Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0017

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/21/0018

Rechtssatz

Bestehen Gründe zur Annahme, dass die im Stande der Schubhaft gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz - ausschließlich - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurden, weshalb die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 aufrecht zu erhalten sei, ist vom VwG eine (inhaltliche) Grobprüfung der Anträge auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210017.L01