Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/07/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0075

Entscheidungsdatum

19.03.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0004 E 19. Mai 2015 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret - und nicht nur allgemein inhaltsleer, vergleiche das E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 - bestritten wird vergleiche das E vom 19. März 2015, Ra 2014/06/0033), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat. Sollte das Verwaltungsgericht der Auffassung sein, ausschließlich "hoch-technische" Fragen entscheiden zu müssen und deshalb von einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen zu können, hätte es dies nachvollziehbar zu begründen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070075.L01

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022070075_20240319L01

Rechtssatz für Ra 2022/07/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0075

Entscheidungsdatum

19.03.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E15101000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
MRK Art6
UVPG 2000
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51 Abs1
32011L0092 UVP-RL
62006CJ0275 Promusicae VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im gegenständlichen Verfahren ist auch das in Umsetzung der UVP-RL (2011/92/EU) eingeführte UVPG 2000 in den Blick zu nehmen, welches Angelegenheiten der "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne des Artikel 51, Absatz eins, GRC vergleiche zur Bindung an die GRC bei der Auslegung von in nationales Recht umgesetzte Richtlinien etwa EuGH 29.1.2008, Promusicae, C-275/06) betrifft, sodass schon deshalb die in Artikel 47, GRC festgelegten Garantien, die inhaltlich jenen des Artikel 6, MRK entsprechen, zum Tragen kommen (VwGH 21.8.2023, Ra 2022/07/0196).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0275 Promusicae VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070075.L04

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022070075_20240319L02

Rechtssatz für Ra 2022/07/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0075

Entscheidungsdatum

19.03.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc
WRG 1959 §111 Abs4
WRG 1959 §63 litb
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0042 E 16. November 2017 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Einräumung eines Zwangsrechtes nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 setzt ein Projekt voraus, dessen Umsetzung es dient; ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile zweifelsfrei bezeichnende wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden vergleiche VwGH 9.11.1982, 82/07/0039). Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung nach dem WRG 1959 im Rahmen eines UVPG 2000-Verfahrens erteilt worden war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070075.L02

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022070075_20240319L03

Rechtssatz für Ra 2022/07/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0075

Entscheidungsdatum

19.03.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §63 litb
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Ausspruch über die Bauvollendungsfrist stellt wegen des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als dem Hauptinhalt des Spruches eine notwendige, nicht trennbare Einheit mit dieser dar (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0464).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070075.L03

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022070075_20240319L04

Entscheidungstext Ra 2022/07/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0075

