1
Die verheirateten erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien sind die Eltern der minderjährigen dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien; alle sind serbische Staatsangehörige.
2
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 17. Mai 2019 wurde dem Erstrevisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 17. Mai 2019 wurde dem Erstrevisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
3
In der Folge bestätigte die Österreichische Botschaft Belgrad mit Schreiben vom 3. Juli 2019, dass die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist seien. In den Verwaltungsakten finden sich zudem Aktenvermerke der belangten Behörde, wonach davon auszugehen sei, dass aufgrund der Ausreise ihrer Eltern auch die dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien das Bundesgebiet verlassen hätten.
4
Nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet erteilte die belangte Behörde den revisionswerbenden Parteien mit Bescheiden jeweils vom 24. November 2020 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt I.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (jeweils Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt III.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen fest (jeweils Spruchpunkt IV.). Unter einem erließ die belangte Behörde gegen den Erstrevisionswerber gemäß § 53 Abs. 2 FPG und gegen die Zweitrevisionswerberin gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (jeweils Spruchpunkt V.).Nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet erteilte die belangte Behörde den revisionswerbenden Parteien mit Bescheiden jeweils vom 24. November 2020 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch drei.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen fest (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem erließ die belangte Behörde gegen den Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG und gegen die Zweitrevisionswerberin gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.).
5
Gegen diese Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde und erstatteten mit Eingabe vom 18. Jänner 2021 weiteres Vorbringen insbesondere zum Gesundheitszustand des Viertrevisionswerbers.
6
Mit Spruchpunkt A)I. des angefochtenen Erkenntnisses vom 3. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. der angefochtenen Bescheide als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide erlassenen Einreiseverbote wurde mit Spruchpunkt A)II. dieses Erkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer der verhängten Einreiseverbote auf ein Jahr herabgesetzt und das Einreiseverbot gegen die Zweitrevisionswerberin auch auf § 53 Abs. 3 Z 6 FPG gestützt wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG in Spruchpunkt B) für nicht zulässig.Mit Spruchpunkt A)I. des angefochtenen Erkenntnisses vom 3. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide erlassenen Einreiseverbote wurde mit Spruchpunkt A)II. dieses Erkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer der verhängten Einreiseverbote auf ein Jahr herabgesetzt und das Einreiseverbot gegen die Zweitrevisionswerberin auch auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG gestützt wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG in Spruchpunkt B) für nicht zulässig.
7
Das BVwG stellte (soweit für die vorliegende Revision von Relevanz) Folgendes fest:
Die revisionswerbenden Parteien seien zunächst von 10. November 2016 bis 23. Mai 2017, sodann von 26. April 2018 (zweit- bis viertrevisionswerbende Parteien) bzw. 18. Mai 2018 (Erstrevisionswerber) bis 26. Juli 2018 und schließlich ab dem 31. Oktober 2018 durchgehend (Zweitrevisionswerberin) bzw. mit einer weiteren mehrmonatigen Unterbrechung (Erst-, Dritt- und Viertrevisionswerber) mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet (gewesen). Anders als in ihrem Herkunftsstaat hätten die revisionswerbenden Parteien in Österreich keine weiteren Familienangehörigen. Maßgebliche überdurchschnittliche Integrationsmerkmale lägen nicht vor.
Gegen den Erstrevisionswerber sei bereits im Mai 2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden; er sei aber erneut (nicht zu touristischen Zwecken) nach Österreich eingereist und hier wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt worden. Die Zweitrevisionswerberin habe eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne über einen dafür gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen. Die exakte rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Zweitrevisionswerberin für eine näher bezeichnete OG erachtete das BVwG zunächst als nicht relevant, ging aber in weiterer Folge von einer „Umgehungskonstruktion des AuslBG“ aus, weshalb eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre.
