Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/17/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/17/0200

Entscheidungsdatum

19.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0095 E 27. Dezember 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist nicht etwa aus Gesichtspunkten der Effizienz geboten, ist doch die Vornahme ergänzender Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht fallbezogen jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen vergleiche dazu näher VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170200.L01

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2022170200_20251219L01

Rechtssatz für Ra 2022/17/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/17/0200

Entscheidungsdatum

19.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3 zweiter Satz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/17/0183 E 19. Dezember 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einem Fehler im Rahmen der Aktenvorlage an das VwG, wie im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Behörde den Akt nicht vollständig vorgelegt hat, handelt es sich nicht um eine Ermittlungslücke im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, sondern um einen erst nach der Erlassung des Bescheids unterlaufenen formalen Fehler. Diesem wäre vom VwG ohne Weiteres dadurch Rechnung zu tragen, dass es vor seiner Entscheidung der Behörde die Ergänzung des erkennbar unvollständig übermittelten Akts - auf möglichst einfache Art und Weise - aufzutragen hätte (VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170200.L02

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2022170200_20251219L02

Rechtssatz für Ra 2022/17/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/17/0200

Entscheidungsdatum

19.12.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

EURallg
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/17/0183 E 19. Dezember 2025 RS 4

Stammrechtssatz

Artikel 5, Absatz eins, Dublin III-Verordnung bezieht sich - nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut - auf das Verfahren zur (erstmaligen) Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Steht die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bereits fest, erübrigt sich somit eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit (VwGH 12.6.2019, Ra 2017/19/0206).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170200.L03

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2022170200_20251219L03

Entscheidungstext Ra 2022/17/0200

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/17/0200

Entscheidungsdatum

19.12.2022

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
32013R0604 Dublin-III
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. September 2022, W175 2295561-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: T, geboren 1993), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid der revisionswerbenden Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 25. August 2022 (betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Abschiebung nach Rumänien) erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG statt und behob den bekämpften Bescheid. Zudem sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht das BFA zusammengefasst geltend, nach Ablauf der Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde Österreich als der um Aufnahme ersuchende Mitgliedstaat für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen, sodass diesfalls eine Überstellung des Mitbeteiligten gegebenenfalls möglich wäre. Die rechtlichen Interessen des Mitbeteiligten seien nur beschränkt berührt, zumal keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH 23.2.2022, Ra 2021/01/0409, mwN).
5
Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag des BFA stattzugeben war vergleiche , wieder VwGH 23.2.2022, Ra 2021/01/0409, mwN).

Wien, am 19. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170200.L00

Im RIS seit

13.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JWT_2022170200_20221219L00

Entscheidungstext Ra 2022/17/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/17/0200

