzt, ist für die Verhängung des Waffenverbots nicht entscheidend und wurde in der umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema auch nicht verlangt; vorausgesetzt wird vielmehr eine Prognose, ob aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Dabei mag das Vorhandensein von Waffen im Haushalt des Betroffenen eine gefahrenerhöhende Tatsache darstellen. Der Umkehrschluss, mangels Vorhandenseins von Waffen im Haushalt des Betroffenen bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung in keinem Fall, ist aber nicht zulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Betroffene, dessen Verhalten und Persönlichkeit die missbräuchliche Verwendung von Waffen indiziert, solche beschaffen könnte. Gegen die (rechtliche) Sichtweise des Revisionswerbers spricht fallbezogen auch, dass Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz WaffG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, bei Erlassung eines Betretungsverbots- und Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, SPG 1991 ex lege ein vorläufiges Waffen- und Munitionsverbot vorsieht, um "der zunehmenden Gewaltbereitschaft, die sich ... vermehrt und vor allem gegenüber Frauen geäußert hat" entgegenzuwirken und "damit maßgeblich zum präventiven Opferschutz" beizutragen bzw. "eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit" zu bewirken Regierungsvorlage 1101 BlgNR römisch 27 . GP, S. 5). Auf das Vorhandensein von Waffen und Munition im Haushalt der Betroffenen wird (auch) dabei nicht abgestellt.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030094.L03