Der Drittrevisionswerber habe die siebente Schulstufe, der Viertrevisionswerber die vierte Schulstufe absolviert. Der Viertrevisionswerber leide seit seiner Geburt an einer drittgradigen Ohrmuscheldysplasie (Fehlen einer Ohrmuschel), wobei es sich dabei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handle. Eine Behandlung dieser Fehlbildung erfolge in aller Regel durch eine operative Rekonstruktionsplastik. Zur medizinischen Versorgung in Serbien stellte das BVwG fest, eine Versorgung nach europäischen Standards sei in Serbien zwar nicht landesweit gewährleistet, jedoch seien überlebensnotwendige Operationen in der Regel durchführbar und es existierten in Belgrad - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprächen. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung sei gewährleistet und überlebensnotwendige Operationen könnten in der Regel vorgenommen werden. Auch der Viertrevisionswerber wäre im Fall einer Rückkehr nach Serbien nicht mit dem realen Risiko konfrontiert, einer ernsten und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein. Zudem bestünde auch keine Notwendigkeit, die medizinische Behandlung im Bundesgebiet im Fall einer Ausreise abzubrechen, zumal der Viertrevisionswerber als serbischer Staatsangehöriger nach neunzigtägigem Aufenthalt in Serbien zur Wiedereinreise auch für medizinische Zwecke berechtigt sei.
8
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG Folgendes fest:
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 sei für alle revisionswerbenden Parteien ausgeschlossen.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei für alle revisionswerbenden Parteien ausgeschlossen.
Die Rückkehrentscheidungen ergingen gegen alle revisionswerbenden Parteien (zwischen denen ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK bestehe), sodass damit kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben verbunden sei. Der Eingriff in ihr Recht auf Privatleben erscheine gerechtfertigt, weil sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer eklatant überschritten hätten und noch starke Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden. Die etwas mehr als zweijährige Aufenthaltsdauer sei noch nicht weiter beachtlich. Zudem sei die Zweitrevisionswerberin einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw. seien der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin trotz einer aufrechten Rückkehrentscheidung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Da die dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien in Serbien geboren seien, dort die prägenden Jahre ihrer Kindheit (bis zum 13. bzw. zum 10. Lebensjahr) verbracht hätten, serbisch sprächen und mit den dortigen Gebräuchen vertraut seien, sei eine Verletzung des Kindeswohls durch die Rückkehrentscheidungen nicht ersichtlich, zumal die Ausreise gemeinsam mit ihren Eltern erfolge. Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiege daher das persönliche Interesse der revisionswerbenden Parteien an einem Verbleib in Österreich.Die Rückkehrentscheidungen ergingen gegen alle revisionswerbenden Parteien (zwischen denen ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK bestehe), sodass damit kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben verbunden sei. Der Eingriff in ihr Recht auf Privatleben erscheine gerechtfertigt, weil sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer eklatant überschritten hätten und noch starke Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden. Die etwas mehr als zweijährige Aufenthaltsdauer sei noch nicht weiter beachtlich. Zudem sei die Zweitrevisionswerberin einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw. seien der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin trotz einer aufrechten Rückkehrentscheidung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Da die dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien in Serbien geboren seien, dort die prägenden Jahre ihrer Kindheit (bis zum 13. bzw. zum 10. Lebensjahr) verbracht hätten, serbisch sprächen und mit den dortigen Gebräuchen vertraut seien, sei eine Verletzung des Kindeswohls durch die Rückkehrentscheidungen nicht ersichtlich, zumal die Ausreise gemeinsam mit ihren Eltern erfolge. Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiege daher das persönliche Interesse der revisionswerbenden Parteien an einem Verbleib in Österreich.
Die Erkrankung des Viertrevisionswerbers stehe der Zulässigkeit der Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nicht entgegen, weil dieser an keiner die Schwelle des Art. 2 oder 3 EMRK erreichenden Krankheit leide, die in Serbien nicht behandelbar wäre. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei nicht erheblich. Zudem müsse auch kein tatsächlicher Abbruch der Behandlung des Viertrevisionswerbers im Bundesgebiet erfolgen. Nach Ablauf des (gegen die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien erlassenen) nur sechsmonatigen Einreiseverbotes könnten die revisionswerbenden Parteien für die Behandlung des Viertrevisionswerbers für die Dauer von 90 Tagen wieder einreisen. Dieser Zeitraum sollte zweifelsfrei ausreichen, um die notwendige Operation vornehmen zu lassen, und biete auch ausreichend Spielraum für eine Nachbehandlung.Die Erkrankung des Viertrevisionswerbers stehe der Zulässigkeit der Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nicht entgegen, weil dieser an keiner die Schwelle des Artikel 2, oder 3 EMRK erreichenden Krankheit leide, die in Serbien nicht behandelbar wäre. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei nicht erheblich. Zudem müsse auch kein tatsächlicher Abbruch der Behandlung des Viertrevisionswerbers im Bundesgebiet erfolgen. Nach Ablauf des (gegen die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien erlassenen) nur sechsmonatigen Einreiseverbotes könnten die revisionswerbenden Parteien für die Behandlung des Viertrevisionswerbers für die Dauer von 90 Tagen wieder einreisen. Dieser Zeitraum sollte zweifelsfrei ausreichen, um die notwendige Operation vornehmen zu lassen, und biete auch ausreichend Spielraum für eine Nachbehandlung.