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadtgemeinde G, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. November 2021, Zl. LVwG-AV-1194/001-2021, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligungund Zwangsrechtseinräumung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: K GmbH, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2021 wurde der mitbeteiligten Partei nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die Genehmigung zur obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe und zur Herstellung und zum Betrieb von Bergbauanlagen auf dem Grundstück Nr. 3518, KG G. (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), und eine Ausnahmegenehmigung zur Arbeitsstättenverordnung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Ferner wurde ihr nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die Bewilligung zur Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies bis HGW100 für ein auf dem Grundstück Nr. 3518, KG G., gelegenes Abbaufeld (Nassbaggerung nach Paragraph 32, WRG 1959) (Spruchpunkt römisch vier.1.1.), zur Errichtung eines Brunnens für die Nutzwasserversorgung für Sanitäranlagen und eine Reifenwaschanlage auf diesem Grundstück (Spruchpunkt römisch vier.1.2.) und zur Errichtung einer Nutzwasserentnahmeanlage aus dem M.-Kanal inklusive Leitungen (Spruchpunkt römisch vier.2.3.) erteilt. Zudem wurde zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ein Zwangsrecht für die Unterquerung der über bestimmt bezeichnete Grundstücke verlaufenden Verkehrswege für die Rohrleitung und den Transport des aus der Nutzwasserentnahmeanlage entnommenen Wassers eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.2.4.).
2
Dagegen erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde in Hinblick auf die von der revisionswerbenden Partei im Verfahren erhobenen Einwendungen gegen Spruchpunkt römisch vier.1.1., römisch vier.1.2. und römisch vier.2.3. (wasserrechtliche Bewilligung) und Spruchpunkt römisch vier.2.4. (Zwangsrechtseinräumung) des genannten Bescheids der belangten Behörde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision vom 29. Juli 2022.
5
Mit Schriftsatz vom 26. September 2022 beantragte die revisionswerbende Partei, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6
Darin macht sie als unverhältnismäßigen Nachteil geltend, als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit würden die von ihr in ihrer Rolle als Standortgemeinde zu vertretenden Interessen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beeinträchtigt. Im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die mitbeteiligte Partei berechtigt, die in Rede stehenden mineralischen Rohstoffe zu gewinnen. Die gewonnenen mineralischen Rohstoffe würden in dem ebenso im Gemeindegebiet der revisionswerbenden Partei gelegenen Betonmischwerk wohl unmittelbar verarbeitet werden. Aufgrund der endgültigen Verarbeitung könnte der vorherige Zustand (konkret: der Zustand im Fall der Nichtgewinnung mineralischer Rohstoffe mangels wasserrechtlicher Genehmigung hierfür) tatsächlich (sprich insbesondere technisch) nicht mehr wiederhergestellt werden. Die Unverhältnismäßigkeit dieses Nachteils könne somit nicht aus dem Grund, dass die Möglichkeit bestünde, den (nachträglich konsenslosen) Zustand zu beseitigen, verneint werden. Der Erfolg der Revision würde infolge der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher faktisch vereitelt werden. Weiters sei zu beachten, dass aufgrund eines spezifischen Bodenaufbaus auch nicht argumentiert werden könne, dass die mitbeteiligte Partei ohnehin auf eigenes Risiko mit der Gewinnung beginnen könnte und dann gehalten wäre, den vorherigen Zustand wiederherzustellen, weil die gegebenen Bodenschichten nicht „vollinhaltlich“ wie im Naturzustand wiederhergestellt werden könnten. Auch stünden dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
7
Die belangte Behörde (in ihrer Revisionsbeantwortung) und die mitbeteiligte Partei (mit gesondertem Schriftsatz) haben zu diesem Antrag Stellungnahmen abgegeben.
8
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
9
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - im Beschwerdeweg - der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für eine Nassbaggerung, zur Errichtung eines Brunnens für die Nutzwasserversorgung bestimmter Anlagen und zur Errichtung einer Nutzwasserentnahmeanlage aus dem Kanal inklusive Leitungen erteilt. Zudem wurde zu ihren Gunsten ein Zwangsrecht (Dienstbarkeit) für die Rohrleitung und den Transport des aus der Nutzwasserentnahmeanlage entnommenen Wassers eingeräumt. Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei ist die mitbeteiligte Partei aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses daher nicht auch (schon) berechtigt, mineralische Rohstoffe im Sinn der mit den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids der belangten Behörde vom 14. Juni 2021 erteilten mineralrohstoffrechtliche Genehmigung zu gewinnen bzw. zu verarbeiten. Schon deshalb vermag die revisionswerbende Partei mit ihrem auf diese Genehmigung bezugnehmenden Vorbringen einen unverhältnismäßigen Nachteil, der für sie mit dem Vollzug des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses, mit dem eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt und in diesem Zusammenhang ein Zwangsrecht eingeräumt wurden, verbunden wäre, nicht darzulegen.
10
Im Übrigen hat die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 mitgeteilt, dass mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2022, E 339/2022-25, im dort über ihre Beschwerde (gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2021) behängenden Verfahren betreffend die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung ihrem an den Verfassungsgerichtshof ebenso gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben wurde.
11
Erkennt der Verfassungsgerichtshof aber einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so hat dies nach der ständigen hg. Rechtsprechung zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag vergleiche VwGH 29.7.1993, 93/18/0115; 18.1.2016, Ra 2015/07/0163).
12
Auf die Frage nach dem allfälligen Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen - solche stünden nach Ansicht der belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses derzeit nicht entgegen - kommt es daher nicht an.
13
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 22. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070075.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWT_2022070075_20221122L00

Entscheidungstext Ra 2022/07/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0075

