Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/22/0121

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0121

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs2 implizit
NAG 2005 §2 Abs1 Z15
NAG 2005 §47 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0129 E 18. Oktober 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Vorlage einer Haftungserklärung handelt es sich nicht um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung (iSd Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005), sondern um eine besondere Erteilungsvoraussetzung (nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005)(vgl. E 20. Jänner 2011, 2008/22/0866).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220121.L01

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2022220121_20230525L01

Entscheidungstext Ra 2022/22/0121

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0121

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs2 implizit
NAG 2005 §2 Abs1 Z15
NAG 2005 §47 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der K K, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. Juli 2022, 405-11/316/1/2-2022, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 28. April 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) den Erstantrag der Revisionswerberin, einer 1965 geborenen indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG (zur Zusammenführung mit ihrer über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Schwiegertochter PG) ab. Begründend hielt die belangte Behörde fest, im Verfahren habe die Revisionswerberin (mit Schreiben vom 10. April 2022) eine Haftungserklärung (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG) ihrer Schwiegertochter PG für deren (2016 geborene) Tochter PS vorgelegt, die für den Antrag der Revisionswerberin „nicht anwendbar“ sei. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass PG seit dem 9. April 2022 bei ihrem Arbeitgeber nicht mehr angemeldet sei, keine KSV-Auskunft der Haftenden vorgelegt worden sei und die Revisionswerberin keinen Nachweis über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz erbracht habe.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Juli 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, von der Zusammenführenden sei für die Revisionswerberin keine Haftungserklärung abgegeben worden; vielmehr habe PG eine Haftungserklärung für eine andere Person, nämlich für PS (Tochter der PG), abgegeben. Es liege daher keine Haftungserklärung für die Revisionswerberin vor. Das Vorliegen einer Haftungserklärung sei für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG - anders als die Tragfähigkeit einer solchen Haftungserklärung - keine allgemeine, sondern eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Ausgehend davon sei auf das Vorbringen der Revisionswerberin zum Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel sowie zum Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK nicht mehr einzugehen gewesen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden können, weil sich der zugrunde gelegte Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt ergebe und keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären gewesen sei.

3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.

Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

4
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht habe das Bestehen eines Familienlebens nicht angezweifelt, aber durch die Verweigerung des Aufenthaltstitels in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens massiv eingegriffen. Zudem habe das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen zum Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel durchgeführt. Der Revisionswerberin hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zur finanziellen Situation und zu den Beziehungen zu den nahen Verwandten zu äußern. Anschließend wurde näher dargelegt, weshalb im Rahmen einer Prognoseentscheidung davon auszugehen gewesen wäre, dass ausreichende Unterhaltsmittel vorgelegen wären.
5
Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf den fehlenden Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel (und damit nicht auf das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung), sondern auf die unterbliebene Vorlage einer Haftungserklärung zugunsten der Revisionswerberin (und damit auf das Nichtvorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung) gestützt hat. Der vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Annahme, es sei im Verfahren keine zugunsten der Revisionswerberin ausgestellte Haftungserklärung der Zusammenführenden vorgelegt worden, wird in der Revision nicht entgegengetreten.
6
Gemäß dem letzten Satz des (den hier beantragten Aufenthaltstitel regelnden) Paragraph 47, Absatz 3, NAG hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Vorlage einer Haftungserklärung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt vergleiche , VwGH 20.1.2011, 2008/22/0866; VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei Fehlen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung auf die Frage des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel sowie das Bestehen eines Anspruchs auf Titelerteilung nach Artikel 8, EMRK nicht mehr eingegangen werden muss vergleiche , erneut VwGH 20.1.2011, 2008/22/0866, mwN). Ausgehend davon ist es daher auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu den von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Umständen (finanzielle Situation, familiäre Beziehungen) keine Ermittlungen vorgenommen und keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
7
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220121.L00

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2022220121_20230525L00