Im Hinblick auf die gegen die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien erlassenen Einreiseverbote hielt das BVwG fest, beide erfüllten den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, weil der Verdacht bestehe, dass sie nicht im Stande seien, ihren Aufenthalt legal und aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin sei außerdem § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt, weil sie bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Erstrevisionswerber mehrfach wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt worden und trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - nicht zu touristischen Zwecken - in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei sowie in der Folge die erlaubte sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer der Einreiseverbote von drei Jahren erscheine aber zu hoch bemessen, vielmehr sei den öffentlichen Interessen mit einem einjährigen Einreiseverbot Genüge getan.Im Hinblick auf die gegen die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien erlassenen Einreiseverbote hielt das BVwG fest, beide erfüllten den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, weil der Verdacht bestehe, dass sie nicht im Stande seien, ihren Aufenthalt legal und aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin sei außerdem Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt, weil sie bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Erstrevisionswerber mehrfach wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt worden und trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - nicht zu touristischen Zwecken - in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei sowie in der Folge die erlaubte sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer der Einreiseverbote von drei Jahren erscheine aber zu hoch bemessen, vielmehr sei den öffentlichen Interessen mit einem einjährigen Einreiseverbot Genüge getan.
9
Die Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erachtete das BVwG als gegeben, weil den angefochtenen Bescheiden in der Beschwerde auf Sachverhaltsebene nichts Konkretes entgegengehalten worden sei. Hinsichtlich der körperlichen Fehlbildung des Viertrevisionswerbers seien dem Erkenntnis die Angaben in der Stellungnahme der revisionswerbenden Parteien vom Jänner 2021 zugrunde gelegt worden.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11
Hat das Verwaltungsgericht - wie vorliegend - ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).Hat das Verwaltungsgericht - wie vorliegend - ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
12
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273 bis 0274, Rn. 8, mwN). Da die vorliegende Revision kein Zulässigkeitsvorbringen zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide und somit zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG 2005 enthält, war sie insoweit - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - schon deshalb zurückzuweisen (Spruchpunkt 1. der vorliegenden Entscheidung).Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche , VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273 bis 0274, Rn. 8, mwN). Da die vorliegende Revision kein Zulässigkeitsvorbringen zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide und somit zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 enthält, war sie insoweit - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - schon deshalb zurückzuweisen (Spruchpunkt 1. der vorliegenden Entscheidung). 13
Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision vor, das BVwG habe den Gesundheitszustand des Viertrevisionswerbers sowie die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in Österreich lediglich im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK und nicht bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen berücksichtigt, obwohl dies zu einer Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich führen hätte können. Dies sei aber für alle revisionswerbenden Parteien von Relevanz, weil im Fall einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Viertrevisionswerber hinsichtlich der anderen revisionswerbenden Parteien eine neuerliche Interessenabwägung im Hinblick auf einen Eingriff in das Familienleben vorzunehmen gewesen wäre. Keinesfalls hätte das BVwG im Zusammenhang mit der notwendigen medizinischen Behandlung des Viertrevisionswerbers von einem ausreichend geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen. Das BVwG habe somit zu Unrecht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision vor, das BVwG habe den Gesundheitszustand des Viertrevisionswerbers sowie die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in Österreich lediglich im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK und nicht bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen berücksichtigt, obwohl dies zu einer Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich führen hätte können. Dies sei aber für alle revisionswerbenden Parteien von Relevanz, weil im Fall einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Viertrevisionswerber hinsichtlich der anderen revisionswerbenden Parteien eine neuerliche Interessenabwägung im Hinblick auf einen Eingriff in das Familienleben vorzunehmen gewesen wäre. Keinesfalls hätte das BVwG im Zusammenhang mit der notwendigen medizinischen Behandlung des Viertrevisionswerbers von einem ausreichend geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen. Das BVwG habe somit zu Unrecht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.
Die Revision erweist sich im Hinblick darauf als zulässig und auch berechtigt.
