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Mit Bescheid vom 4. März 2019 wies der Landeshauptmann von Wien (Revisionswerber) den Antrag des Mitbeteiligten, eines kosovarischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ gemäß § 64 NAG ab. Mit Bescheid vom 4. März 2019 wies der Landeshauptmann von Wien (Revisionswerber) den Antrag des Mitbeteiligten, eines kosovarischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ gemäß Paragraph 64, NAG ab.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Mai 2021 gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und erteilte ihm den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Amtsrevision des Landeshauptmannes von Wien.
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Einem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ist zu entnehmen, dass dem Mitbeteiligten mittlerweile eine „Rot-Weiß-Rot - Karte“ mit einer Gültigkeit vom 11. Jänner 2023 bis zum 11. Jänner 2025 erteilt worden ist.
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Im Hinblick darauf teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber - unter Einräumung einer Frist zur Äußerung - mit Verfügung vom 6. März 2024 mit, dass davon ausgegangen werde, dass im gegenständlichen Revisionsverfahren Gegenstandslosigkeit eingetreten sei. Mit Äußerung vom 19. April 2024 teilte der Revisionswerber mit, dass aufgrund der dargestellten Sachlage an der Revision „nicht mehr festgehalten“ werde.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision (vgl. zu allem etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2021/22/0005, Rn. 7, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision vergleiche , zu allem etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2021/22/0005, Rn. 7, mwN). 8
Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat ebenso auch für eine Amtsrevision Gültigkeit (vgl. etwa VwGH 6.12.2023, Ra 2022/22/0066, Rn. 8, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat ebenso auch für eine Amtsrevision Gültigkeit vergleiche , etwa VwGH 6.12.2023, Ra 2022/22/0066, Rn. 8, mwN).
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Ausgehend davon, dass die Gültigkeitsdauer des mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilten Aufenthaltstitel abgelaufen und dem Mitbeteiligten mittlerweile eine „Rot-Weiß-Rot - Karte“ mit einer Gültigkeit vom 11. Jänner 2023 bis zum 11. Jänner 2025 erteilt worden ist, war die vorliegende Amtsrevision wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Ausgehend davon, dass die Gültigkeitsdauer des mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilten Aufenthaltstitel abgelaufen und dem Mitbeteiligten mittlerweile eine „Rot-Weiß-Rot - Karte“ mit einer Gültigkeit vom 11. Jänner 2023 bis zum 11. Jänner 2025 erteilt worden ist, war die vorliegende Amtsrevision wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zuerkannt wird.
Wien, am 27. Mai 2024