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Mit Bescheid vom 11. April 2022 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen seit 2005 in Österreich aufhältigen marokkanischen Staatsangehörigen, im Hinblick auf das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Nachdem der Revisionswerber aus der Strafhaft, in der er im Zeitpunkt der Bescheiderlassung angehalten wurde, entlassen worden war, wurde die Schubhaft ab 14. April 2022 vollzogen.Mit Bescheid vom 11. April 2022 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen seit 2005 in Österreich aufhältigen marokkanischen Staatsangehörigen, im Hinblick auf das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Nachdem der Revisionswerber aus der Strafhaft, in der er im Zeitpunkt der Bescheiderlassung angehalten wurde, entlassen worden war, wurde die Schubhaft ab 14. April 2022 vollzogen.
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Mit Schriftsatz vom 26. April 2022 erhob der Revisionswerber gegen den Schubhaftbescheid vom 11. April 2022 sowie die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Mai 2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab, es stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, und traf entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Schriftsatz vom 26. April 2022 erhob der Revisionswerber gegen den Schubhaftbescheid vom 11. April 2022 sowie die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Mai 2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit , Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab, es stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 3, FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, und traf entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
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Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber unter anderem vor, er habe in seiner Schubhaftbeschwerde angegeben, an Hepatitis C erkrankt zu sein, und weiters an Epilepsie sowie Panikattacken und Schlafstörungen zu leiden, weshalb er zahlreiche Medikamente einnehmen müsse. Dessen ungeachtet habe sich das BVwG lediglich mit seiner Erkrankung an Hepatitis C und auch dies nur unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit auseinandergesetzt; eine Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei unterblieben. In diesem Zusammenhang wendet sich der Revisionswerber auch gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und macht geltend, es sei zu Unrecht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgegangen worden.Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber unter anderem vor, er habe in seiner Schubhaftbeschwerde angegeben, an Hepatitis C erkrankt zu sein, und weiters an Epilepsie sowie Panikattacken und Schlafstörungen zu leiden, weshalb er zahlreiche Medikamente einnehmen müsse. Dessen ungeachtet habe sich das BVwG lediglich mit seiner Erkrankung an Hepatitis C und auch dies nur unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit auseinandergesetzt; eine Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei unterblieben. In diesem Zusammenhang wendet sich der Revisionswerber auch gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und macht geltend, es sei zu Unrecht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgegangen worden.
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Schon aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende Revision - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.Schon aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende Revision - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
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Das BVwG stellte in dem angefochtenen Erkenntnis lediglich eine Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C fest; mit den weiteren Erkrankungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Bestehen der Revisionswerber in seiner Schubhaftbeschwerde vorgebracht hatte, setzte sich das BVwG nicht auseinander. Es führte lediglich und ohne Bezugnahme auf das Vorbringen des Revisionswerbers ins Treffen, in der Anhaltedatei des Bundesministers für Inneres fänden sich keine Einträge, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuteten. Schon deshalb ist das angefochtene Erkenntnis mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet.
7
Weiters setzte sich das BVwG in dem angefochtenen Erkenntnis mit der von ihm festgestellten Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C ausschließlich unter dem Blickwinkel der Haftfähigkeit auseinander. Eine Berücksichtigung dieser Erkrankung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft unterblieb bzw. es wurde im Rahmen der durchgeführten „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ bloß auf die bestehende Haftfähigkeit des Revisionswerbers verwiesen. Auch dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mwN).Weiters setzte sich das BVwG in dem angefochtenen Erkenntnis mit der von ihm festgestellten Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C ausschließlich unter dem Blickwinkel der Haftfähigkeit auseinander. Eine Berücksichtigung dieser Erkrankung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft unterblieb bzw. es wurde im Rahmen der durchgeführten „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ bloß auf die bestehende Haftfähigkeit des Revisionswerbers verwiesen. Auch dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann vergleiche , VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mwN). 8
Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG auch nicht - wie in der Revision zutreffend beanstandet wird - von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen und von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung absehen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich auch schon wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn der Fremde in seiner Beschwerdeschrift - ausreichend substantiiert - die Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme darlegt, grundsätzlich nicht im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden dürfe (vgl. nochmals VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, nunmehr Rn. 15, mwN).Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG auch nicht - wie in der Revision zutreffend beanstandet wird - von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen und von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung absehen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich auch schon wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn der Fremde in seiner Beschwerdeschrift - ausreichend substantiiert - die Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme darlegt, grundsätzlich nicht im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden dürfe vergleiche , nochmals VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, nunmehr Rn. 15, mwN). 9
Der aufgezeigte Mangel haftet nicht nur dem im angefochtenen Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 3 FPG getroffenen positiven Fortsetzungsausspruch an, sondern auch schon dem Schubhaftbescheid vom 11. April 2022. Sowohl nach dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers als auch nach den Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis hat sich die Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C „unzweifelhaft aus den sich in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen medizinischen Unterlagen“ ergeben. Ausgehend davon, dass die Erkrankung des Revisionswerbers schon im behördlichen Verfahren aktenkundig war, hätte sich das BFA damit bereits im Schubhaftbescheid sowohl unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit als auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auseinandersetzen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, hätte das BVwG schon deshalb von der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ausgehen müssen.Der aufgezeigte Mangel haftet nicht nur dem im angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG getroffenen positiven Fortsetzungsausspruch an, sondern auch schon dem Schubhaftbescheid vom 11. April 2022. Sowohl nach dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers als auch nach den Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis hat sich die Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C „unzweifelhaft aus den sich in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen medizinischen Unterlagen“ ergeben. Ausgehend davon, dass die Erkrankung des Revisionswerbers schon im behördlichen Verfahren aktenkundig war, hätte sich das BFA damit bereits im Schubhaftbescheid sowohl unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit als auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auseinandersetzen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, hätte das BVwG schon deshalb von der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ausgehen müssen.
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Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus den aufgezeigten Gründen zur Gänze (vorranging) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus den aufgezeigten Gründen zur Gänze (vorranging) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. April 2024