Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/21/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0017

Entscheidungsdatum

31.01.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/21/0018

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt für die gegenständliche Revision nur in Bezug auf den die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Spruchteil in Betracht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft und nicht auch bezüglich geltend gemachter Abschiebungshindernisse zu prüfen vergleiche VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, Rn. 4, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210017.L01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022210017_20220131L01

Rechtssatz für Ra 2022/21/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0017

Entscheidungsdatum

31.01.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/21/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0116 B 1. April 2020 RS 1 (hier ohne den Verweis auf § 43 VwGG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist vergleiche dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie jüngst VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210017.L02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022210017_20220131L02

Rechtssatz für Ra 2022/21/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0017

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §76 Abs3 Z9
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/21/0018

Rechtssatz

Für die Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrunde liegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft, die im Übrigen einem "Untermietverbot" nicht zwingend zuwiderläuft, ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegen steht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210017.L02

Im RIS seit

16.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022210017_20240411L01

Rechtssatz für Ra 2022/21/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0017

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §76 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/21/0018

Rechtssatz

Bestehen Gründe zur Annahme, dass die im Stande der Schubhaft gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz - ausschließlich - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurden, weshalb die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 aufrecht zu erhalten sei, ist vom VwG eine (inhaltliche) Grobprüfung der Anträge auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210017.L01

Im RIS seit

16.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022210017_20240411L02

Entscheidungstext Ra 2022/21/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0017

Entscheidungsdatum

31.01.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/21/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. A, geboren 1992, und des 2. N, geboren 1998, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Jänner 2022, 1. W282 2250477-1/7E, und 2. W282 2250478-1/7E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Jänner 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Dezember 2021, mit dem die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung der beiden Revisionswerber nach Armenien angeordnet worden war, ab. Unter einem stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die am 20. Jänner 2022 beim BVwG eingebrachte Revision, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Diesen Antrag wies das BVwG mit Beschluss vom 20. Jänner 2022 mangels ausreichend konkreter Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils ab.
3
Mit dem vorliegenden Antrag vom 30. Jänner 2022 begehren die Revisionswerber, diesen Beschluss des BVwG abzuändern und der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche Revision nur in Bezug auf den die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Spruchteil in Betracht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft und nicht auch bezüglich geltend gemachter Abschiebungshindernisse zu prüfen vergleiche , VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, Rn. 4, mwN).
5
Der vorliegende Abänderungsantrag ist nicht berechtigt: Darin wird weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem Beschluss des BVwG vom 20. Jänner 2022 behauptet, noch zeigen die Revisionswerber eine maßgebliche Fehlbeurteilung des BVwG auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen und die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist vergleiche , neuerlich VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, nunmehr Rn. 5, mwN).
6
Das trifft hier nicht zu, weil das Vorliegen der in der Revision geltend gemachten Verfahrens- und Begründungsmängel in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht schon nach einer ersten Vorprüfung offenkundig ist. Da auch keine Anhaltspunkte für eine amtswegige Revidierung der Entscheidung des BVwG bestehen, war der vorliegende Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG abzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210017.L00

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2022210017_20220131L00

Entscheidungstext Ra 2022/21/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0017