Entscheidungsdatum

19.12.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3 zweiter Satz
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art5 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022, W175 2295561-1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Anordnung zur Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (mitbeteiligte Partei: T S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1
Aus den vorgelegten Akten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich folgender wesentlicher Verfahrensverlauf:
2
Am 10. August 2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den - in einem Reisezug nach Italien aufgegriffenen - Mitbeteiligten, einen indischen Staatsangehörigen, einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
3
Aus der Niederschrift einer durch der Landespolizeidirektion Kärnten zuzurechnender Organe der öffentlichen Sicherheit am selben Tag abgehaltenen Befragung wegen des Verdachts der Begehung der Verwaltungsübertretung des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG geht hervor, dass der Mitbeteiligte im Wesentlichen angab, etwa zwei Monate zuvor per Flugzeug von Indien nach Serbien und von dort über Ungarn nach Österreich gelangt zu sein, von wo aus er nach Italien habe weiterreisen wollen.
4
Mit Schreiben vom 10. August 2022 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Mitbeteiligten Parteiengehör ein. Es hielt darin unter anderem fest, der Mitbeteiligte weise einen „EURODAC - Treffer von Rumänien“ auf und werde daher in Schubhaft genommen. Ein Konsultationsverfahren mit Rumänien werde eingeleitet und aufgrund der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats seine Außerlandesbringung angeordnet werden. Der Mitbeteiligte werde nach Rumänien überstellt und es würden ihm unter einem die (näher wiedergegebenen) Länderfeststellungen ausgehändigt werden. Er habe vier Tage Zeit, im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu Stellung zu nehmen.
5
Der Mitbeteiligte bestätigte am 10. August 2022 die Übernahme des Mandatsbescheids (vom selben Tag) betreffend die Anordnung der Schubhaft, des vorgenannten Schreibens betreffend die Einräumung des Parteiengehörs und einer Information betreffend Rechtsberatung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU).
6
Der Mitbeteiligte gab in der Folge keine Stellungnahme im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs ab.
7
Mit Schreiben vom 23. August 2022 stimmte das mit der Sache befasste rumänische Ministerium im (vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10. August 2022 eingeleiteten) Konsultationsverfahren der Rücknahme des Mitbeteiligten zu.
8
Mit „Aufenthaltsinformation“ vom 10. und 25. August 2022 berichteten jeweils die Landespolizeidirektion Kärnten und Landespolizeidirektion Steiermark über die Anhaltung des Mitbeteiligten in Verwaltungsverwahrungshaft bzw. in Schubhaft (ab 10. August 2022).
9
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte am 25. August 2022 (unter anderem) Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters durch.
10
Mit Bescheid vom 25. August 2022 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und seine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG angeordnet werde sowie seine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
11
Begründend gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen den dargestellten Verfahrensverlauf wieder. Ergänzend hielt es (unter anderem) fest, der Mitbeteiligte sei am 10. August 2022 auch polizeilich zum Aufenthalt und zur geplanten Schubhaft befragt worden. Weiters listete es die herangezogenen Beweismittel - darunter solche, die nicht schon oben erörtert wurden, wie das Ergebnis einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 10. August 2022 und weitere Registerabfragen - auf.
12
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Feststellungen zur Person des Mitbeteiligten, zur Begründung des Dublin-Tatbestands, zum (nicht vorhandenen) Privat- und Familienleben des Mitbeteiligten im Bundesgebiet und zur Situation in Rumänien. Es hielt dabei unter anderem fest, der Mitbeteiligte habe in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und befinde sich seit 10. August 2022 in Schubhaft. Er unterliege einem Verfahren nach der Dublin III-Verordnung, weil er bereits in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es sei ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet worden, wobei sich der Mitgliedstaat zur Übernahme gemäß der Dublin III-Verordnung verpflichtet habe.
13
Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 komme mangels Erfüllung der (näher erörterten) Voraussetzungen nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sei die Außerlandesbringung anzuordnen, weil der Mitbeteiligte bereits in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und somit dieser Mitgliedstaat auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Antragsprüfung zuständig sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung stelle (entsprechend der in Paragraph 9, BFA-VG angeordneten Prüfung) auch keinen maßgeblichen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Mitbeteiligten im Sinn des Artikel 8, EMRK dar. Die Anordnung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass auch die Abschiebung zulässig sei.
14
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem wesentlichen Vorbringen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und sein Parteiengehör verletzt. Es habe ihn nicht mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers vernommen und sich nicht hinreichend mit seinen Erlebnissen und der aktuellen Situation in Rumänien auseinandergesetzt; die Länderberichte seien veraltet bzw. nicht hinreichend ausgewertet worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe folglich nicht die gebotenen Feststellungen getroffen und keine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen. Es hätte richtiger Weise zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Mitbeteiligte im Fall der Überstellung nach Rumänien in seinen nach Artikel 2, und 3 EMRK sowie Artikel 4, GRC geschützten Rechten verletzt würde und dass letztlich nach Artikel 17, Dublin III-Verordnung durch Selbsteintritt die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren herzustellen sei.
15
