Verwaltungsgerichtshof
21.06.2022
Ra 2021/22/0039
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/22/0040
Ra 2021/22/0041
Ra 2021/22/0042
GRS wie Ra 2020/22/0273 B 18. November 2021 RS 1
Bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220039.L01