Verwaltungsgerichtshof
11.04.2024
Ra 2022/21/0017
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/21/0018
Bestehen Gründe zur Annahme, dass die im Stande der Schubhaft gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz - ausschließlich - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurden, weshalb die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 aufrecht zu erhalten sei, ist vom VwG eine (inhaltliche) Grobprüfung der Anträge auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210017.L01