Entscheidungsdatum

19.03.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E15101000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1
EURallg
MRK Art6
UVPG 2000
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
WRG 1959 §111 Abs4
WRG 1959 §63 litb
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51 Abs1
32011L0092 UVP-RL
62006CJ0275 Promusicae VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Stadtgemeinde G in G, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. November 2021, Zl. LVwG-AV-1194/001-2021, betreffend wasserrechtliche Bewilligungen und Zwangsrechtseinräumung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. Juni 2021 wurde der mitbeteiligten Partei ua. - neben einer näher bestimmten Genehmigung einer obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) und einer näher beschriebenen Bewilligung zur Herstellung und zum Betrieb von Bergbauanlagen nach dem MinroG (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) - eine wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies (Spruchpunkt römisch vier.1.1.), die Errichtung eines Brunnens für die Nutzwasserversorgung (Spruchpunkt römisch vier.1.2.), die Errichtung einer Nutzwasserentnahmeanlage aus dem M.-Kanal inklusive Leitungen (Spruchpunkt römisch vier.2.3.) einschließlich der zwangsweisen Einräumung eines Servituts gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 für die Unterquerung der Verkehrswege näher genannter Grundstücke im Grundeigentum der revisionswerbenden Partei für die Rohrleitung und den Transport des aus der Nutzwasserentnahmeanlage entnommenen Wassers (Spruchpunkt römisch vier.2.4.) erteilt.
2
Gegen diesen Bescheid brachte die revisionswerbende Partei Beschwerde ein. Darin wurde Vorbringen dazu erstattet, warum das gegenständliche Vorhaben - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der UVP-Pflicht unterliege. Im Detail führte die revisionswerbende Partei aus, dass sich schon aus einem näher bezeichneten zurückgezogenen Genehmigungsantrag, der sich auf eine Abbaufläche von 9,07 ha bezogen habe, ergebe, dass stets größere Abbauflächen geplant gewesen seien. Die mitbeteiligte Partei habe von sich aus ein UVP-Feststellungsverfahren im Wege der Einzelfallprüfung angestrebt. Eine mit näher angeführtem Bescheid genehmigte Materialgewinnung im Ausmaß von ca. 73 ha sei in die Kumulationsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass die sogenannte „Eignungszone 2“ für die Gewinnung von Sand und Kies, in der das gegenständliche Projektgrundstück liege, etwa 90 ha umfasse und sei auch dieses Gebiet einzubeziehen. Darüber hinaus beabsichtige die mitbeteiligte Partei den Erwerb von zusätzlichen Grundstücken für die Zwecke des Bergbaus. Auffällig sei überdies, dass das Flächenausmaß des antragsgegenständlichen Grundstückes 50.161 m² betrage und von der ursprünglichen Antragstellung diese gesamte Fläche umfasst gewesen sei und nicht - wie beim derzeitigen Antrag - bloß 49.013 m² des Grundstückes. Diese Vorgänge zeigten, dass die mitbeteiligte Partei in Wahrheit ihr Vorhaben unsachlich stückele, um ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu vermeiden. Ebenso seien die Flächen für die Errichtung der Pumpstation und der Zuleitung auch zur Projektfläche zu zählen. Schließlich beantragte die revisionswerbende Partei in dieser Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung.
3
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht) wies diese Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 8. November 2021, soweit sich die Einwendungen im Verfahren gegen Spruchpunkt römisch vier.1. Punkt 1. und 2. sowie römisch vier.2. Punkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juni 2021 richteten, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier.2.4. hinsichtlich der zwangsweisen Servitutseinräumung auf näher bezeichneten Grundstücken wurde ebenso als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Mit Spruchpunkt 3. wurde die Bauvollendungsfrist neu festgelegt und mit Spruchpunkt 4. eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
4
Von der Durchführung einer Verhandlung habe nach der Begründung des Verwaltungsgerichtes trotz des gestellten Antrages abgesehen werden können, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich sei. Eine mündliche Erörterung etwa der Rechtsfrage der Zuständigkeit der belangten Behörde anhand der Beurteilung einer UVP-Pflicht oder des Vorliegens der Zwangsrechtsvoraussetzungen lasse keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Es werde auch nicht von der Beweiswürdigung der belangten Behörde abgewichen. Dem Entfall der Verhandlung stehe weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Im Hinblick auf Wasserbenutzungs- und Fischereirechte sei lediglich die Rechtsfrage zu lösen gewesen, ob die erhobenen Einwendungen geeignet gewesen seien, eine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zu begründen, was sich anhand der Verwaltungsakten beantworten habe lassen.
5
Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
6
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision werden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
7
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde je eine Revisionsbeantwortung, in der jeweils die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

