Verwaltungsgerichtshof
31.01.2022
Ra 2022/21/0017
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/21/0018
Nichtstattgebung - Schubhaft - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt für die gegenständliche Revision nur in Bezug auf den die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Spruchteil in Betracht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft und nicht auch bezüglich geltend gemachter Abschiebungshindernisse zu prüfen vergleiche VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, Rn. 4, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210017.L01