Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/21/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0112

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/20/0438 B 22. Jänner 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210112.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021210112_20210430L01

Entscheidungstext Ra 2021/21/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0112

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des N R, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das am 26. Jänner 2021 mündlich verkündete und mit 11. Februar 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W282 2227566-1/35E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der 1982 geborene Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, hielt sich beginnend ab Juni 2015 auf Basis von Aufenthaltsbewilligungen als Studierender rechtmäßig in Österreich auf. Nachdem der Revisionswerber in einem diesbezüglichen Zweckänderungsverfahren die dort gegen den abweisenden Bescheid eingebrachte Beschwerde mit Schriftsatz vom 5. März 2019 zurückgezogen hatte, stellte er am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“.
2
Diesen Antrag wies das BFA nach Vernehmung des Revisionswerbers mit Bescheid vom 14. Dezember 2019 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab. Unter einem erließ es gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG. Des Weiteren stellte das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Kosovo zulässig sei und es gewährte gemäß Paragraph 55, FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang nach mündlicher Verhandlung erlassenen Erkenntnis, das am 26. Jänner 2021 verkündet und mit 11. Februar 2021 schriftlich ausgefertigt wurde, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise auf drei Monate verlängert werde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
6
In dieser Hinsicht wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen das Ergebnis der vom BVwG an Hand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung. Diesbezüglich wird bemängelt, das BVwG habe die Beziehung des Revisionswerbers zu seiner Schwester nicht ausreichend berücksichtigt. Dazu habe der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er von seiner Schwester, mit der er teilweise im gemeinsamen Haushalt lebe, in sämtlichen (auch finanziellen) Angelegenheiten unterstützt werde. Da er selbst kein Einkommen erwirtschaften könne, erhalte er von ihr seine Kleidung und Taschengeld; sie wasche auch seine Wäsche. Er habe mit ihr zumindest täglichen telefonischen Kontakt. Bei Berücksichtigung dieses Vorbringens wäre das BVwG zum Ergebnis gekommen, dass im gegenständlichen Fall sehr wohl ein schützenswertes Familienleben nach Artikel 8, EMRK vorliege, welches das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiege.
7
Diesen Ausführungen ist zunächst zu erwidern, dass das BVwG ohnehin nähere Feststellungen zum Verhältnis des Revisionswerbers zu seiner Schwester und deren Familie, und zwar weitgehend im Sinne der Darstellung in der Revision, traf. Demnach habe der Revisionswerber zu seiner Schwester, deren Ehemann und den beiden Kindern vor der „Pandemiesituation“ mehrmals die Woche Kontakt gehabt und an den Wochenenden in deren Wohnung übernachtet. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe wegen der Ausgangsbeschränkungen erst seit der „Pandemiesituation“. Er verfüge aber über eine eigene Wohnung, die ihm von Verwandten kostenfrei zur Verfügung gestellt werde. Der Revisionswerber passe auch ab und zu auf die Kinder auf und bringe sie öfters zu Bett. Er wasche seine Wäsche gelegentlich bei seiner Schwester, sonst in seiner Wohnung.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung folgerte das BVwG daraus zusammengefasst, es handle sich um eine familientypische intensive emotionale Beziehung zwischen Erwachsenen, wobei der Revisionswerber von der „Unterhalts- und Wohnplatzgewährung“ der Schwester nicht allein abhängig sei. So sei der „derzeitige pandemiebedingte gemeinsame Haushalt“ nur temporär, zumal der Revisionswerber seine Wohnung nicht „aufgegeben“ habe, und er sei neben den finanziellen Unterstützungen durch die Schwester auch selbst bis 2019 (geringfügig) beschäftigt gewesen. Es liege daher insgesamt kein „Familienleben“ im Sinne des Artikel 8, EMRK vor; dem Revisionswerber sei aber ein „sehr intensives Privatleben“ zuzugestehen.

8
Es kann dahingestellt bleiben, ob das BVwG - wie in der weiteren Revisionsbegründung noch vorgebracht wird - demgegenüber zu dem Schluss hätte kommen müssen, zwischen dem Revisionswerber und seiner Schwester bestehe ein „gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis finanzieller und emotionaler Natur“ und damit ein schützenswertes „Familienleben“. Darauf kommt es nämlich nicht entscheidungswesentlich an, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind, sodass es fallbezogen nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die beschriebenen Beziehungen als „Familienleben“ im Sinne der Ziffer 2, oder als - hier vom BVwG zugestanden: sehr intensives - „Privatleben“ im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu qualifizieren sind vergleiche , VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0016, Rn. 16/17, und darauf Bezug nehmend VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121, Rn. 10, mwN).
9
Entscheidend ist somit nur, ob die vom BVwG nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis vertretbar war und keinen maßgeblichen Begründungsmangel erkennen lässt; trifft dies zu, so liegt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor vergleiche , etwa VwGH 9.10.2020, Ra 2020/21/0358, Rn. 11, mwN).
10
Das ist im vorliegenden Fall, in dem das BVwG neben der Beziehung des Revisionswerbers zur Familie seiner Schwester auch noch die weiteren in der Revision ins Treffen geführten Umstände - insbesondere die bisherige Aufenthaltsdauer, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 2, die strafrechtliche Unbescholtenheit und das Bestehen eines Freundeskreises sowie das Vorliegen einer Einstellungszusage - ausreichend berücksichtigte, gegeben. Relativierend durfte das BVwG nämlich einbeziehen, dass der rechtmäßige Aufenthalt bis Anfang März 2019 auf bloß befristeten Aufenthaltsbewilligungen zu Ausbildungszwecken beruhte und der Revisionswerber somit im Sinne der Ziffer 8, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-G nicht von einem gesicherten dauernden Verbleib in Österreich ausgehen durfte, wobei das BVwG mit näheren beweiswürdigenden Überlegungen - in der Revision unbekämpft - auch noch annahm, der Revisionswerber habe schon bei seiner Einreise geplant, im Bundesgebiet dauerhaft zu leben und hier zu arbeiten, während das Studium nicht der „vorwiegende Einreisegrund“ gewesen sei. In diesem Zusammenhang verwies das BVwG den Revisionswerber daher - in der Revision ebenfalls nicht konkret in Frage gestellt - auch darauf, dass er „seinen Aufenthalt - wie alle anderen migrationswilligen Drittstaatsangehörigen auch - auf Basis der Bestimmungen des NAG legalisieren“ müsse, was von ihm bewusst umgangen worden sei.
11
Ausgehend von diesen Annahmen und angesichts des noch nicht einmal sechs Jahre dauernden Inlandsaufenthalts kann die vom BVwG nach mündlicher Verhandlung auch unter Verwertung des persönlichen Eindrucks gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Abwägung der wechselseitigen Interessen jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden, wobei diesbezüglich in der Revision auch kein maßgeblicher Begründungsmangel aufgezeigt wird. Insbesondere hat das BVwG - entgegen der Meinung in der Revision - auch ausreichend begründet, dass der Revisionswerber im großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen eine Trennung von seiner Schwester (und deren Familienangehörigen) hinzunehmen hat. Eine in der Revision wiederholt, allerdings unsubstantiiert behauptete „antizipierende Beweiswürdigung“ ist - wie zur Vollständigkeit noch angemerkt wird - nicht zu erkennen.
12
Der Revision gelingt es somit nicht, im vorliegenden Fall maßgebliche grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210112.L00

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Dokumentnummer

JWT_2021210112_20210430L00