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG statt und behob den bekämpften Bescheid. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
16
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, in Ansehung des Mitbeteiligten sei am 22. Juli 2022 eine erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund seiner Asylantragstellung in Rumänien gespeichert worden. Im gegenständlichen Verfahren sei der Mitbeteiligte jedoch nie zu seinem Aufenthalt in Rumänien persönlich befragt worden. Es sei ihm auch kein Parteiengehör zur beabsichtigten Außerlandesbringung nachweislich eingeräumt worden. Ein Konsultationsverfahren mit den rumänischen Behörden sei ebenso nicht aktenkundig. Eine rechtliche Beurteilung der „Entscheidungsgrundlage“ sei daher nicht möglich, eine solche sei auch unter Heranziehung des Bescheids nicht eindeutig feststellbar. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, ob der Mitbeteiligte im Fall seiner Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen von der EMRK eingeräumten Rechten verletzt zu werden.
17
In der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, dem Verwaltungsakt seien zunächst eine Einvernahme des Mitbeteiligten durch Organe der öffentlichen Sicherheit am 10. August 2022 zu seiner Reiseroute und seinem Reiseziel sowie ein mit 23. August 2022 datiertes Protokoll einer Rückkehrberatung in der Sprache Punjabi zu entnehmen. Im Akt befinde sich weiters das „als Parteiengehör bezeichnete Schreiben“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. August 2022 und die Bestätigung von dessen Übernahme durch den Mitbeteiligten in Schubhaft. Es sei diesem nicht zu entnehmen, auf welche rechtlichen Umstände die „offensichtlich antizipierte“ Zuständigkeit Rumäniens gestützt werde und im Parteiengehör würden keine Fragen zum Aufenthalt des Mitbeteiligten in Rumänien gestellt. Trotz der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung an den Mitbeteiligten, binnen vier Tagen Stellung dazu zu nehmen, sei aus dem Akt nicht ersichtlich, ob dem bei Nacht in Schubhaft genommenen Mitbeteiligten die Bedeutung des Schreibens und dessen Inhalt unter Heranziehung eines Dolmetschers zur Kenntnis gebracht worden seien, sodass unklar bleibe, ob der Mitbeteiligte überhaupt eine Stellungnahme hätte erstatten können, zumal die Angaben des Schreibens zu dem damals erst in Aussicht genommenen Konsultationsverfahren mit Rumänien und die Grundlagen der in Aussicht genommenen Überstellung des Mitbeteiligten dorthin vage blieben. Einem im Akt befindlichen Mailverkehr vom 10. August 2022 sei lediglich zu entnehmen, dass das „East-West Dublinbüro“ um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Rumänien ersucht worden sei. Die tatsächliche Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Rumänien sei lediglich im Bescheid festgehalten, im Akt selbst seien keine diesbezüglichen Unterlagen vorhanden. Soweit im Bescheid auf das Vorliegen eines Dublin-Verfahrens Bezug genommen und die Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin III-VO angenommen werde, sei eine Beurteilung mangels konkreter Angaben bzw. Unterlagen daher nicht möglich. Zusammengefasst sei daher den vorgelegten Aktenbestandteilen zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte zu keinem Zeitpunkt persönlich unter Heranziehung eines Dolmetschers und unter Wahrnehmung der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegenden Manuduktionspflicht zum gegenständlichen Verfahren befragt worden sei und dass ihm die konkreten Umstände und rechtlichen Überlegungen zu seiner Überstellung nach Rumänien nie nachweislich zur Kenntnis gebracht worden seien.
18
Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nur einen rudimentären Verwaltungsakt vorgelegt, in dem die im Bescheid erwähnten Unterlagen nicht vorhanden seien. Aus dem Akt lasse sich insbesondere nicht ableiten, ob ein korrektes Konsultationsverfahren mit Rumänien geführt worden sei und inwiefern bzw. aufgrund welcher Normen sich die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats ergebe (sodass folglich Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG anzuwenden sei). Die Grundlagen für eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Dublin III-Verordnung seien daher nicht gegeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe zudem die Führung eines persönlichen Gesprächs mit dem Mitbeteiligten unterlassen, obwohl die Voraussetzungen für ein Absehen davon nicht vorgelegen seien. Aus dem Akt gehe nämlich nicht hervor, dass der Mitbeteiligte entsprechende Informationsunterlagen erhalten hätte bzw. dass ihm Gelegenheit zur Vorlage sachdienlicher Informationen gegeben worden wäre, um die Frage des zuständigen Mitgliedstaats beurteilen zu können. Das Schreiben betreffend die Einräumung des Parteiengehörs könne daran nichts ändern, da es sich mit dem Aufenthalt des Mitbeteiligten in Rumänien und den Gründen für die angenommene Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats nicht näher befasst habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe daher insgesamt weder ein „aktenkundiges und überprüfbares“ ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchgeführt, noch dem Mitbeteiligten Parteiengehör gewährt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt und festgestellt worden, weshalb „zwingend“ gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen gewesen sei.
19
Gegen diesen Beschluss wendet sich die außerordentliche Amtsrevision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von (näher dargelegter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Entscheidung auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gestützt und sei dabei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur meritorischen Entscheidungspflicht abgewichen. Denn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe keinesfalls jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit oder schwierige Ermittlungen unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt. Die Ermittlungen seien auch nicht völlig ungeeignet gewesen. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Fehler in der Aktenvorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht als eine Kassation nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG rechtfertigende Ermittlungslücke angesehen werden.
20
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

