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Mit Bescheid vom 28. April 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) den Erstantrag der Revisionswerberin, einer 1965 geborenen indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG (zur Zusammenführung mit ihrer über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Schwiegertochter PG) ab. Begründend hielt die belangte Behörde fest, im Verfahren habe die Revisionswerberin (mit Schreiben vom 10. April 2022) eine Haftungserklärung (gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG) ihrer Schwiegertochter PG für deren (2016 geborene) Tochter PS vorgelegt, die für den Antrag der Revisionswerberin „nicht anwendbar“ sei. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass PG seit dem 9. April 2022 bei ihrem Arbeitgeber nicht mehr angemeldet sei, keine KSV-Auskunft der Haftenden vorgelegt worden sei und die Revisionswerberin keinen Nachweis über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz erbracht habe.Mit Bescheid vom 28. April 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) den Erstantrag der Revisionswerberin, einer 1965 geborenen indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG (zur Zusammenführung mit ihrer über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Schwiegertochter PG) ab. Begründend hielt die belangte Behörde fest, im Verfahren habe die Revisionswerberin (mit Schreiben vom 10. April 2022) eine Haftungserklärung (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG) ihrer Schwiegertochter PG für deren (2016 geborene) Tochter PS vorgelegt, die für den Antrag der Revisionswerberin „nicht anwendbar“ sei. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass PG seit dem 9. April 2022 bei ihrem Arbeitgeber nicht mehr angemeldet sei, keine KSV-Auskunft der Haftenden vorgelegt worden sei und die Revisionswerberin keinen Nachweis über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz erbracht habe.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Juli 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Juli 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, von der Zusammenführenden sei für die Revisionswerberin keine Haftungserklärung abgegeben worden; vielmehr habe PG eine Haftungserklärung für eine andere Person, nämlich für PS (Tochter der PG), abgegeben. Es liege daher keine Haftungserklärung für die Revisionswerberin vor. Das Vorliegen einer Haftungserklärung sei für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 3 NAG - anders als die Tragfähigkeit einer solchen Haftungserklärung - keine allgemeine, sondern eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Ausgehend davon sei auf das Vorbringen der Revisionswerberin zum Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel sowie zum Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK nicht mehr einzugehen gewesen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können, weil sich der zugrunde gelegte Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt ergebe und keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären gewesen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, von der Zusammenführenden sei für die Revisionswerberin keine Haftungserklärung abgegeben worden; vielmehr habe PG eine Haftungserklärung für eine andere Person, nämlich für PS (Tochter der PG), abgegeben. Es liege daher keine Haftungserklärung für die Revisionswerberin vor. Das Vorliegen einer Haftungserklärung sei für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG - anders als die Tragfähigkeit einer solchen Haftungserklärung - keine allgemeine, sondern eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Ausgehend davon sei auf das Vorbringen der Revisionswerberin zum Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel sowie zum Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK nicht mehr einzugehen gewesen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden können, weil sich der zugrunde gelegte Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt ergebe und keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht habe das Bestehen eines Familienlebens nicht angezweifelt, aber durch die Verweigerung des Aufenthaltstitels in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens massiv eingegriffen. Zudem habe das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen zum Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel durchgeführt. Der Revisionswerberin hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zur finanziellen Situation und zu den Beziehungen zu den nahen Verwandten zu äußern. Anschließend wurde näher dargelegt, weshalb im Rahmen einer Prognoseentscheidung davon auszugehen gewesen wäre, dass ausreichende Unterhaltsmittel vorgelegen wären.
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Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf den fehlenden Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel (und damit nicht auf das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung), sondern auf die unterbliebene Vorlage einer Haftungserklärung zugunsten der Revisionswerberin (und damit auf das Nichtvorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung) gestützt hat. Der vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Annahme, es sei im Verfahren keine zugunsten der Revisionswerberin ausgestellte Haftungserklärung der Zusammenführenden vorgelegt worden, wird in der Revision nicht entgegengetreten.
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Gemäß dem letzten Satz des (den hier beantragten Aufenthaltstitel regelnden) § 47 Abs. 3 NAG hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Vorlage einer Haftungserklärung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 3 NAG um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt (vgl. VwGH 20.1.2011, 2008/22/0866; VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei Fehlen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung auf die Frage des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel sowie das Bestehen eines Anspruchs auf Titelerteilung nach Art. 8 EMRK nicht mehr eingegangen werden muss (vgl. erneut VwGH 20.1.2011, 2008/22/0866, mwN). Ausgehend davon ist es daher auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu den von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Umständen (finanzielle Situation, familiäre Beziehungen) keine Ermittlungen vorgenommen und keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.Gemäß dem letzten Satz des (den hier beantragten Aufenthaltstitel regelnden) Paragraph 47, Absatz 3, NAG hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Vorlage einer Haftungserklärung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt vergleiche , VwGH 20.1.2011, 2008/22/0866; VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei Fehlen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung auf die Frage des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel sowie das Bestehen eines Anspruchs auf Titelerteilung nach Artikel 8, EMRK nicht mehr eingegangen werden muss vergleiche , erneut VwGH 20.1.2011, 2008/22/0866, mwN). Ausgehend davon ist es daher auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu den von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Umständen (finanzielle Situation, familiäre Beziehungen) keine Ermittlungen vorgenommen und keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. 7
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2023