Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0017

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/21/0018

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt für die gegenständliche Revision nur in Bezug auf den die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Spruchteil in Betracht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft und nicht auch bezüglich geltend gemachter Abschiebungshindernisse zu prüfen vergleiche VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, Rn. 4, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210017.L01