21
Die Revision ist aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführten Gründen zulässig und auch berechtigt.
22
Das Bundesverwaltungsgericht bringt in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck, angesichts der vorliegenden Ermittlungslücken habe es „zwingend“ mit Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen.
23
Zu den für kassatorische Entscheidungen nach der soeben genannten Bestimmung geltenden Voraussetzungen ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 (siehe vor allem dessen Pkt. römisch zwei.B.2.6.2. f, mwN), zu verweisen (Paragraph 43, Absatz 2, VwGG). Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach Paragraph 28, VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/01/0086, Rn. 8 f, mwN). Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind vergleiche , etwa VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0058, Pkt. 5.1., mwN).
24
Gegenständlich ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu sehen, dass Ermittlungsmängel seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vorgelegen seien, die im Sinn der obigen Erörterungen das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG für eine meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nach sich ziehen und damit zu einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG führen könnten.
25
Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis zur Erlassung des Bescheids vom 25. August 2022 diverse Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt durchgeführt. Dem Mitbeteiligten wurde auch nachweislich Parteiengehör eingeräumt, wovon er jedoch - trotz Information betreffend Rechtsberatung durch die BBU - tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Ermittlungen wären vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) allenfalls zu vervollständigen gewesen, um die erforderlichen Tatsachenfeststellungen treffen und die Voraussetzungen für eine amtswegige Aufenthaltsbeendigung des Mitbeteiligten beurteilen zu können. Von völlig ungeeigneten oder bloß ansatzweisen Ermittlungen seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl - im Sinn des Vorliegens krasser bzw. besonders gravierender Lücken - kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht dargelegt und es ist nicht zu sehen, dass die Vervollständigung der Tatsachengrundlage durch das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen mit besonderen - ausnahmsweise eine Zurückverweisung rechtfertigenden - Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre.
26
Eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist ebenso nicht etwa aus Gesichtspunkten der Effizienz geboten, ist doch die Vornahme ergänzender Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst fallbezogen jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen vergleiche , etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2018/22/0132, Pkt. 9.4., mwN).
27
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher, indem es vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine kassatorische Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausging, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen.
28
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vollständig vorgelegt haben, vermag dies daran nichts zu ändern. Bei einem derartigen Fehler im Rahmen der Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht handelt es sich nicht um eine Ermittlungslücke im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, sondern um einen erst nach der Erlassung des Bescheids unterlaufenen formalen Fehler. Diesem wäre aber vom Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres dadurch Rechnung zu tragen gewesen, dass es vor seiner Entscheidung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ergänzung eines erkennbar unvollständig übermittelten Akts - auf möglichst einfache Art und Weise - aufzutragen gehabt hätte vergleiche , VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0012, Rn. 14 f).
29
Eine Ermittlungslücke im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann auch im Unterbleiben eines persönlichen Gesprächs im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Dublin III-Verordnung mit dem Mitbeteiligten jedenfalls nicht gesehen werden. Diese Vorschrift bezieht sich - nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut - auf das Verfahren zur (erstmaligen) Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Vorliegend geht es jedoch um die Erwirkung einer Wiederaufnahme im Fall der bereits feststehenden Zuständigkeit Rumäniens (gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung). Da diesfalls die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit vergleiche , näher VwGH 12.6.2019, Ra 2017/19/0206, Rn. 17).
30
Der Revision war daher - aus den dargelegten Erwägungen - Folge zu geben und der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Wien, am 19. Dezember 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170200.L00

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWT_2022170200_20251219L00