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §76 Abs3 Z9
FPG 2005 §76 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/21/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr.in Oswald, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision von 1. A G, und 2. N G, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Jänner 2022, 1. W282 2250477-1/7E und 2. W282 2250478-1/7E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerber, zwei Brüder mit armenischer Staatsangehörigkeit, stellten nach der gemeinsam mit ihren Eltern erfolgten Einreise nach Österreich am 16. April 2015 Anträge auf internationalen Schutz, die im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 17. August 2020 (jeweils samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung) abgewiesen wurden.
2
Am 31. August 2020 stellten die Revisionswerber jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Diese Anträge wurden im Beschwerdeweg mit Erkenntnissen des BVwG jeweils vom 8. November 2021 abgewiesen. Unter einem wurde gegen die Revisionswerber jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3
Am 31. Dezember 2021 wurden die Revisionswerber, die sich am 19. Juli 2021 von ihrem bisherigen Wohnsitz abgemeldet hatten, bei einer Verkehrskontrolle aufgegriffen und festgenommen. Mit Mandatsbescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag wurde über die Revisionswerber jeweils gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
4
Am 11. Jänner 2022 stellten die Revisionswerber im Stande der Schubhaft jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu hielt das BFA mit näher begründeten, den Revisionswerbern jeweils ausgehändigten Aktenvermerken vom selben Tag fest, dass iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestünden, die Anträge auf internationalen Schutz seien (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Die Anhaltung der Revisionswerber in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen (weiterhin) vorlägen; für die Höchstdauer gelte Paragraph 80, Absatz 5, FPG.
5
Mit Schriftsätzen vom 12. Jänner 2022 brachten die Revisionswerber jeweils eine gegen die Anhaltung seit dem 12. Jänner 2022 gerichtete Schubhaftbeschwerde ein. Sie brachten vor, dass „zwischenzeitig“ in Armenien Krieg ausgebrochen sei, den die Revisionswerber für völkerrechtswidrig erachteten. Sie befürchteten die Einziehung zum Wehrdienst. Überdies machten die Revisionswerber geltend, in der Wohnung der Lebensgefährtin des Erstrevisionswerbers eine gesicherte Wohnmöglichkeit zu haben und legten als Beweismittel jeweils eine mit der Lebensgefährtin des Erstrevisionswerbers abgeschlossene „Wohnrechtsvereinbarung“ vor.
6
Mit dem angefochtenen - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erlassenen - Erkenntnis vom 14. Jänner 2022 wies das BVwG die Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet ab. Es stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest, dass hinsichtlich des Erst- und des Zweitrevisionswerbers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenaussprüche.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
8
Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
9
Wie die Revisionswerber zutreffend geltend machen, hat das BVwG nämlich zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann zwar trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrags von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Davon konnte im vorliegenden Fall angesichts der strittigen Frage des Vorliegens einer sicheren Unterkunftsmöglichkeit aber keine Rede sein:
10
Das BVwG nahm an, dass die Fluchtgefahrtatbestände der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, und 9 FPG erfüllt seien und legte seinen diesbezüglichen Erwägungen zugrunde, die Revisionswerber seien „passabel integriert“, würden Deutsch sprechen und über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis in Österreich verfügen. Allerdings hätten sie seit 19. Juli 2021 keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz mehr und seien aufgrund ihres Untertauchens vertrauensunwürdig und nicht kooperativ. Der Erstrevisionswerber habe eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, jedoch könnten die Revisionswerber in deren Wohnung keinen „gesicherten Wohnsitz begründen“, zumal die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung zivilrechtlich „nichtig“ sei, sei doch im Mietvertrag ein Untermietverbot vorgesehen. Abgesehen davon könne schon angesichts des Untertauchens der Revisionswerber im Juli 2021 die erst in der Schubhaftbeschwerde vorgebrachte Unterkunftsmöglichkeit „keinen Sicherungscharakter“ mehr begründen und der Behauptung des Erstrevisionswerbers, er habe bereits zuvor in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gewohnt, sei kein Glauben zu schenken.
11
In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG aber, dass es für die Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrunde liegenden Vereinbarung ankommt, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft, die im Übrigen einem „Untermietverbot“ nicht zwingend zuwiderläuft, ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegen steht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann vergleiche , allgemein zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Letzteres verneinte das BVwG im Ergebnis damit, dass die vorgelegte Zusage der Lebensgefährtin des Erstrevisionswerbers unglaubwürdig sei. Eine solche Würdigung des erst mit der Schubhaftbeschwerde vorgelegten Beweismittels hätte jedoch nicht ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung - in der die Lebensgefährtin des Erstrevisionswerbers zu diesem Thema zu vernehmen gewesen wäre - erfolgen dürfen.
12
Im Hinblick auf die von den Revisionswerbern im Stande der Schubhaft gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz ging das BVwG (wie bereits das BFA) davon aus, es bestünden Gründe zur Annahme, dass die Anträge - ausschließlich - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurden, weshalb die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht zu erhalten sei. In dieser Hinsicht hatte das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung der Anträge auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (siehe dazu des Näheren VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076, Rn. 13, mwN). Bei der Vornahme dieser Grobprüfung hat das BVwG aber - wie in der Revision im Ergebnis zu Recht geltend gemacht wird - auf das in der Schubhaftbeschwerde erstattete Vorbringen zur Gefahr der Einziehung der Revisionswerber zum Wehrdienst in einem - ihrer Meinung nach von armenischer Seite völkerrechtswidrigen - kriegerischen Konflikt nicht ausreichend Bedacht genommen.
13
Diesbezüglich verwies das BVwG lediglich darauf, die „objektiv unbegründeten“ Fluchtgründe seien von den Revisionswerbern bereits im Verfahren über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 56, AsylG 2005 vorgebracht worden und vom BVwG in seinem diese Anträge abweisenden Erkenntnis vom 8. November 2021 im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien, dessen Begründung sich das BVwG insoweit anschließe, für nicht gerechtfertigt erachtet worden. Entgegen der Auffassung des BVwG wurde die in der Beschwerde vorgebrachte Gefährdung im Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 56, AsylG 2005 aber nicht behandelt, hatten die Revisionswerber in diesem Verfahren doch lediglich vorgebracht, (allgemein) aufgrund der kriegerischen Handlungen in der Region Berg-Karabach in ihrer Sicherheit gefährdet zu sein. Die im Schubhaftbeschwerdeverfahren ins Treffen geführte, bisher somit noch nicht geprüfte Frage des Vorliegens der Gefahr einer Rekrutierung der Revisionswerber zum Wehrdienst in diesem ihrer Meinung nach völkerrechtswidrigen Konflikt und deren allfällige Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 76, Absatz 6, FPG behandelte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis nicht, weshalb es insofern mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet ist.
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Aus den genannten Gründen war das bekämpfte Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, was auch auf die zum Nachteil der Revisionswerber getroffenen Kostenentscheidungen durchschlägt.
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Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG abgesehen werden.
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Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auch auf Paragraph 53, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210017.L00

Im RIS seit

16.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2022210017_20240411L00