14
Nach der hg. Rechtsprechung führt die Abschiebung in Krankheitsfällen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche Umstände liegen dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 8.11.2021, Ra 2021/19/0226, Rn. 12, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung führt die Abschiebung in Krankheitsfällen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche Umstände liegen dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , VwGH 8.11.2021, Ra 2021/19/0226, Rn. 12, mwN).
15
Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. dazu VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, Pkt. III.4.3.; 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, Rn. 16, jeweils mwN).Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche , dazu VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, Pkt. römisch drei.4.3.; 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, Rn. 16, jeweils mwN). 16
Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat einer möglichen Abschiebung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Es obliegt dem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0171 bis 0173, Rn. 8, mwN). In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Art. 3 EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzufließen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218 bis 0221, mwN).Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat einer möglichen Abschiebung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Es obliegt dem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar vergleiche , VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0171 bis 0173, Rn. 8, mwN). In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzufließen vergleiche , VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218 bis 0221, mwN). 17
Nach den (unbestrittenen) Feststellungen des BVwG leidet der Viertrevisionswerber seit seiner Geburt an einer drittgradigen Ohrmuscheldysplasie, somit dem Fehlen einer Ohrmuschel. Dass diese Erkrankung entgegen der Ansicht des BVwG eine derartige Schwere aufweisen würde, dass der Viertrevisionswerber wegen einer fehlenden Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden führen würde, wird in der Revision nicht geltend gemacht.
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Die Revision weist aber zutreffend darauf hin, dass eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK unterblieben ist. Ebenso lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht klar entnehmen, auf welcher Grundlage das BVwG von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit der beim Viertrevisionswerber vorliegenden Fehlbildung in seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem - dem entgegenstehenden - Vorbringen der revisionswerbenden Parteien im Beschwerdeverfahren, wonach eine Operation in Serbien so gut wie aussichtslos sei bzw. die Wartezeit mehrere Jahre betrage und der Viertrevisionswerber jetzt im besten Alter für die fragliche Operation sei, findet sich nicht.Die Revision weist aber zutreffend darauf hin, dass eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK unterblieben ist. Ebenso lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht klar entnehmen, auf welcher Grundlage das BVwG von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit der beim Viertrevisionswerber vorliegenden Fehlbildung in seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem - dem entgegenstehenden - Vorbringen der revisionswerbenden Parteien im Beschwerdeverfahren, wonach eine Operation in Serbien so gut wie aussichtslos sei bzw. die Wartezeit mehrere Jahre betrage und der Viertrevisionswerber jetzt im besten Alter für die fragliche Operation sei, findet sich nicht.
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Den Ausführungen des BVwG, es bestehe auch im Fall einer Rückkehr nach Serbien keine Notwendigkeit, die medizinische Behandlung abzubrechen, weil der Viertrevisionswerber als serbischer Staatsangehöriger nach 90 Tagen zur Wiedereinreise berechtigt sei bzw. die revisionswerbenden Parteien nach Ablauf des sechsmonatigen Einreiseverbotes für 90 Tage in das Bundesgebiet zurückkehren können, ist Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen verkennt das BVwG, dass gegen die Eltern des Viertrevisionswerbers Einreiseverbote für die Dauer von einem Jahr verhängt wurden. Zum anderen hat das BVwG die Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 unberücksichtigt gelassen, der zufolge Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben (vgl. dazu etwa VwGH 3.11.2021, Ra 2021/21/0223, Rn. 7). Schließlich ist dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage das BVwG (entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach die Rekonstruktion der Ohrmuschel über mehrere Operationen vorzunehmen sei) davon ausgegangen ist, dass die hier fragliche Operation sowie eine Nachbehandlung innerhalb eines neunzigtägigen Zeitraumes erfolgen könne. Die Interessenabwägung erweist sich somit hinsichtlich der Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Viertrevisionswerbers sowie einer allenfalls bestehenden Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in Österreich als für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachprüfbar.Den Ausführungen des BVwG, es bestehe auch im Fall einer Rückkehr nach Serbien keine Notwendigkeit, die medizinische Behandlung abzubrechen, weil der Viertrevisionswerber als serbischer Staatsangehöriger nach 90 Tagen zur Wiedereinreise berechtigt sei bzw. die revisionswerbenden Parteien nach Ablauf des sechsmonatigen Einreiseverbotes für 90 Tage in das Bundesgebiet