Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/02/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0077

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56
TierschutzG 2005 §12
TierschutzG 2005 §13
TierschutzG 2005 §32
TierschutzG 2005 §37 Abs2
TierschutzG 2005 §37 Abs3
TierschutzG 2005 §5
TierschutzG 2005 §6
TierschutzG 2005 §7
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach Paragraph 37, Absatz 2, TierschutzG 2005 können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 legcit. verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, legcit. das Tier zurückzustellen; andernfalls ist es als verfallen anzusehen. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich aus dem 2. Hauptstück (Paragraphen 12 bis 32) des TierschutzG 2005. Die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend Paragraph 37, Absatz 3, TierschutzG 2005 vorliegen, ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020077.L01

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022020077_20220525L01

Rechtssatz für Ra 2022/02/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0077

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 9

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020077.L03

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022020077_20220525L02

Entscheidungstext Ra 2022/02/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0077

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §56
TierschutzG 2005 §12
TierschutzG 2005 §13
TierschutzG 2005 §32
TierschutzG 2005 §37 Abs2
TierschutzG 2005 §37 Abs3
TierschutzG 2005 §5
TierschutzG 2005 §6
TierschutzG 2005 §7
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der F in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Andreas Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. März 2022, LVwG-AV-2153/001-2021, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung eines Tieres nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) den Antrag der Revisionswerberin vom 17. September 2021 auf Wiederausfolgung der am 19. August 2021 abgenommenen, näher bezeichneten Tiere gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Tierschutzgesetz (TSchG) ab und stellte fest, dass die genannten Tiere mit 20. Oktober 2021 als verfallen anzusehen seien. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Begründend stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, die (zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufhältige) Revisionswerberin sei bereits vor der Abnahme der Tiere durch die belangte Behörde mehrfach auf die mangelhaften Haltungsumstände bzw. die mangelhafte Versorgung durch ihren Sohn aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, für eine andere Unterbringung der Tiere zu sorgen. Entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungs- und Versorgungssituation seien seitens der Revisionswerberin jedoch nicht gesetzt worden. Vielmehr habe sie sich auch noch im Antrag auf Ausfolgung der Tiere darauf zurückgezogen, dass die Situation nicht so schlimm gewesen sei. Wenngleich eine Kontrolle der hygienischen Umstände vor Ort unterblieben sei, wäre der Verfall nur dann nicht eingetreten, wenn grundsätzlich geeignete Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Versorgung der Tiere gesetzt worden wären. Es liege im Rahmen der Mitwirkungspflicht am jeweiligen Tierhalter, ein Konzept für die in Aussicht genommene Versorgung vorzulegen. Derartiges sei jedoch nicht erfolgt, obwohl die belangte Behörde innerhalb offener Frist mehrfach versucht habe, diesbezüglich mit der Revisionswerberin in Kontakt zu treten. Da die ordnungsgemäße Versorgung der Tiere durch den Sohn der Revisionswerberin nicht habe sichergestellt werden können, wäre eine Möglichkeit die Übernahme der Versorgung der Tiere durch die Revisionswerberin selbst gewesen. Diese habe jedoch angegeben erst ab 12. November 2021 wieder ständig in Österreich zu sein. Eine ordnungsgemäße Haltung innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme der Tiere habe daher nicht sichergestellt werden können.
3
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zur Begründung der Zulässigkeit wendet sich die Revisionswerberin im Wesentlichen gegen die Richtigkeit der vorgenommenen Prognoseentscheidung und bringt zudem vor, aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG gehe nicht hervor, wie und in welcher Form die Behörde zu dieser Prognoseentscheidung komme und welche konkreten Mitwirkungspflichten den Tierhalter treffen würden. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, ob dafür auch eine neuerliche behördliche Kontrolle der Haltungsbedingungen vor Ort vorzunehmen sei.
8
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9
Nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5, bis 7 leg. cit. verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TSchG das Tier zurückzustellen; andernfalls ist es als verfallen anzusehen.
10
Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich aus dem 2. Hauptstück (Paragraphen 12, bis 32) des Tierschutzgesetzes.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend Paragraph 37, Absatz 3, TSchG vorliegen, im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen vergleiche , VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).
12
Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dieser einzelfallbezogenen Beurteilung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche , etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0051, mwN).
13
Das Verwaltungsgericht stützte seine Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der abgenommenen Tiere aller Voraussicht nach nicht geschaffen worden seien, im Wesentlichen darauf, dass die Revisionswerberin innerhalb der zwei Monate nach der Abnahme der Tiere noch nicht wieder in Österreich aufhältig gewesen sei und der Behörde auch kein Konzept für die in Aussicht genommene Versorgung der Tiere vorgelegt habe, obwohl die Behörde innerhalb offener Frist mehrfach versucht habe, diesbezüglich mit der Revisionswerberin in Kontakt zu treten. Diese einzelfallbezogene Beurteilung ist entgegen dem Revisionsvorbringen nicht als rechtswidrig erkennbar.
14
Soweit die Revisionswerberin vorbringt, aus dem Gesetzwortlaut ergebe sich nicht, welche Mitwirkungspflichten den Tierhalter treffen würden, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der ständigen Rechtsprechung korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen vergleiche , etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).
15
Da weder die Revisionswerberin noch die Tiere im Beurteilungszeitpunkt vor Ort waren, legte das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dar, dass durch eine Kontrolle der Haltungseinrichtungen im konkreten Fall nicht geklärt werden könne, ob grundsätzlich geeignete Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Versorgung der Tiere getroffen worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheint es fallbezogen auch nicht verfehlt, dass das Verwaltungsgericht von einer Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin bei der Beurteilung der Haltungsbedingungen ausging.
16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es zudem der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Von einer aufzugreifenden Unvertretbarkeit dieser Beurteilung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein vergleiche , zum diesbezüglichen Prüfkalkül etwa VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN).
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2022

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020077.L00

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022

Dokumentnummer

JWT_2022020077_20220525L00