Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/21/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0108

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §76 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0442 E 15. November 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210108.L01

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022210108_20240411L01

Rechtssatz für Ra 2022/21/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0108

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z3
FPG 2005 §76 Abs2 Z9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0375 E 18. März 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Hat der Fremde in seiner Beschwerdeschrift die Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme - ausreichend substantiiert - dargelegt, hätte das VwG nicht iSd. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und die in der Beschwerde ausdrücklich beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich erachten dürfen vergleiche VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210108.L02

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022210108_20240411L02

Entscheidungstext Ra 2022/21/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0108

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §76 Abs2 Z3
FPG 2005 §76 Abs2 Z9
FPG 2005 §76 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M A, vertreten durch die Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 4/20-25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Mai 2022, W154 2207570-10/10E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 11. April 2022 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen seit 2005 in Österreich aufhältigen marokkanischen Staatsangehörigen, im Hinblick auf das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Nachdem der Revisionswerber aus der Strafhaft, in der er im Zeitpunkt der Bescheiderlassung angehalten wurde, entlassen worden war, wurde die Schubhaft ab 14. April 2022 vollzogen.
2
Mit Schriftsatz vom 26. April 2022 erhob der Revisionswerber gegen den Schubhaftbescheid vom 11. April 2022 sowie die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Mai 2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit , Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab, es stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 3, FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, und traf entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
4
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber unter anderem vor, er habe in seiner Schubhaftbeschwerde angegeben, an Hepatitis C erkrankt zu sein, und weiters an Epilepsie sowie Panikattacken und Schlafstörungen zu leiden, weshalb er zahlreiche Medikamente einnehmen müsse. Dessen ungeachtet habe sich das BVwG lediglich mit seiner Erkrankung an Hepatitis C und auch dies nur unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit auseinandergesetzt; eine Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei unterblieben. In diesem Zusammenhang wendet sich der Revisionswerber auch gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und macht geltend, es sei zu Unrecht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgegangen worden.
5
Schon aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende Revision - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
6
Das BVwG stellte in dem angefochtenen Erkenntnis lediglich eine Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C fest; mit den weiteren Erkrankungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Bestehen der Revisionswerber in seiner Schubhaftbeschwerde vorgebracht hatte, setzte sich das BVwG nicht auseinander. Es führte lediglich und ohne Bezugnahme auf das Vorbringen des Revisionswerbers ins Treffen, in der Anhaltedatei des Bundesministers für Inneres fänden sich keine Einträge, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuteten. Schon deshalb ist das angefochtene Erkenntnis mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet.
7
Weiters setzte sich das BVwG in dem angefochtenen Erkenntnis mit der von ihm festgestellten Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C ausschließlich unter dem Blickwinkel der Haftfähigkeit auseinander. Eine Berücksichtigung dieser Erkrankung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft unterblieb bzw. es wurde im Rahmen der durchgeführten „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ bloß auf die bestehende Haftfähigkeit des Revisionswerbers verwiesen. Auch dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann vergleiche , VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mwN).
8
Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG auch nicht - wie in der Revision zutreffend beanstandet wird - von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen und von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung absehen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich auch schon wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn der Fremde in seiner Beschwerdeschrift - ausreichend substantiiert - die Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme darlegt, grundsätzlich nicht im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden dürfe vergleiche , nochmals VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, nunmehr Rn. 15, mwN).
9
Der aufgezeigte Mangel haftet nicht nur dem im angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG getroffenen positiven Fortsetzungsausspruch an, sondern auch schon dem Schubhaftbescheid vom 11. April 2022. Sowohl nach dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers als auch nach den Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis hat sich die Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C „unzweifelhaft aus den sich in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen medizinischen Unterlagen“ ergeben. Ausgehend davon, dass die Erkrankung des Revisionswerbers schon im behördlichen Verfahren aktenkundig war, hätte sich das BFA damit bereits im Schubhaftbescheid sowohl unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit als auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auseinandersetzen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, hätte das BVwG schon deshalb von der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ausgehen müssen.
10
Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus den aufgezeigten Gründen zur Gänze (vorranging) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
11
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. April 2024

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210108.L00

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2022210108_20240411L00