Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/17/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. September 2022, W175 2295561-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: T, geboren 1993), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid der revisionswerbenden Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 25. August 2022 (betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Abschiebung nach Rumänien) erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG statt und behob den bekämpften Bescheid. Zudem sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht das BFA zusammengefasst geltend, nach Ablauf der Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde Österreich als der um Aufnahme ersuchende Mitgliedstaat für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen, sodass diesfalls eine Überstellung des Mitbeteiligten gegebenenfalls möglich wäre. Die rechtlichen Interessen des Mitbeteiligten seien nur beschränkt berührt, zumal keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH 23.2.2022, Ra 2021/01/0409, mwN).
5
Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag des BFA stattzugeben war vergleiche , wieder VwGH 23.2.2022, Ra 2021/01/0409, mwN).

Wien, am 19. Dezember 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170200.L00