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Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2022, Ra 2021/08/0057, verwiesen, mit dem das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. März 2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
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Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis bestrafte das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber - in teilweiser Stattgabe der Beschwerde - gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 und 2 ASVG mit sechs Geldstrafen von jeweils € 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag), weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der P GmbH zu verantworten habe, dass es die genannte Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, sechs namentlich bezeichnete Dienstnehmer, die zumindest der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden.Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis bestrafte das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber - in teilweiser Stattgabe der Beschwerde - gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, und 2 ASVG mit sechs Geldstrafen von jeweils € 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag), weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der P GmbH zu verantworten habe, dass es die genannte Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, sechs namentlich bezeichnete Dienstnehmer, die zumindest der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weise weiterhin die Begründungsmängel auf, die im ersten Rechtsgang zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof geführt hätten. Insbesondere beinhalte es keine konkreten Feststellungen zu den Arbeitszeiten und Aufenthaltsorten des Revisionswerbers.
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Es trifft zu, dass das angefochtene Erkenntnis insofern weiterhin Schwächen in der Gliederung aufweist, als die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes teilweise gemeinsam mit Ausführungen, die der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen sind, erfolgt ist. Dennoch vermag die Revision mit diesem Vorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Es ist nunmehr nämlich hinreichend klar zu erkennen, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen das Verwaltungsgericht auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Parteien noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/08/0080, mwN).Es trifft zu, dass das angefochtene Erkenntnis insofern weiterhin Schwächen in der Gliederung aufweist, als die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes teilweise gemeinsam mit Ausführungen, die der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen sind, erfolgt ist. Dennoch vermag die Revision mit diesem Vorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Es ist nunmehr nämlich hinreichend klar zu erkennen, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen das Verwaltungsgericht auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Parteien noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche , VwGH 27.4.2020, Ra 2019/08/0080, mwN). 8
Insbesondere ist dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen, worauf das Verwaltungsgericht seine Annahme des Vorliegens von Dienstverhältnissen sowie einer Einstellung der Dienstnehmer durch die P GmbH und damit deren Eigenschaft als Dienstnehmerin nach § 35 ASVG (vgl. insoweit etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0227) und des Verschuldens des Revisionswerbers gegründet hat. Dass insoweit Feststellungen zu den Arbeitszeiten und den Aufenthaltsorten des Revisionswerbers von Bedeutung gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht dargelegt.Insbesondere ist dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen, worauf das Verwaltungsgericht seine Annahme des Vorliegens von Dienstverhältnissen sowie einer Einstellung der Dienstnehmer durch die P GmbH und damit deren Eigenschaft als Dienstnehmerin nach Paragraph 35, ASVG vergleiche , insoweit etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0227) und des Verschuldens des Revisionswerbers gegründet hat. Dass insoweit Feststellungen zu den Arbeitszeiten und den Aufenthaltsorten des Revisionswerbers von Bedeutung gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht dargelegt. 9
Unter dem Gesichtspunkt der Darstellung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung rügt die Revision im Weiteren, dass die Einvernahme eines Zeugen unterblieben sei. Soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, ist aber schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 17.2.2023, Ra 2023/08/0026, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht.Unter dem Gesichtspunkt der Darstellung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung rügt die Revision im Weiteren, dass die Einvernahme eines Zeugen unterblieben sei. Soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, ist aber schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , etwa VwGH 17.2.2023, Ra 2023/08/0026, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. Mai 2023