8
Die revisionswerbende Partei brachte zur Zulässigkeit der Revision ua. vor, das Verwaltungsgericht sei von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, fallgegenständlich aber Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC dem Entfall einer solchen entgegenstünden.
9
Die Revision ist jedenfalls aus diesem Grund zulässig und auch begründet.
10
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
11
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) nur dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte vergleiche , VwGH 21.8.2023, Ra 2023/07/0039, mwN).
12
Wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret - und nicht nur allgemein inhaltsleer - bestritten wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat vergleiche , VwGH 6.7.2023, Ra 2022/07/0081 bis 0087, mwN).
13
In der Begründung des Erkenntnisses hält das Verwaltungsgericht selbst ausdrücklich fest, dass die revisionswerbende Partei das Ausmaß der projektgegenständlichen Fläche in ihrer Beschwerde bestritten habe, und sah es sich dadurch veranlasst, sich mit diesem Vorbringen beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Daher hätte sich das Verwaltungsgericht nicht auf den Standpunkt zurückziehen dürfen, dass der Sachverhalt geklärt gewesen sei. Denn dagegen, dass es sich bloß um ein unsubstantiierten Bestreiten, welches außer Betracht bleiben hätte können vergleiche , dazu etwa VwGH 21.8.2023, Ra 2022/07/0166, mwN), gehandelt hätte, sprechen bereits die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, die es offenkundig für notwendig erachtet hat.
14
Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen - wie hier - ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche , erneut VwGH 21.8.2023, Ra 2023/07/0039, mwN).
15
Diesem Vorbringen zum Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche liegt auch der Vorwurf der revisionswerbenden Partei, die mitbeteiligte Partei habe die Projektfläche unsachlich aufgesplittet, um einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entgehen, zugrunde vergleiche , dazu VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129, mwN).
16
Im Bescheid ging die belangte Behörde alleine davon aus, dass der Schwellenwert von 25 % von 20 ha, nämlich 5 ha, nicht überschritten worden sei. Die Frage, ob die mitbeteiligte Partei in der Absicht gehandelt hat, dass sie das Projekt in sachlich nicht gerechtfertigter Weise aufgeteilt hat, um so eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 zu umgehen, wurde im Bescheid nicht thematisiert.
17
Auch vom Verwaltungsgericht wurde dieses Sachverhaltsvorbringen übergangen und - als Folge der beweiswürdigenden Überlegungen zum beantragten Flächenausmaß - lediglich festgestellt, dass die Schwelle von 5 ha unterschritten worden sei.
18
Das Verwaltungsgericht hätte sich aber mit diesem Vorwurf nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beweiswürdigend auseinandersetzen müssen. Schon aus diesem Grund wurde die Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichts verletzt.
19
Im gegenständlichen Verfahren ist auch das in Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU eingeführte UVP-G 2000 in den Blick zu nehmen, welches Angelegenheiten der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne des Artikel 51, Absatz eins, GRC vergleiche , zur Bindung an die GRC bei der Auslegung von in nationales Recht umgesetzte Richtlinien etwa EuGH 29.1.2008, Promusicae, C-275/06, Rn. 68) betrifft, sodass schon deshalb die in Artikel 47, GRC festgelegten Garantien, die inhaltlich jenen des Artikel 6, EMRK entsprechen, zum Tragen kommen vergleiche , in diesem Sinne zum UIG VwGH 21.8.2023, Ra 2022/07/0196, mwN).
20
Eine Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , VwGH 20.2.2023, Ra 2021/07/0062, mwN).
21
Die Einräumung eines Zwangsrechtes nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 setzt ein Projekt voraus, dessen Umsetzung es dient; ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile zweifelsfrei bezeichnende wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden vergleiche , VwGH 18.2.2021, Ra 2018/07/0347, mwN).
22
Aus dieser Rechtsprechung kann sich nur ergeben, dass die Aufhebung des Spruchpunktes 1. des hier angefochtenen Erkenntnisses aufgrund der obigen Erwägungen auch die Aufhebung des Spruchpunktes 2. betreffend die Zwangsrechtseinräumung zur Folge haben muss.
23
Gleiches gilt für den Spruchpunkt 3. hinsichtlich der Bauvollendungsfrist, denn der Ausspruch über die Bauvollendungsfrist stellt wegen des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges mit dem Hauptinhalt des Spruches eine notwendige, nicht trennbare Einheit mit diesem dar vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0464, mwN).
24
Darüber hinaus hat die revisionswerbende Partei in der Beschwerde die von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Zwangsrechtseinräumung vorgenommene rechtliche Einordnung der Rohrleitung als „Wasserbauvorhaben“ bestritten, weil die Rohrleitung nicht vom Projektwerber verwirklicht worden sei.
25
Wie schon in der oben dargestellten Judikatur angeführt (siehe Rn. 11), wäre auch aufgrund der sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfrage eine Verhandlung geboten gewesen.
26
Das angefochtene Erkenntnis war somit zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG bereits wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, was ein Eingehen auf das restliche Revisionsvorbringen erübrigt.
27
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. März 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0275 Promusicae VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070075.L00

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Dokumentnummer

JWT_2022070075_20240319L00