zurückkehren können, ist Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen verkennt das BVwG, dass gegen die Eltern des Viertrevisionswerbers Einreiseverbote für die Dauer von einem Jahr verhängt wurden. Zum anderen hat das BVwG die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 unberücksichtigt gelassen, der zufolge Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben vergleiche , dazu etwa VwGH 3.11.2021, Ra 2021/21/0223, Rn. 7). Schließlich ist dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage das BVwG (entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach die Rekonstruktion der Ohrmuschel über mehrere Operationen vorzunehmen sei) davon ausgegangen ist, dass die hier fragliche Operation sowie eine Nachbehandlung innerhalb eines neunzigtägigen Zeitraumes erfolgen könne. Die Interessenabwägung erweist sich somit hinsichtlich der Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Viertrevisionswerbers sowie einer allenfalls bestehenden Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in Österreich als für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachprüfbar. 20
Zudem hätte das BVwG im Hinblick darauf nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG bzw. von einem eindeutigen Fall im Sinn der hg. Rechtsprechung ausgehen dürfen, der es ihm ausnahmsweise erlaubt hätte, ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Durchführung der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen (vgl. dazu VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148, Rn. 22 ff, mwN). Ein derartiger eindeutiger Fall lag gegenständlich angesichts des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien zum Gesundheitszustand des Viertrevisionswerbers sowie der erforderlichen medizinischen Behandlung in Österreich nicht vor.Zudem hätte das BVwG im Hinblick darauf nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bzw. von einem eindeutigen Fall im Sinn der hg. Rechtsprechung ausgehen dürfen, der es ihm ausnahmsweise erlaubt hätte, ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Durchführung der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen vergleiche , dazu VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148, Rn. 22 ff, mwN). Ein derartiger eindeutiger Fall lag gegenständlich angesichts des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien zum Gesundheitszustand des Viertrevisionswerbers sowie der erforderlichen medizinischen Behandlung in Österreich nicht vor. 21
Aus diesem Grund erweist sich Spruchpunkt A)I. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit die Beschwerde betreffend die gegen den Viertrevisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des ihn betreffenden Bescheides) abgewiesen wurde, als rechtswidrig. Dies hat zum einen die Rechtswidrigkeit der Abweisung der Beschwerde bezüglich der übrigen revisionswerbenden Parteien (der Eltern und des Bruders des Viertrevisionswerbers) gegen die jeweils sie betreffenden Rückkehrentscheidungen zur Folge, weil das BVwG bei seiner Abwägung nach Art. 8 EMRK einen Eingriff in das Familienleben der revisionswerbenden Parteien mit dem Argument verneint hat, es werde gegen alle revisionswerbenden Parteien eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, und im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Viertrevisionswerber die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die übrigen revisionswerbenden Parteien einen Eingriff in deren Familienleben mit sich brächte.Aus diesem Grund erweist sich Spruchpunkt A)I. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit die Beschwerde betreffend die gegen den Viertrevisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des ihn betreffenden Bescheides) abgewiesen wurde, als rechtswidrig. Dies hat zum einen die Rechtswidrigkeit der Abweisung der Beschwerde bezüglich der übrigen revisionswerbenden Parteien (der Eltern und des Bruders des Viertrevisionswerbers) gegen die jeweils sie betreffenden Rückkehrentscheidungen zur Folge, weil das BVwG bei seiner Abwägung nach Artikel 8, EMRK einen Eingriff in das Familienleben der revisionswerbenden Parteien mit dem Argument verneint hat, es werde gegen alle revisionswerbenden Parteien eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, und im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Viertrevisionswerber die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die übrigen revisionswerbenden Parteien einen Eingriff in deren Familienleben mit sich brächte.
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Zum anderen können bei einer Aufhebung der die Rückkehrentscheidungen betreffenden Spruchpunkte die darauf aufbauenden Spruchpunkte III., IV. und V. (betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung, die Frist für die freiwillige Ausreise und die Einreiseverbote) keinen Bestand haben.Zum anderen können bei einer Aufhebung der die Rückkehrentscheidungen betreffenden Spruchpunkte die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. (betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung, die Frist für die freiwillige Ausreise und die Einreiseverbote) keinen Bestand haben.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher mit Ausnahme des die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG 2005 betreffenden Spruchteils gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher mit Ausnahme des die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 betreffenden Spruchteils gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 und § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50 und Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Juni 2022