1
Mit Straferkenntnis des revisionswerbenden Magistrats vom 26. Februar 2022 wurde der Zweitmitbeteiligte als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der erstmitbeteiligten Partei schuldig erachtet, es zu verantworten, dass die erstmitbeteiligte Partei in einer näher genannten Betriebsstätte, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspielen, ausgeübt habe, am 2. Juni 2020, um 15:34 Uhr, insofern gegen § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten sei, verstoßen habe, als diese laut Wettticket vom 2. Juni 2020 auf das Fußballspiel „DFB-Pokal; Damen 01.06.2020 14:00 Uhr, (528) DA Leverkusen gegen DA Hoffenheim (live)“ die Wette „Wer steigt auf?“ zugelassen habe. Über den Zweitmitbeteiligten wurde hierfür gemäß § 24 Abs. 1 Z 16 Wiener Wettengesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG eine Geldstrafe von € 3.520,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage und 10 Stunden) verhängt. Die erstmitbeteiligte Partei wurde zur Haftung für die Geldstrafe samt Kosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG verpflichtet.Mit Straferkenntnis des revisionswerbenden Magistrats vom 26. Februar 2022 wurde der Zweitmitbeteiligte als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der erstmitbeteiligten Partei schuldig erachtet, es zu verantworten, dass die erstmitbeteiligte Partei in einer näher genannten Betriebsstätte, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspielen, ausgeübt habe, am 2. Juni 2020, um 15:34 Uhr, insofern gegen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten sei, verstoßen habe, als diese laut Wettticket vom 2. Juni 2020 auf das Fußballspiel „DFB-Pokal; Damen 01.06.2020 14:00 Uhr, (528) DA Leverkusen gegen DA Hoffenheim (live)“ die Wette „Wer steigt auf?“ zugelassen habe. Über den Zweitmitbeteiligten wurde hierfür gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 16, Wiener Wettengesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG eine Geldstrafe von € 3.520,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage und 10 Stunden) verhängt. Die erstmitbeteiligte Partei wurde zur Haftung für die Geldstrafe samt Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG verpflichtet.
2
Mit dem Erkenntnis vom 30. Juni 2022 gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde Folge, behob das bekämpfte Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem Erkenntnis vom 30. Juni 2022 gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde Folge, behob das bekämpfte Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass die gezogene Probewette ein Fußballspiel des DFB-Pokals Damen betroffen habe. Bei diesem steige immer der Sieger des Spiels auf (sogenanntes K.-o.-System). Zum Beanstandungszeitpunkt habe die erstmitbeteiligte Partei lediglich solche Aufstiegswetten als Livewetten auf Spiele im K.-o.-System angeboten.
4
In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass keine unzulässige Livewette angeboten worden sei. Bei den angebotenen Aufstiegswetten falle der Sieger des Spiels zwingend mit dem Aufsteiger zusammen. Die Fragen „Wer gewinnt das Spiel“ oder „Wer steigt auf“, würden dasselbe Spielergebnis abbilden. Die Wette „Wer steigt auf?“ sei daher eine zulässige Ergebniswette.
5
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Mitbeteiligten erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.
6
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Der revisionswerbende Magistrat erachtet die Revision für zulässig, weil das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Begründung verkenne, dass das Anbieten einer Wette auf den Aufstieg eines Teams nicht nur ein vom Spielergebnis abgeleitetes Ergebnis darstelle, sondern auch eine weitere Wettmöglichkeit neben dem klassischen Wetten auf das Siegerteam. Das Anbieten von Aufstiegswetten als Livewetten stehe dem Schutzzweck des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz entgegen.Der revisionswerbende Magistrat erachtet die Revision für zulässig, weil das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Begründung verkenne, dass das Anbieten einer Wette auf den Aufstieg eines Teams nicht nur ein vom Spielergebnis abgeleitetes Ergebnis darstelle, sondern auch eine weitere Wettmöglichkeit neben dem klassischen Wetten auf das Siegerteam. Das Anbieten von Aufstiegswetten als Livewetten stehe dem Schutzzweck des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz entgegen.
10
Vor dem Hintergrund, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 1 Z 4 (vormals Z 5) Wiener Wettengesetz z.B. der Satz im Tennis das kleinste Teilergebnis auf das erlaubterweise gewettet werden darf. Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses können nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (zum Beispiel Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). „Restzeitergebnisse“ fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinn der in Rede stehenden Bestimmung dar (vgl. VwGH 4.3.2020, Ro 2019/02/0018).Vor dem Hintergrund, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, (vormals Ziffer 5,) Wiener Wettengesetz z.B. der Satz im Tennis das kleinste Teilergebnis auf das erlaubterweise gewettet werden darf. Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses können nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (zum Beispiel Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). „Restzeitergebnisse“ fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinn der in Rede stehenden Bestimmung dar vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ro 2019/02/0018). 11
Der Verwaltungsgerichtshof hat Wetten auf „Wer gewinnt die 2. Halbzeit?“ konkret bezeichneter Fußballspiele als zulässig erachtet, weil es sich beim Ergebnis der zweiten Halbzeit um ein zulässiges Teilergebnis im Sinne der §§ 16a lit. b, 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz handelt (vgl. etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0044; auf die dortigen Ausführungen in der Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen).Der Verwaltungsgerichtshof hat Wetten auf „Wer gewinnt die 2. Halbzeit?“ konkret bezeichneter Fußballspiele als zulässig erachtet, weil es sich beim Ergebnis der zweiten Halbzeit um ein zulässiges Teilergebnis im Sinne der Paragraphen 16 a, Litera b,, 25 Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz handelt vergleiche , etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0044; auf die dortigen Ausführungen in der Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen). 12
Davon ausgehend kann die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, es handle sich bei vorliegenden Wette „Wer steigt auf?“ in einem K.-o.-System, in dem der Sieger des Spiels automatisch aufsteigt, um eine zulässige Livewette auf das Endergebnis, nicht als rechtswidrig erkannt werden, fallen doch nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen im vorliegenden Fall eines Spiels im K.-o.-System der Gewinner des Fußballspieles und der Aufsteiger zwingend zusammen. Es wird sohin kein - unzulässiges - zusätzliches Ereignis bewettet, sondern ein und dasselbe Ereignis, nämlich das Endergebnis.
13
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
14
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. November 2023