Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Gerald Planner, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Hauptplatz 57, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Jänner 2023, Zl. LVwG 70.18-6677/2022-10, betreffend ein Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) wegen eines gewalttätigen Vorfalls im familiären Umfeld verhängt.
2
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Aufschiebungsantrag wird damit begründet, dass dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, da er gezwungen wäre, im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit bei den auszufüllenden Formularen anzugeben, dass über ihn ein Waffenverbot verhängt worden sei. Dies würde sich beruflich für ihn katastrophal auswirken, da er nur mehr beschränkt von seiner Firma eingesetzt werden könnte.
3
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer „Revisionsbeantwortung“ gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , VwGH 31.5.2022, Ra 2022/03/0150, mwN).
6
Das Vorbringen des Revisionswerbers (bloß beschränkte Einsatzmöglichkeit in seinem Beruf) erfüllt diese Darlegungspflicht nicht, zumal daraus nicht ersichtlich wird, welcher konkrete unverhältnismäßige Nachteil ihm daraus erwachsen könnte, weshalb dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben war.

Wien, am 11. Juli 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030094.L00