Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0039

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/22/0040

Ra 2021/22/0041

Ra 2021/22/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0273 B 18. November 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220039.L01